
Kriminelle-Vereinigungen-Bekämpfungsgesetz
Zuletzt aktualisiert: 24. Juli 2026
|Abschnitt I – Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck und Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Einstufung, Beobachtung und Bekämpfung krimineller Vereinigungen sowie die
strafrechtlichen Folgen der Mitgliedschaft in ihnen und ihrer Unterstützung.
(2) Es gilt im gesamten Hoheitsgebiet von Senora City für natürliche Personen, Personenzusammenschlüsse und juristische Personen gleich welcher Rechtsform, einschließlich eingetragener Gewerbe und Firmen im Sinne des HGB.
(3) Terroristische Vereinigungen unterliegen ausschließlich dem Patriotengesetz (PatG) und § 46 StGB. Stuft das DOJ eine bereits nach diesem Gesetz erfasste Vereinigung als terroristisch ein, gehen die Vorschriften des PatG diesem Gesetz vor.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Eine kriminelle Vereinigung ist ein auf gewisse Dauer angelegter Zusammenschluss von mindestens drei
Personen, deren Zweck oder Tätigkeit ganz oder teilweise auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Mindestmaß mit mindestens 5 Hafteinheiten bedroht sind.
(2) Eine Bande im Sinne dieses Gesetzes und aller übrigen Strafgesetze (insb. §§ 15a, 25 StGB, § 12 BtMG) ist
der Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten
verbunden haben. Jede kriminelle Vereinigung ist zugleich Bande.
(3) Mitglied ist, wer sich in die Organisation der Vereinigung eingliedert und ihren Zweck fördert. Rädelsführer
ist, wer die Vereinigung führt, ihre Struktur bestimmt oder maßgeblichen Einfluss auf ihre Entscheidungen
ausübt. Unterstützer ist, wer die Vereinigung in Kenntnis ihres kriminellen Charakters materiell, finanziell,
logistisch oder durch Informationen fördert, ohne Mitglied zu sein.
(4) Die berufstypische Tätigkeit von Rechtsanwälten (Verteidigung nach StPO § 3 und AnwO), Ärzten und
Seelsorgern gilt nicht als Unterstützung im Sinne dieses Gesetzes.
§ 3 Zuständigkeit
(1) Zuständig für Einstufungen nach diesem Gesetz ist das Department of Justice, vertreten durch die Oberste Staatsanwaltschaft. Einstufungen ergehen schriftlich durch den Attorney General, den Assistant Attorney General oder den Leitenden Staatsanwalt.
(2) Die operative Bekämpfung obliegt dem FIB in Zusammenarbeit mit SCPD und SCSD unter Sachleitung der
Staatsanwaltschaft (§ 8 der Verordnung der Staatsanwaltschaft).
(3) Das DOJ führt ein nicht-öffentliches Register krimineller Vereinigungen, in dem Einstufung, Stufe,
Begründung, Datum und Überprüfungsfristen dokumentiert werden.
Abschnitt II – Einstufungsstufen
§ 4 Stufe 1: Prüffall
(1) Eine Vereinigung ist als Prüffall einzustufen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen,
dass sie eine kriminelle Vereinigung im Sinne des § 2 Abs. 1 sein könnte. Bloße Gerüchte oder anonyme
Hinweise ohne Substanz genügen nicht.
(2) Im Prüffall zulässig sind: offene Informationsgewinnung, Auswertung öffentlich zugänglicher Quellen,
Abfrage behördlicher Register, Gewerbe- und Handelsregisterprüfungen sowie kurzzeitige offene Observation im öffentlichen Raum.
(3) Verdeckte Maßnahmen, Telekommunikationsüberwachung und Durchsuchungen sind im Prüffall unzulässig.
(4) Der Prüffall ist auf höchstens 14 Tage befristet. Ergibt sich keine Verdichtung, ist die Einstufung aufzuheben und der Registereintrag zu löschen. Eine einmalige Verlängerung um 14 Tage ist durch den Attorney General oder Assistant Attorney General möglich.
§ 5 Stufe 2: Verdachtsfall
(1) Eine Vereinigung ist als Verdachtsfall einzustufen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte –
insbesondere Ermittlungsergebnisse, Zeugenaussagen, sichergestellte Beweismittel oder einschlägige
Verurteilungen einzelner Mitglieder – die Annahme rechtfertigen, dass die Vereinigung fortgesetzt Straftaten
begeht oder begehen will.
(2) Im Verdachtsfall zulässig sind zusätzlich zu § 4 Abs. 2: längerfristige und verdeckte Observation, der Einsatz verdeckter Ermittler, Finanzermittlungen einschließlich Kontenabfragen sowie auf richterlichen Beschluss: Telekommunikationsüberwachung (§ 15 UZwG) und Durchsuchungen (§ 6 StPO). Bei Gefahr im Verzug entscheidet der Attorney General oder Assistant Attorney General vorläufig; die richterliche Bestätigung ist unverzüglich, spätestens binnen 24 Stunden, nachzuholen.
(3) Der Verdachtsfall ist alle 30 Tage durch die Staatsanwaltschaft zu überprüfen. Nach 90 Tagen ohne
Verdichtung ist die Einstufung aufzuheben oder auf Stufe 1 zurückzustufen.
§ 6 Stufe 3: Gesichert kriminelle Vereinigung
(1) Eine Vereinigung ist als gesichert kriminelle Vereinigung einzustufen, wenn erwiesene Tatsachen belegen,
dass ihr Zweck oder ihre Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist. Erwiesene Tatsachen sind
insbesondere: rechtskräftige Verurteilungen mehrerer Mitglieder wegen vereinigungsbezogener Taten,
sichergestellte organisationsinterne Beweismittel oder geständige Einlassungen von Mitgliedern.
(2) Die Einstufung nach Absatz 1 ergeht durch den Attorney General oder Assistant Attorney General auf Antrag der Staatsanwaltschaft und ist der Vereinigung, soweit ein Ansprechpartner bekannt ist, schriftlich
bekanntzugeben. Sie ist zu begründen.
(3) Rechtsfolgen der Einstufung nach Absatz 1 sind: das Verbot der Vereinigung (§ 7), die Strafbarkeit von
Mitgliedschaft und Unterstützung (§§ 9, 10) sowie die erweiterten Maßnahmen nach § 8.
(4) Die Einstufung ist alle 90 Tage von Amts wegen zu überprüfen. Sie ist aufzuheben, wenn die Vereinigung
nachweislich aufgelöst ist oder ihre kriminelle Tätigkeit dauerhaft eingestellt hat.
Abschnitt III – Maßnahmen gegen gesichert kriminelle Vereinigungen
§ 7 Vereinigungsverbot
(1) Mit der Einstufung nach § 6 ist die Vereinigung verboten. Das Verbot umfasst: das Fortführen der
Organisation, das Werben um Mitglieder, das öffentliche Verwenden ihrer Kennzeichen, Symbole, Farben und
Embleme sowie das Unterhalten ihrer Treffpunkte zu Vereinigungszwecken.
(2) Auf die Vereinigung zurückgehende Gewerbe, Firmen und Konten können durch gerichtliche Anordnung
geschlossen bzw. eingefroren werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Staatsanwaltschaft die vorläufige
Sicherstellung anordnen; die richterliche Bestätigung ist binnen 48 Stunden nachzuholen.
(3) Vermögenswerte, die aus vereinigungsbezogenen Straftaten stammen oder ihrer Begehung dienen,
unterliegen der Einziehung nach § 12 StGB durch gerichtliches Urteil.
§ 8 Erweiterte Maßnahmen
(1) Gegen Mitglieder einer gesichert kriminellen Vereinigung können durch richterlichen Beschluss angeordnet
werden: Betretungs- und Aufenthaltsverbote für bestimmte Gebiete, Kontaktverbote zu anderen Mitgliedern,
Waffenverbote nach § 5 WaffG sowie die Entziehung vereinigungsbezogener Lizenzen und Genehmigungen.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind zu befristen; die Frist darf 60 Tage nicht überschreiten und kann durch
erneuten richterlichen Beschluss verlängert werden.
(3) Die Einstufung nach § 6 allein begründet keinen Durchsuchungsgrund gegen Einzelpersonen; § 7 UZwG und § 6 StPO bleiben unberührt.
Abschnitt IV – Straftatbestände
§ 9 Mitgliedschaft und Rädelsführerschaft
(1) Mit der Einstufung als gesichert kriminelle Vereinigung (§ 6) wird jedes Mitglied der Vereinigung mit
Freiheitsstrafe von 30 Hafteinheiten und Geldstrafe von 80.000 $ bestraft. Die Strafe ist bei jedem Antreffen
des Mitglieds durch die Strafverfolgungsbehörden erneut zu verhängen, bis das Verfahren gegen die Vereinigung seitens des Department of Justice eingestellt oder die Einstufung nach § 6 Abs. 4 oder § 12 aufgehoben ist.
(2) Ein erneutes Antreffen im Sinne des Absatzes 1 liegt frühestens nach vollständiger Verbüßung der zuletzt
verhängten Strafe vor. Die Mitgliedschaft ist bei jedem Antreffen aktenkundig festzustellen; die Einstufung der
Vereinigung und die Mitgliedschaft des Betroffenen sind in der Akte zu belegen.
(3) Rädelsführer werden abweichend von Absatz 1 bei jedem Antreffen mit Freiheitsstrafe von 60 Hafteinheiten und Geldstrafe von 150.000 $ bestraft. Zusätzlich kann das Gericht ein Berufsverbot sowie den permanenten Entzug von Waffen-, Gewerbe- und Sonderlizenzen anordnen.
(4) Die Sanktionierung nach den Absätzen 1 bis 3 setzt voraus, dass die Einstufung nach § 6 zum Zeitpunkt des Antreffens bestand und dem Betroffenen bekannt war oder infolge öffentlicher Bekanntmachung bekannt sein musste. Straffrei bleibt, wer sich vor dem Antreffen nachweislich und endgültig von der Vereinigung losgesagt hat (§ 11).
(5) Straftaten, die im Rahmen der Vereinigung begangen werden, sind gesondert nach den jeweiligen
Strafgesetzen zu verfolgen; § 11 StGB bleibt unberührt.
§ 10 Unterstützung und Anwerbung
(1) Wer eine gesichert kriminelle Vereinigung unterstützt (§ 2 Abs. 3), wird mit Freiheitsstrafe von 10 bis 25
Hafteinheiten und Geldstrafe von 10.000 bis 40.000 $ bestraft.
(2) Wer für eine gesichert kriminelle Vereinigung Mitglieder oder Unterstützer wirbt, insbesondere
Minderjährige, wird mit Freiheitsstrafe von 20 bis 40 Hafteinheiten bestraft.
(3) Wer öffentlich Kennzeichen einer verbotenen Vereinigung verwendet, wird mit Geldstrafe von 5.000 bis
15.000 $ bestraft.
§ 11 Kronzeugen- und Aussteigerregelung
(1) Das Gericht kann die Strafe nach den §§ 9 und 10 mildern oder von Strafe absehen, wenn der Täter sich
ernsthaft und dauerhaft von der Vereinigung lossagt und durch Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu
beiträgt, Struktur, Mitglieder oder Straftaten der Vereinigung aufzudecken oder künftige Straftaten zu
verhindern.
(2) Aussteiger, die von Absatz 1 Gebrauch machen, können durch die Staatsanwaltschaft in ein Schutzprogramm aufgenommen werden. § 7 BtMG bleibt unberührt.
Abschnitt V – Rechtsschutz und Schlussbestimmungen
§ 12 Rechtsschutz
(1) Gegen Einstufungen nach den §§ 5 und 6 sowie gegen Maßnahmen nach den §§ 7 und 8 ist die Klage vor
dem District Court statthaft. Die Klagefrist beträgt 7 Tage ab Bekanntgabe; bei nicht bekanntgegebenen
Einstufungen beginnt die Frist mit Kenntniserlangung.
(2) Die Klage gegen eine Einstufung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann die aufschiebende
Wirkung auf Antrag anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einstufung bestehen.
(3) Wird eine Einstufung gerichtlich aufgehoben, sind alle Registereinträge zu löschen und auf ihr beruhende
Maßnahmen unverzüglich zu beenden. § 14 StPO (Entschädigung) gilt entsprechend.
§ 13 Verhältnis zu anderen Gesetzen
(1) PatG, StGB, StPO, UZwG, WaffG und BtMG bleiben unberührt, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes
bestimmt. Die Bandendefinition des § 2 Abs. 2 gilt korpusweit.
(2) Maßnahmen nach diesem Gesetz sind am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auszurichten; die Rechte aus der Verfassung, insbesondere Art. 3 und Art. 7 VERF, sind zu wahren.
§ 14 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
