
Arbeitsschutzgesetz
Zuletzt aktualisiert: 17. März 2026
|United States of America
Arbeitsschutzgesetz (AsG)
Präambel
Dieses Arbeitsschutzgesetz gilt für alle Staatsfraktionen sowie andere Organisationen und Arbeitnehmer und Geber. Bei Einstellung in einer Staatsfraktion wird automatisch ein Arbeitsvertrag abgeschlossen, der bei einer Entlassung nichtig wird. Ziel dieses Gesetzes ist es, sicherzustellen, dass alle Mitarbeiter menschlich behandelt werden und nicht willkürlich entlassen werden können, solange kein Verstoß gegen Gesetze oder Dienstordnungen vorliegt. Es soll ein angemessenes Arbeitsumfeld gewährleistet werden, das die Rechte und Würde der Mitarbeiter schützt.
Definition Arbeitsverhältnis
Ein Arbeitsverhältnis bezieht sich auf das rechtliche und vertragliche Verhältnis zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer. Es entsteht, wenn der Arbeitgeber eine Person einstellt, um eine bestimmte Arbeit oder Dienstleistung zu erbringen, und der Arbeitnehmer sich dazu verpflichtet, diese Arbeit im Rahmen bestimmter Bedingungen und Vereinbarungen auszuführen.
§1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für alle Staatsfraktionen. Es gilt auch für andere Fraktionen, sofern ein Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer besteht. Der Arbeitsvertrag muss vom DOJ abgesegnet werden (ein Mustervertrag der auf alle arbeiter angewendet werden darf)
§2 Arbeitsvertrag
Bei Einstellung in einer Staatsfraktion wird automatisch ein Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer abgeschlossen. Dieser Arbeitsvertrag regelt die Arbeitsbedingungen, Rechte und Pflichten beider Parteien. Bei einer Entlassung, Kündigung oder Auflösung des Arbeitsverhältnisses wird der Arbeitsvertrag automatisch nichtig.
Eine Entlassung oder Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform im Email Verteiler (Discord), welche jederzeit für den Arbeitnehmer einsehbar sein muss, dabei muss auch ein Grund erhalten sein. Eine Unterschrift der Person, die entlassen wird, ist nicht erforderlich. Die Entlassung oder Kündigung muss dauerhaft einsehbar sein, ebenso muss ein Entlassungsgrund vorliegen.
§3 Menschliche Behandlung
Alle Mitarbeiter haben das Recht, menschlich behandelt zu werden. Dies beinhaltet Respekt, Fairness und Würde am Arbeitsplatz. Jeder Mitarbeiter hat Anspruch auf ein angemessenes Arbeitsumfeld, das frei von Diskriminierung, Mobbing oder Belästigung ist.
Bei Nichtbeachtung der Regelung kann der Arbeitgeber durch den geschädigten auf Schadensersatz angeklagt werden.
§4 Sanktionen/Degradierungen/Entlassungsschutz
Ein Mitarbeiter kann nicht willkürlich entlassen, degradiert oder sanktioniert werden, solange kein Verstoß gegen geltende Gesetze oder Dienstordnungen vorliegt. Eine Entlassung, Degradierung oder Sanktionierung muss gerechtfertigt und angemessen sein. Es müssen klare Gründe für die Entlassung, Degradierung oder Sanktionierung vorliegen, wie zum Beispiel schwerwiegende Verstöße gegen die Dienstordnung oder wiederholte Verstöße gegen geltende Gesetze oder die Dienstordnung.
Bei Nichtbeachtung der Regelung muss die sanktionierte/degradierte/entlassene Person wieder eingestellt werden oder die Sanktion / Degradierung muss zurückgenommen werden,die geschädigte Person hat Anspruch auf Schadensersatz.
§5 Beförderungen
Beförderungen innerhalb der Staatsfraktionen erfolgen nach den Richtlinien und Verfahren des Personalmanagements. Das Personalmanagement ist für die Entscheidung über Beförderungen zuständig und berücksichtigt dabei die Qualifikationen, Leistungen und das Potenzial der Mitarbeiter.
Das Personalmanagement ist dazu angehalten, eine talentfördernde Politik zu verfolgen. Es soll Möglichkeiten zur Weiterbildung und beruflichen Entwicklung bieten, um das individuelle Potenzial der Mitarbeiter bestmöglich zu fördern.
§6 Arbeitszeit und Pausenregelung
Die Arbeitszeit und Pausenregelungen sind so zu gestalten, dass die Gesundheit und das Wohlbefinden der Mitarbeiter geschützt werden. Es müssen angemessene Ruhepausen und Erholungszeiten gewährt werden, um Überarbeitung und Erschöpfung vorzubeugen. Der Arbeitnehmer darf nicht gezwungen werden, den ganzen Tag durchzuarbeiten. Ausnahmen sind bei geregelten Überstunden.
Bei Nichtbeachtung der Regelung drohen dem verantwortlichen Personalmanager disziplinarische Folgen.
§7 Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor Gefahren am Arbeitsplatz zu ergreifen. Dies beinhaltet die Bereitstellung einer sicheren Arbeitsumgebung, geeigneter Schutzausrüstung und regelmäßige Schulungen bzw. Ausbildungen zur Arbeitssicherheit.
Bei Nichtbeachtung der Regelung drohen dem Arbeitgeber Rechtliche Folgen bzgl.§6 VwV.
§8 Lohn- und Sozialleistungen
Die Mitarbeiter haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die den geltenden Gesetzen und Tarifverträgen entspricht.
Bei Nichtbeachtung der Regelung kann der Arbeitgeber durch den Geschädigten auf Schadensersatz angeklagt werden.
§9 Durchsetzung und Sanktionen
Bei Verstößen gegen dieses Gesetz haben die Mitarbeiter das Recht, Beschwerden einzureichen und auf angemessene Abhilfemaßnahmen zu bestehen. Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen können Sanktionen wie Geldbußen oder rechtliche Schritte gegen den Arbeitgeber verhängt werden.
§10 Zusammenarbeit und Kommunikation
Es ist erforderlich, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer in regelmäßigem Austausch stehen und offen kommunizieren. Der Dialog zwischen beiden Parteien sollte dazu dienen, mögliche Probleme zu identifizieren und gemeinsam nach Lösungen zu suchen. Es muss immer einen Ansprechpartner geben, an den sich der Arbeitnehmer innerhalb von 24 Stunden wenden kann.
Bei Nichtbeachtung der Regelung drohen dem verantwortlichen Personalmanager disziplinarische Folgen.
§ 11 Einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können das Dienstverhältnis jederzeit einvernehmlich auflösen. Die Auflösung bedarf der Schriftform und tritt mit dem im Auflösungsvertrag festgelegten Datum in Kraft.
§ 12 Kündigung ohne Angabe von Gründen
(1) Arbeitnehmer sind berechtigt, das Dienstverhältnis jederzeit ohne Angabe von Gründen zu kündigen.
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform und wird erst nach einer Frist von 10 Tagen wirksam, gerechnet ab dem Tag der Zustellung.
(3) Während dieser Frist bleiben die vertraglichen Pflichten beider Parteien bestehen.
(4) Eine vorzeitige Freistellung ist nach Absprache möglich, entbindet jedoch nicht von finanziellen Verpflichtungen für den verbleibenden Zeitraum.
