
BGB
Zuletzt aktualisiert: 17. März 2026
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Bürgerliches Gesetzbuch
Teil 1 Allgemeiner Teil
Kapitel 1 Personen und Rechte
§ 1 Rechtsfähigkeit
(1) Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
(2) Personenvereinigungen, insbesondere Gesellschaften und Vereine, sind rechtsfähig, soweit ihnen durch Gesetz Rechtsfähigkeit verliehen wird.
§ 2 Geschäftsfähigkeit
(1) Geschäftsfähig ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Personen unter 18 Jahren sind beschränkt geschäftsfähig, soweit nicht gesetzlich anders bestimmt.
§ 3 Juristische Personen
(1) Juristische Personen des privaten Rechts sind rechtsfähig und haben die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
(2) Juristische Personen sind insbesondere eingetragene Vereine, Kapitalgesellschaften und Stiftungen.
§ 4 Wohnsitz
(1) Der Wohnsitz einer natürlichen Person ist der Ort, an dem sie sich ständig niederlässt.
(2) Eine juristische Person hat ihren Sitz an dem Ort, der im Gesetz oder in der Satzung bestimmt ist.
Teil 2 Schuldrecht
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Verpflichtung zur Leistung
(1) Eine Verpflichtung zur Leistung kann aus einem Vertrag, Gesetz oder sonstigen Rechtsgründen entstehen.
(2) Der Schuldner hat die Leistung so zu erbringen, wie es die Parteien vereinbart haben.
(3) Ein Vertrag muss nicht eingehalten werden, sofern gegen geltendes Recht der Gesetze von San Andreas verstoßen wird.
§ 6 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Der Ersatzpflichtige hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
Kapitel 2 Verleumdung und Rufschädigung
§ 7 Definition der Verleumdung
(1) Verleumdung ist die widerrechtliche Behauptung oder Verbreitung unwahrer Tatsachen über eine Person, die geeignet sind, deren Ansehen zu schädigen.
§ 8 Anspruch auf Unterlassung und Widerruf
(1) Wer in seinen Rechten durch Verleumdung verletzt wird, kann vom Verletzer die Unterlassung weiterer Verletzungen und den Widerruf der unwahren Tatsachenbehauptungen verlangen.
(2) Der Widerruf ist in derselben Weise zu verbreiten wie die unwahre Tatsache.
§ 9 Schadensersatz bei Verleumdung
(1) Neben dem Anspruch auf Unterlassung und Widerruf kann der Verletzte auch Schadensersatz verlangen.
(2) Der Schadensersatz umfasst den materiellen und immateriellen Schaden, der durch die Verleumdung entstanden ist.
Teil 3 Sachenrecht
Kapitel 1 Eigentum und Besitz
§ 10 Eigentum
(1) Das Eigentum ist das umfassende Herrschaftsrecht über eine Sache.
(2) Der Eigentümer kann mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen.
§ 11 Erwerb und Verlust des Eigentums
(1) Das Eigentum an einer beweglichen Sache wird durch Einigung und Übergabe des Besitzes erworben.
(2) Das Eigentum an einem Grundstück wird durch Einigung und Eintragung im Grundbuch erworben.
§ 12 Besitz
(1) Besitzer ist, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt.
(2) Der Besitz wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.
Teil 4 Familienrecht
Kapitel 1 Ehe und Lebenspartnerschaft
§ 13 Eheschließung
(1) Eine Ehe wird durch die Erklärung der Eheschließenden vor einem Standesbeamten geschlossen.
(2) Die Ehe wird durch die Eintragung im Eheregister wirksam.
§ 14 Rechte und Pflichten der Ehegatten
(1) Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft und zur gegenseitigen Fürsorge verpflichtet.
(2) Sie tragen gemeinsam die Verantwortung für den Unterhalt der Familie.
Kapitel 2 Eltern und Kinder
§ 15 Elterliche Sorge
(1) Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und für das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
(2) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
Teil 5 Erbrecht
Kapitel 1 Gesetzliche Erbfolge
§ 16 Erbrecht der Verwandten
(1) Die Erbfolge richtet sich nach der Nähe des Verwandtschaftsverhältnisses zum Erblasser.
(2) Die Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.
§ 17 Testament
(1) Jeder volljährige und geschäftsfähige Mensch kann ein Testament errichten.
(2) Das Testament muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben oder notariell beurkundet sein.
Teil 6 Handels- und Gesellschaftsrecht
Kapitel 1 Handelsgesellschaften
§ 18 Handelsgesellschaften
(1) Handelsgesellschaften sind Gesellschaften, die ein Handelsgewerbe betreiben.
(2) Zu den Handelsgesellschaften zählen insbesondere die offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaft (AG).
§ 19 Gründung einer GmbH
(1) Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird durch einen Gesellschaftsvertrag gegründet, der notariell beurkundet werden muss.
(2) Die Gesellschaft entsteht erst mit der Eintragung in das Handelsregister.
Kapitel 2 Unternehmensführung
§ 20 Geschäftsführer und Vorstand
(1) Die Geschäftsführung der GmbH obliegt den Geschäftsführern, die von den Gesellschaftern bestellt werden.
(2) Der Vorstand der AG wird von der Hauptversammlung gewählt und ist für die Leitung der Gesellschaft verantwortlich.
§ 21 Haftung der Organe
(1) Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder haften der Gesellschaft gegenüber für Schäden, die sie durch eine Pflichtverletzung verursachen.
(2) Sie haften nicht, wenn sie nachweisen können, dass sie die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns angewendet haben.
§ 22 Staatshaftung und Haftung von Mitarbeitern öffentlicher Organe
Haftung des Staates und seiner Organe
(1) Die Staatsorgane haften für Schäden, die durch rechtswidriges oder fahrlässiges Handeln oder der in deren Auftrag handelnden Mitarbeiter in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit verursacht werden.
(2) Die Haftung erfolgt unabhängig vom Verschulden des einzelnen Mitarbeiters, sofern dieser im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben handelte.
Ausschluss der Staatshaftung
(1) Die Haftung des Staates ist ausgeschlossen, wenn der Schaden auf grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem/böswilligem Handeln des Mitarbeiters beruht.
(2) In diesen Fällen haftet der handelnde Mitarbeiter persönlich und kann vom zuständigen Staatsorgan zur Verantwortung gezogen werden.
Dienstpflichtverletzung
(1) Begeht ein Mitarbeiter im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß, kann dieser von seinem Department bzw. Staatsorgan in Regress genommen werden.
(2) Zusätzlich können disziplinarische Maßnahmen bis hin zur Entlassung eingeleitet werden.
Regress gegenüber Mitarbeitern
(1) Das zuständige Staatsorgan ist berechtigt, von dem Mitarbeiter Ersatz für den dem Staat entstandenen Schaden zu verlangen, soweit der Mitarbeiter grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
(2) Die Höhe des Ersatzes richtet sich nach dem tatsächlichen Schaden, unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Mitarbeiters.
