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Eherrechtsgesetz

Zuletzt aktualisiert: 17. März 2026

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United States of America

Eherechtsgesetz

Präambel

In der Überzeugung, dass die Ehe als Institution von grundlegender Bedeutung für das Zusammenleben der Gesellschaft ist, und in Anerkennung der Rechte und Pflichten, die aus der Ehe hervorgehen, erlässt der Gesetzgeber das folgende Gesetz über das Eherecht. Dieses Gesetz dient dem Schutz und der Förderung der Ehe, der Wahrung der Interessen der Ehepartner sowie der Sicherung eines harmonischen und gleichberechtigten Zusammenlebens.

§1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für alle Ehen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in San Andreas geschlossen oder anerkannt werden.
(2) Es regelt die Voraussetzungen der Eheschließung, die Rechte und Pflichten der Ehegatten während der Ehe, die Aufhebung und Nichtigkeit der Ehe, die Scheidung sowie deren Folgen.
(3) Dieses Gesetz gilt sowohl für amerikanische Staatsbürger als auch für Ausländische Mitbürger, sofern sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich von San Andreas haben.

§2 Eheschließung

(1) Die Ehe wird durch die Erklärung der Eheschließenden, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, vor dem Standesbeamten geschlossen.
(2) Die Eheschließung erfordert die Anwesenheit beider Ehegatten. Eine Vertretung durch Bevollmächtigte ist nicht zulässig.
(3) Die Eheschließung wird erst mit der Eintragung im Eheregister rechtswirksam.


§3 Ehefähigkeit

(1) Ehefähig ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Wer bereits verheiratet ist, kann keine weitere Ehe eingehen.
(3) Eine Ehe darf nicht zwischen Verwandten in gerader Linie oder zwischen Geschwistern geschlossen werden.
(4) Ehen dürfen nicht zwischen gleichgeschlechtlichen Paaren geschlossen werden.

§4 Rechte und Pflichten der Ehegatten

(1) Die Ehegatten sind einander zu Beistand und Rücksichtnahme verpflichtet.
(2) Sie tragen gemeinsam die Verantwortung für das Wohl der Familie und verpflichten sich, zum Unterhalt der Familie entsprechend ihren Kräften und Mitteln beizutragen.
(3) Die Ehegatten sind verpflichtet, in Angelegenheiten des täglichen Lebens einander zu konsultieren und Entscheidungen gemeinsam zu treffen.

§5 Eheliche Gütergemeinschaft und Gütertrennung

(1) Die Ehegatten können durch Ehevertrag die Gütergemeinschaft oder die Gütertrennung vereinbaren.
(2) Im Falle der Gütergemeinschaft wird das Vermögen der Ehegatten gemeinschaftliches Vermögen.
(3) Bei der Gütertrennung bleibt das Vermögen eines jeden Ehegatten während und nach der Ehe getrennt.

§6 Nichtigkeit der Ehe

(1) Eine Ehe ist nichtig, wenn: a) sie unter Verstoß gegen die Vorschriften über die Ehefähigkeit (§3) geschlossen wurde,
b) sie ohne ordnungsgemäße Erklärung vor dem Standesbeamten geschlossen wurde,
c) einer der Ehegatten bei der Eheschließung nicht freiwillig und ohne Zwang gehandelt hat,
d) ein Ehegatte sich über die Identität des anderen oder über wesentliche persönliche Eigenschaften des Ehepartners geirrt hat.
(2) Die Nichtigkeit der Ehe kann von jedem der Ehegatten oder durch das Standesamt beim zuständigen Gericht geltend gemacht werden.
(3) Ein Gericht erklärt die Ehe auf Antrag für nichtig, wenn eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegt.

§7 Aufhebung der Ehe

(1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie unter Zwang, Täuschung oder Irrtum geschlossen wurde, selbst wenn diese Umstände erst nach der Eheschließung bekannt werden.
(2) Die Aufhebung der Ehe ist beim zuständigen Familiengericht zu beantragen.
(3) Der Antrag auf Aufhebung muss innerhalb eines Jahres nach Entdeckung des Zwangs, der Täuschung oder des Irrtums gestellt werden.
(4) Das Gericht kann die Ehe für nichtig erklären, wenn die Voraussetzungen für eine Nichtigkeit nach §6 vorliegen oder wenn wesentliche Mängel im Zustandekommen der Ehe vorliegen.

§8 Scheidung der Ehe

(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Eine Ehe gilt als gescheitert, wenn die eheliche Gemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
(2) Eine Ehe gilt nach einer Trennungszeit von einem Jahr als gescheitert, es sei denn, das Fortbestehen der Ehe wäre unzumutbar für einen der Ehegatten.
(3) Der Scheidungsantrag ist beim zuständigen Familiengericht einzureichen.
(4) Im Falle der Scheidung entscheidet das Gericht über Unterhalt, Gütertrennung und Versorgungsausgleich.

§9 Unterhalt nach der Scheidung

(1) Nach der Scheidung kann ein Ehegatte von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit dieser auf den Unterhalt angewiesen ist und der andere Ehegatte leistungsfähig ist.
(2) Der Unterhaltsanspruch besteht insbesondere dann, wenn ein Ehegatte wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen.

§10 Versorgungsausgleich

(1) Im Falle einer Scheidung wird ein Versorgungsausgleich durchgeführt, um die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften zwischen den Ehegatten auszugleichen.
(2) Der Versorgungsausgleich erfolgt durch Entscheidung des Familiengerichts.