
Zivilprozessordnung
Zuletzt aktualisiert: 17. März 2026
|United States of America
Zivilprozessordnung (ZPO)
Präambel
Diese Zivilprozessordnung regelt die Abläufe in zivilrechtlichen Streitigkeiten innerhalb des Rechtssystems der Vereinigten Staaten von San Andreas. Sie umfasst die Rechte und Pflichten der Prozessparteien, die Rolle der Gerichte, sowie die Verfahrensweisen zur Durchsetzung von Ansprüchen und Verteidigungen.
§ 1 Verbindung und Trennung von Zivilsachen
Mehrere Zivilklagen können vom Gericht verbunden werden, wenn sie in einem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang stehen. Aus Gründen der Verfahrensvereinfachung oder der Gerechtigkeit kann das Gericht die Trennung der verbundenen Verfahren anordnen.
§ 2 Zuständigkeit
Zivilprozesse werden vor den ordentlichen Gerichten verhandelt. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz des Beklagten, sofern keine anderen gesetzlichen Bestimmungen Anwendung finden.
§ 3 Ausschließung und Befangenheit von Richtern
Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen, wenn er in der Sache persönlich beteiligt ist, eine enge persönliche Beziehung zu einer der Parteien hat oder ein Interesse am Ausgang des Verfahrens vorliegt. Jede Partei kann die Ablehnung eines Richters aufgrund von Befangenheit beantragen.
§ 4 Parteien
Kläger ist die Partei, die die Klage einreicht. Beklagter ist die Partei, gegen die die Klage gerichtet ist. Beide Parteien haben das Recht, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen.
§ 5 Prozessvertreter
Parteien können sich vor Gericht durch einen Anwalt vertreten lassen. Der Anwalt hat die Pflicht, die Interessen seines Mandanten gewissenhaft zu vertreten und auf eine gütliche Einigung hinzuwirken, soweit dies im Interesse des Mandanten liegt.
§ 6 Prozessfähigkeit
Jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist prozessfähig. Für minderjährige oder geschäftsunfähige Personen handelt ein gesetzlicher Vertreter.
§ 7 Klageerhebung
Die Klage ist schriftlich bei dem zuständigen Gericht einzureichen. Die Klageschrift muss die Parteien benennen, den Streitgegenstand und die Begründung der Klage enthalten. Der Kläger muss außerdem die erforderlichen Beweismittel benennen.
§ 8 Zustellung der Klage
Die Zustellung der Klage an den Beklagten erfolgt durch das Gericht. Der Beklagte hat die Möglichkeit, innerhalb einer bestimmten Frist auf die Klage zu antworten.
§ 9 Mündliche Verhandlung
Das Gericht beraumt einen Termin zur mündlichen Verhandlung an. Beide Parteien sind verpflichtet, an der Verhandlung teilzunehmen. In der mündlichen Verhandlung werden die Beweise aufgenommen, die Parteien angehört und die Rechtslage erörtert.
§ 10 Beweislast
Die Beweislast trägt die Partei, die sich auf eine Tatsache beruft. Der Kläger muss den Beweis für die Tatsachen erbringen, die den geltend gemachten Anspruch begründen. Der Beklagte trägt die Beweislast für Tatsachen, die zur Abwehr des Anspruchs führen.
§ 11 Beweismittel
Als Beweismittel können insbesondere Zeugen, Urkunden, Sachverständigengutachten, Augenscheinseinnahmen und Parteivernehmungen herangezogen werden.
§ 12 Zeugenvernehmung
Zeugen sind zur Wahrheit verpflichtet. Sie können die Aussage verweigern, wenn sie sich oder nahe Angehörige belasten würden. Die Vereidigung eines Zeugen erfolgt nur auf Anordnung des Gerichts.
§ 13 Urteil
Das Urteil wird nach Abschluss der mündlichen Verhandlung durch das Gericht verkündet. Es entscheidet über die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage.
§ 14 Rechtsmittel
Gegen Urteile erster Instanz kann Berufung eingelegt werden. Die Berufungsfrist beträgt 7 Tage ab Zustellung des Urteils. In dringenden Fällen kann die Vollstreckung des Urteils bis zur Entscheidung in der Berufung ausgesetzt werden.
§ 15 Vollstreckungstitel
Urteile, gerichtliche Vergleiche und vollstreckbare Urkunden bilden die Grundlage für die Zwangsvollstreckung. Der Gläubiger kann die Vollstreckung betreiben, sobald der Titel rechtskräftig ist.
§ 16 Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Zu den Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gehören Pfändung von Vermögenswerten, Zwangsversteigerung und die gerichtliche Anordnung zur Herausgabe von Sachen. Das Gericht kann bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung auf Antrag Zwangsmittel anordnen.
§ 17 Gerichtskosten
Die Kosten des Verfahrens trägt die unterliegende Partei. Das Gericht legt die Höhe der Kosten fest. Eine Kostenminderung oder Befreiung kann auf Antrag bei unzureichenden finanziellen Mitteln gewährt werden.
§ 18 Prozesskostenhilfe
Parteien, die nicht in der Lage sind, die Gerichtskosten zu tragen, können Prozesskostenhilfe beantragen. Über den Antrag entscheidet das Gericht.
§19 Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand
Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
§20 Einstweilige Verfügung zur
Regelung eines einstweiligen Zustandes
Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
§21 Anordnung der Urkundenvorlegung
(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.
(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß §9 berechtigt sind.
§22 Anordnung der Aktenübermittlung
Das Gericht kann anordnen, dass die Parteien die in ihrem Besitz befindlichen Akten vorlegen, soweit diese aus Dokumenten bestehen, welche die Verhandlung und Entscheidung der Sache betreffen.
§23 Versäumnisurteil gegen den Kläger
Erscheint der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist auf Antrag des Beklagten das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen sei.
§24 Versäumnisurteil gegen den Beklagten
Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen.
(2) Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen.
(3) Hat der Beklagte entgegen §8 Satz 2 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Klägers das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
§25 Verfahrensfehler
(1) Verfahrensfehler im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn in einem gerichtlichen Verfahren verfahrensrechtliche Vorschriften verletzt werden.
(2) Insbesondere gelten als Verfahrensfehler
die unrichtige oder unvollständige Ladung der Parteien oder sonstiger Verfahrensbeteiligter,
die Nichtwahrung gerichtlich festgelegter Fristen,
die fehlerhafte Zustellung von Schriftstücken,
die Unterlassung vorgeschriebener Belehrungen,
das Fehlen der vorgeschriebenen Form oder Unterschrift bei Entscheidungen,
die Befangenheit eines Richters ohne rechtzeitige Ablehnung.
(3) Verfahrensfehler können einzelne Verfahrenshandlungen oder den Ablauf des gesamten Verfahrens betreffen und sind nur in der Formwahrung behebbar.
§26 Rechtsmittel Berufung und Revision
(1) Die unterlegene Partei der ersten Instanz ist ab einem Streitwert von 30.000 Dollar ist immer auf ihr Berufungsrecht hinzuweisen. Andernfalls stellt dies I. s. d. § 25 Abs. 2 S. 4. ZPO ein Verfahrensfehler dar. (2) Die Berufung ist binnen 48 Stunden nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem erstinstanzlich entscheidenden Gericht einzulegen.
(3) Die Revision ist nur zulässig zur Überprüfung von Verfahrensfehlern gemäß § 25 und dient nicht der Tatsachen- oder Beweiswürdigung.
(4) Die Revisionsschrift muss konkret darlegen, welcher Verfahrensfehler § 25 geltend gemacht wird und in welcher Weise dieser den Prozessausgang beeinflusst hat.
(5) Die Frist für die Revision beträgt a) 24 Stunden nach Zustellung des Berufungsurteils oder b) 24 Stunden nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils, wenn eine Berufung unzulässig ist.
(6) Die Revision ist zulässig gegen Berufungsurteile sowie gegen erstinstanzliche Urteile. Sie dient ausschließlich der Überprüfung von Verfahrensfehlern gemäß § 25 und nicht der Tatsachen- oder Beweiswürdigung. Die Revisionsschrift muss konkret darlegen, welcher Verfahrensfehler nach § 25 geltend gemacht wird und in welcher Weise dieser den Prozessausgang beeinflusst hat.
