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Sorge- und Adoptionsrechtsgesetz

Zuletzt aktualisiert: 21. Juni 2026

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In Anerkennung des besonderen Schutzbedürfnisses von Kindern und Familien und in der Überzeugung, dass das Wohl des Kindes bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, vorrangig zu berücksichtigen ist, erlässt der Gesetzgeber des Staates San Andreas das folgende Gesetz über das Sorge- und Adoptionsrecht. Dieses Gesetz dient dem Schutz des Kindeswohls, der Regelung elterlicher Verantwortung sowie der Ermöglichung von Adoptionen unter strengen Voraussetzungen.

Abschnitt 1 – Allgemeiner Teil

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die elterliche Sorge, das Umgangsrecht, die Vormundschaft und Pflegschaft sowie die Adoption von Minderjährigen im Geltungsbereich des Staates San Andreas.

(2) Es gilt für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Staatsgebiet von San Andreas haben, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.

(3) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen trifft, gelten die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Eherechtsgesetzes (ERG) ergänzend.

§ 2 Grundsatz des Kindeswohls

(1) Bei allen Maßnahmen, die die Sorge für ein Kind betreffen, ist das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen.

(2) Das Kind hat das Recht auf Pflege und Erziehung, auf gewaltfreie Behandlung, auf Förderung seiner Entwicklung und auf den Umgang mit beiden Elternteilen.

(3) Wünsche und Interessen des Kindes sind bei Entscheidungen altersgemäß zu berücksichtigen. Ab Vollendung des 14. Lebensjahres ist das Kind in allen es betreffenden Verfahren persönlich anzuhören.

§ 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist:

a) Kind: eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;

b) Elterliche Sorge: das Recht und die Pflicht der Eltern, für das minderjährige Kind zu sorgen, umfassend die Personensorge und die Vermögenssorge;

c) Personensorge: die Pflege, Erziehung, Beaufsichtigung und Aufenthaltsbestimmung des Kindes;

d) Vermögenssorge: die Verwaltung des Vermögens des Kindes;

e) Umgangsrecht: das Recht des Kindes und des nicht sorgeberechtigten Elternteils auf gegenseitigen Kontakt;

f) Familiengericht: das für Familiensachen zuständige Gericht des Staates San Andreas.

§ 4 Zuständigkeit

(1) Für alle Angelegenheiten des Sorge- und Adoptionsrechts ist das Familiengericht des Staates San Andreas zuständig.

(2) In dringenden Fällen, insbesondere bei Gefährdung des Kindeswohls, kann das Department of Justice vorläufige Maßnahmen anordnen, die innerhalb von 72 Stunden durch das Familiengericht bestätigt werden müssen.

Abschnitt 2 – Sorgerecht

Elterliche Sorge

§ 5 Inhalt der elterlichen Sorge

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Personensorge und die Vermögenssorge für das Kind.

(2) Die Personensorge umfasst insbesondere: die Pflege und Erziehung des Kindes, die Bestimmung des Aufenthalts, die Beaufsichtigung, die Regelung des Umgangs mit Dritten sowie die gesundheitliche Versorgung.

(3) Die Vermögenssorge umfasst die Verwaltung des Vermögens des Kindes und die Vertretung des Kindes in vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Die Eltern haben das Vermögen des Kindes pfleglich zu behandeln.

(4) Die Eltern haben das Kind in seiner Entwicklung zu fördern und gewaltfrei zu erziehen. Körperliche Bestrafung, seelische Misshandlung und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.

§ 6 Gemeinsame elterliche Sorge

(1) Die elterliche Sorge steht beiden Elternteilen gemeinsam zu, wenn sie miteinander verheiratet sind oder wenn sie übereinstimmend erklären, die Sorge gemeinsam tragen zu wollen (Sorgeerklärung).

(2) Die Sorgeerklärung ist beim Familiengericht oder beim Jugendamt abzugeben und wird mit der Beurkundung wirksam.

(3) Bei gemeinsamer Sorge haben die Eltern Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind einvernehmlich zu regeln. Können sich die Eltern nicht einigen, kann jeder Elternteil das Familiengericht anrufen.

(4) In Angelegenheiten des täglichen Lebens kann jeder Elternteil allein entscheiden.

§ 7 Alleinige elterliche Sorge

(1) Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und wurde keine Sorgeerklärung abgegeben, so steht die elterliche Sorge der Mutter allein zu.

(2) Das Familiengericht kann auf Antrag eines Elternteils die alleinige Sorge auf diesen übertragen, wenn: a) der andere Elternteil zustimmt, oder b) die Übertragung dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) Das Familiengericht kann die gemeinsame Sorge aufheben und einem Elternteil die alleinige Sorge übertragen, wenn die gemeinsame Ausübung der Sorge das Kindeswohl gefährdet.

§ 8 Übertragung der Sorge bei Trennung und Scheidung

(1) Leben die Eltern getrennt, so bleibt die gemeinsame elterliche Sorge grundsätzlich bestehen.

(2) Jeder Elternteil kann beim Familiengericht beantragen, dass ihm die alleinige elterliche Sorge oder Teile davon übertragen werden.

(3) Bei der Entscheidung berücksichtigt das Gericht insbesondere: a) den Willen des Kindes, b) die Bindungen des Kindes an beide Elternteile und an Geschwister, c) die Erziehungsfähigkeit der Eltern, d) die Bereitschaft jedes Elternteils, den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil zu fördern, und e) die Stabilität der Lebensverhältnisse.

(4) Die Entscheidung des Gerichts ist jederzeit abänderbar, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist.

§ 9 Aufenthaltsbestimmungsrecht

(1) Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Teil der Personensorge. Können sich die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern über den Aufenthalt des Kindes nicht einigen, entscheidet das Familiengericht.

(2) Das Gericht kann das Aufenthaltsbestimmungsrecht einem Elternteil allein übertragen, ohne die gesamte elterliche Sorge zu entziehen.

(3) Ein Umzug des Kindes ins Ausland bedarf der Zustimmung beider sorgeberechtigter Elternteile oder einer gerichtlichen Genehmigung.

Umgangsrecht

§ 10 Recht auf Umgang

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet.

(2) Auch Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.

(3) Das Familiengericht kann den Umfang des Umgangsrechts regeln und seine Ausübung gegenüber einem Elternteil oder Dritten näher bestimmen.

§ 11 Einschränkung und Ausschluss des Umgangs

(1) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(2) Eine Einschränkung oder ein Ausschluss ist insbesondere geboten, wenn: a) der Umgangsberechtigte das Kind körperlich oder seelisch misshandelt hat, b) eine Gefährdung des Kindes durch den Umgang mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, oder c) das Kind den Umgang mit einem Elternteil ausdrücklich und beharrlich ablehnt und dies auf eigener Willensbildung beruht.

(3) Der vollständige Ausschluss des Umgangsrechts ist nur als letztes Mittel zulässig und auf höchstens ein Jahr zu befristen. Die Entscheidung ist vor Ablauf der Frist von Amts wegen zu überprüfen.

§ 12 Begleiteter Umgang

(1) Das Familiengericht kann anordnen, dass der Umgang nur in Anwesenheit eines Mitarbeiters des Jugendamtes oder einer sonstigen geeigneten Person stattfinden darf (begleiteter Umgang).

(2) Begleiteter Umgang kann angeordnet werden, wenn: a) der Schutz des Kindes dies erfordert, b) eine Wiederanbahnung des Kontakts nach längerer Unterbrechung stattfindet, oder c) der begleitete Umgang der Klärung streitiger Umstände dient.

Kindeswohlgefährdung

§ 13 Gefährdung des Kindeswohls

(1) Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt vor, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet wird und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden.

(2) Als Gefährdung gelten insbesondere: a) körperliche oder seelische Misshandlung, b) Vernachlässigung der Pflege, Ernährung oder gesundheitlichen Versorgung, c) sexueller Missbrauch, d) Ausnutzung des Kindes zu strafbaren Handlungen, e) Verweigerung notwendiger medizinischer Behandlung.

(3) Jede Person, die Kenntnis von einer Kindeswohlgefährdung erlangt, ist berechtigt, dies dem Jugendamt oder dem Department of Justice zu melden. Für Amtsträger besteht eine Meldepflicht.

§ 14 Gerichtliche Maßnahmen bei Kindeswohlgefährdung

(1) Das Familiengericht hat die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(2) Zu den gerichtlichen Maßnahmen gehören insbesondere: a) Gebote, öffentliche Hilfen in Anspruch zu nehmen, b) Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, c) Verbote, den Wohnort oder einen bestimmten Umkreis zu verlassen, d) Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen herbeizuführen, e) die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(3) Die vollständige Entziehung der elterlichen Sorge ist nur zulässig, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.

(4) In Eilfällen kann das Department of Justice das Kind vorläufig in Obhut nehmen. Die gerichtliche Bestätigung ist innerhalb von 72 Stunden einzuholen.

Vormundschaft und Pflegschaft

§ 15 Anordnung der Vormundschaft

(1) Das Familiengericht hat einen Vormund zu bestellen, wenn ein Minderjähriger nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in der Personensorge noch in der Vermögenssorge zur Vertretung des Kindes berechtigt sind.

(2) Bei der Auswahl des Vormunds ist auf den Willen der Eltern, die persönlichen Bindungen des Kindes, die Verwandtschaft und die Eignung Rücksicht zu nehmen.

(3) Das Jugendamt kann zum Vormund bestellt werden, wenn keine geeignete Einzelperson zur Verfügung steht.

§ 16 Pflichten und Rechte des Vormunds

(1) Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen und es in den entsprechenden Angelegenheiten zu vertreten.

(2) Der Vormund hat die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten.

(3) Der Vormund hat dem Familiengericht mindestens einmal jährlich über die persönlichen Verhältnisse des Mündels zu berichten.

(4) Wesentliche Entscheidungen, insbesondere über den Aufenthalt, die Ausbildung oder medizinische Eingriffe, bedürfen der Genehmigung des Familiengerichts.

§ 17 Pflegschaft

(1) Eine Pflegschaft wird angeordnet, wenn die elterliche Sorge nur in einzelnen Bereichen eingeschränkt wird oder wenn ein besonderer Fürsorgebedarf in einem bestimmten Bereich besteht.

(2) Der Pfleger hat die ihm übertragenen Angelegenheiten im Interesse des Kindes wahrzunehmen.

(3) Die Pflegschaft endet mit der Aufhebung durch das Familiengericht, mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes oder mit dem Wegfall des Fürsorgebedürfnisses.

Abschnitt 3 – Adoptionsrecht

Voraussetzungen der Adoption

§ 18 Zulässigkeit der Adoption

(1) Eine Adoption ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.

(2) Die Adoption eines Kindes darf nicht gegen eine unangemessene Gegenleistung erfolgen. Die Vermittlung von Kindern gegen Entgelt ist strafbar.

(3) Die Adoption Volljähriger ist unter besonderen Voraussetzungen möglich, wenn ein bereits bestehendes Eltern-Kind-Verhältnis verfestigt werden soll.

§ 19 Adoptionsfähigkeit

(1) Wer ein Kind annehmen will, muss das 21. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinsam annehmen. Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten allein annehmen (Stiefkindadoption).

(3) Der Annehmende muss die Gewähr dafür bieten, dass die Adoption dem Wohl des Kindes dient, insbesondere hinsichtlich: a) seiner persönlichen Eignung, b) seiner gesundheitlichen Verhältnisse, c) seiner wirtschaftlichen Lage, d) seiner Erziehungsfähigkeit, e) seiner Motivation zur Adoption.

(4) Der Altersunterschied zwischen Annehmendem und Kind soll einem natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis entsprechen.

§ 20 Einwilligung in die Adoption

(1) Die Adoption bedarf der Einwilligung: a) des Kindes, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat, b) der Eltern des Kindes.

(2) Die Einwilligung der Eltern kann frühestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes erteilt werden.

(3) Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn: a) dieser zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande ist, b) sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist, c) ihm die elterliche Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls vollständig entzogen wurde.

(4) Das Familiengericht kann die Einwilligung eines Elternteils ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend gröblich verletzt hat oder durch sein Verhalten gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist, und wenn das Unterbleiben der Adoption dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde.

Adoptionsverfahren

§ 21 Adoptionsantrag

(1) Die Adoption wird auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht ausgesprochen.

(2) Der Antrag muss enthalten: a) die persönlichen Daten des Annehmenden und des Kindes, b) die Einwilligungserklärungen, c) ein Eignungsgutachten des Jugendamtes, d) ein polizeiliches Führungszeugnis des Annehmenden, e) einen Gesundheitsnachweis, f) einen Einkommensnachweis.

(3) Das Familiengericht prüft die Voraussetzungen der Adoption und holt die Stellungnahme des Jugendamtes ein.

§ 22 Adoptionspflegezeit

(1) Vor dem Ausspruch der Adoption soll das Kind eine angemessene Zeit in Pflege des Annehmenden gelebt haben (Adoptionspflegezeit).

(2) Die Adoptionspflegezeit beträgt in der Regel mindestens sechs Monate, bei Stiefkindadoptionen mindestens drei Monate.

(3) Während der Adoptionspflegezeit wird das Kind durch das Jugendamt begleitet, das dem Familiengericht über die Entwicklung des Kindes berichtet.

§ 23 Beschluss der Adoption

(1) Das Familiengericht spricht die Adoption durch Beschluss aus, wenn alle Voraussetzungen vorliegen und die Adoption dem Wohl des Kindes dient.

(2) Der Beschluss wird mit der Zustellung an den Annehmenden wirksam.

(3) Das Standesamt wird von Amts wegen über die Adoption benachrichtigt und nimmt die erforderlichen Eintragungen vor.

Wirkungen und Aufhebung der Adoption

§ 24 Wirkungen der Adoption

(1) Mit der Adoption erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes des Annehmenden.

(2) Das Kind erhält den Familiennamen des Annehmenden als Geburtsnamen. Das Familiengericht kann auf Antrag die Beibehaltung des bisherigen Namens genehmigen.

(3) Die Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes zu seinen bisherigen Verwandten erlöschen mit der Adoption, ebenso die damit verbundenen Rechte und Pflichten. Dies gilt nicht bei der Stiefkindadoption.

(4) Das Erbrecht richtet sich nach der neuen Verwandtschaftsstellung. Erbrechtliche Beziehungen zu den bisherigen Verwandten erlöschen.

§ 25 Aufhebung der Adoption

(1) Die Adoption kann auf Antrag aufgehoben werden, wenn: a) die Einwilligung eines Elternteils erschlichen, durch Drohung oder Bestechung erlangt wurde, b) das Kind nicht von dem Annehmenden als Kind angenommen werden sollte, c) schwerwiegende Gründe vorliegen, die das Wohl des Kindes gefährden.

(2) Die Aufhebung ist nur innerhalb von drei Jahren nach dem Ausspruch der Adoption zulässig.

(3) Über die Aufhebung entscheidet das Familiengericht. Das Jugendamt und das Kind sind anzuhören.

(4) Mit der Aufhebung leben die Verwandtschaftsverhältnisse und Rechtsbeziehungen wieder auf, die durch die Adoption erloschen waren.

§ 26 Geheimhaltung der Adoption

(1) Die an einem Adoptionsverfahren beteiligten Personen und Stellen haben über den Adoptionsvorgang Stillschweigen zu bewahren.

(2) Das adoptierte Kind hat ab Vollendung des 16. Lebensjahres das Recht, Einsicht in die Adoptionsakten zu nehmen und seine Herkunft zu erfahren.

(3) Eine Offenbarung der Adoption gegen den Willen des Annehmenden oder des Kindes ist nur zulässig, wenn besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern.

Abschnitt 4 – Straf- und Schlussvorschriften

§ 27 Strafvorschriften

(1) Wer ein Kind entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes vermittelt oder einer Vermittlung zuführt, wird mit Freiheitsstrafe von 10 bis 30 Hafteinheiten und Geldstrafe von 10.000 bis 50.000 Dollar bestraft.

(2) Wer für die Adoption eines Kindes eine unangemessene Gegenleistung gewährt, verspricht oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe von 15 bis 40 Hafteinheiten und Geldstrafe von 20.000 bis 100.000 Dollar bestraft.

(3) Wer die Geheimhaltungspflicht nach § 26 dieses Gesetzes vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, wird mit Geldstrafe von 5.000 bis 25.000 Dollar bestraft.

(4) Wer als Sorgeberechtigter das Kindeswohl nach § 13 dieses Gesetzes gefährdet, wird zusätzlich zu den familienrechtlichen Maßnahmen mit Freiheitsstrafe von 10 bis 30 Hafteinheiten und Geldstrafe von 5.000 bis 30.000 Dollar bestraft.

(5) Wer eine gerichtliche Umgangsregelung beharrlich missachtet, wird mit Geldstrafe von 2.000 bis 10.000 Dollar bestraft. Im Wiederholungsfall kann Ordnungshaft verhängt werden.

§ 28 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.

(2) Bestehende Sorge- und Adoptionsverhältnisse bleiben von diesem Gesetz unberührt, soweit sie nicht gegen zwingende Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen.

(3) Laufende Verfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes fortgeführt, soweit dies dem Kindeswohl dient.

(4) Die Regierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über das Adoptionsverfahren, die Eignungsprüfung und die Adoptionspflegezeit zu erlassen.