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AAKG

Allgemeines Anwaltskammergesetz

Zuletzt aktualisiert: 27. April 2026

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Allgemeines Anwaltskammergesetz

(AAKG)

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck und Geltungsbereich

§ 2 Mitgliedschaft in der Anwaltskammer

§ 3 Aufgaben der Anwaltskammer

§ 4 Berufsrechtliche Zulassung und Registrierung

§ 5 Prüferinnen und Prüfer

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 7 Führung von Berufsbezeichnungen

§ 8 Sanktionen bei Verstößen

§ 9 Aktennachweis

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck und Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Organisation, Aufgaben und Zuständigkeiten der Allgemeinen

Anwaltskammer sowie die berufsrechtliche Zulassung von Rechtsanwältinnen und

Rechtsanwälten.

(2) Ziel ist die Sicherstellung einheitlicher Standards für die Rechtsberatung, Prüfung,

Berufsaufsicht und Weiterbildung innerhalb der Anwaltschaft.

§ 2 Mitgliedschaft in der Anwaltskammer

(1) Mitglied der Anwaltskammer wird, wer die Berufsqualifikation als Rechtsanwältin oder

Rechtsanwalt besitzt und zugelassen ist.

(2) Die Mitgliedschaft ist pflichtig und setzt die Einhaltung der Kammerordnung voraus.

(3) Die Mitgliedschaft ist Voraussetzung für die Teilnahme an Prüfungen und die Ausübung

der Tätigkeit als Rechtsanwalt.

§ 3 Aufgaben der Anwaltskammer

(1) Die Anwaltskammer hat insbesondere folgende Aufgaben:

● Führung des Mitgliederregisters,

● berufsrechtliche Überwachung und Beratung,

● Organisation von Fort- und Weiterbildungen,

● Mitwirkung bei der Bestellung von Prüferinnen und Prüfern für juristische

Studiengänge und berufliche Qualifikationen.

§ 4 Berufsrechtliche Zulassung und Registrierung

(1) Die Anwaltskammer prüft die berufsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung als

Rechtsanwalt.

(2) Die Registrierung umfasst persönliche Daten, Qualifikationen und ggf. berufliche

Schwerpunkte.

(3) Änderungen der Zulassung oder Entzug der Mitgliedschaft erfolgen nur nach

formgerechtem Verfahren.

§ 5 Prüferinnen und Prüfer

(1) Die Anwaltskammer kann Mitglieder als Prüferinnen oder Prüfer für juristische

Studiengänge, Staatsexamen oder berufspraktische Prüfungen bestellen.

(2) Voraussetzungen:

● ordentliche Mitgliedschaft in der Anwaltskammer,

● nachgewiesene Fachkompetenz im jeweiligen Rechtsgebiet,

● Berufserfahrung von mindestens 2 Monaten.

(3) Prüferinnen und Prüfer sind verpflichtet, die Prüfungen unabhängig, sachlich

und gemäß den geltenden Ordnungen durchzuführen.

(4) Die Bestellung erfolgt durch das DOJ

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Mitglieder haben das Recht auf Beratung, Teilnahme an Fortbildungen und

Mitbestimmung in Kammerangelegenheiten.

(2) Mitglieder sind verpflichtet, die berufsrechtlichen Vorschriften einzuhalten und die

Interessen der Rechtsuchenden zu wahren.

(3) Verstöße gegen berufsrechtliche Pflichten können zu Verwarnung, Geldbußen oder

Ausschluss führen.

§ 7 Führung von Berufsbezeichnungen

(1) Berufsbezeichnungen wie „Rechtsanwalt“, „Fachanwalt“ oder „Prüfer der

Anwaltskammer“ dürfen nur von zugelassenen Mitgliedern geführt werden.

(2) Unbefugte Nutzung ist strafbar und kann zivilrechtlich verfolgt werden.

(3) Mitarbeiter außerhalb des DOJ ́s tragen den Aktentag “öffentlich bestellter

Kammerprüfer”

§ 8 Sanktionen bei Verstößen

(1) Die Anwaltskammer kann bei Verstößen Disziplinarmaßnahmen verhängen,

einschließlich:

● Verwarnungen,

● Geldbußen,

● Aussetzung oder Entzug der Mitgliedschaft.

(2) Recht auf Berufung oder Verteidigung entfällt

§ 8 Aktennachweis

(1) nur Titel wie “Anwaltszulassung” “Professor in ...” und “Öffentlich bestellter

Kammerprüfer” sind in der AKte zugelassen.