
Allgemeines Anwaltskammergesetz
Zuletzt aktualisiert: 27. April 2026
|Allgemeines Anwaltskammergesetz
(AAKG)
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck und Geltungsbereich
§ 2 Mitgliedschaft in der Anwaltskammer
§ 3 Aufgaben der Anwaltskammer
§ 4 Berufsrechtliche Zulassung und Registrierung
§ 5 Prüferinnen und Prüfer
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 Führung von Berufsbezeichnungen
§ 8 Sanktionen bei Verstößen
§ 9 Aktennachweis
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck und Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Organisation, Aufgaben und Zuständigkeiten der Allgemeinen
Anwaltskammer sowie die berufsrechtliche Zulassung von Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälten.
(2) Ziel ist die Sicherstellung einheitlicher Standards für die Rechtsberatung, Prüfung,
Berufsaufsicht und Weiterbildung innerhalb der Anwaltschaft.
§ 2 Mitgliedschaft in der Anwaltskammer
(1) Mitglied der Anwaltskammer wird, wer die Berufsqualifikation als Rechtsanwältin oder
Rechtsanwalt besitzt und zugelassen ist.
(2) Die Mitgliedschaft ist pflichtig und setzt die Einhaltung der Kammerordnung voraus.
(3) Die Mitgliedschaft ist Voraussetzung für die Teilnahme an Prüfungen und die Ausübung
der Tätigkeit als Rechtsanwalt.
§ 3 Aufgaben der Anwaltskammer
(1) Die Anwaltskammer hat insbesondere folgende Aufgaben:
● Führung des Mitgliederregisters,
● berufsrechtliche Überwachung und Beratung,
● Organisation von Fort- und Weiterbildungen,
● Mitwirkung bei der Bestellung von Prüferinnen und Prüfern für juristische
Studiengänge und berufliche Qualifikationen.
§ 4 Berufsrechtliche Zulassung und Registrierung
(1) Die Anwaltskammer prüft die berufsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung als
Rechtsanwalt.
(2) Die Registrierung umfasst persönliche Daten, Qualifikationen und ggf. berufliche
Schwerpunkte.
(3) Änderungen der Zulassung oder Entzug der Mitgliedschaft erfolgen nur nach
formgerechtem Verfahren.
§ 5 Prüferinnen und Prüfer
(1) Die Anwaltskammer kann Mitglieder als Prüferinnen oder Prüfer für juristische
Studiengänge, Staatsexamen oder berufspraktische Prüfungen bestellen.
(2) Voraussetzungen:
● ordentliche Mitgliedschaft in der Anwaltskammer,
● nachgewiesene Fachkompetenz im jeweiligen Rechtsgebiet,
● Berufserfahrung von mindestens 2 Monaten.
(3) Prüferinnen und Prüfer sind verpflichtet, die Prüfungen unabhängig, sachlich
und gemäß den geltenden Ordnungen durchzuführen.
(4) Die Bestellung erfolgt durch das DOJ
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Mitglieder haben das Recht auf Beratung, Teilnahme an Fortbildungen und
Mitbestimmung in Kammerangelegenheiten.
(2) Mitglieder sind verpflichtet, die berufsrechtlichen Vorschriften einzuhalten und die
Interessen der Rechtsuchenden zu wahren.
(3) Verstöße gegen berufsrechtliche Pflichten können zu Verwarnung, Geldbußen oder
Ausschluss führen.
§ 7 Führung von Berufsbezeichnungen
(1) Berufsbezeichnungen wie „Rechtsanwalt“, „Fachanwalt“ oder „Prüfer der
Anwaltskammer“ dürfen nur von zugelassenen Mitgliedern geführt werden.
(2) Unbefugte Nutzung ist strafbar und kann zivilrechtlich verfolgt werden.
(3) Mitarbeiter außerhalb des DOJ ́s tragen den Aktentag “öffentlich bestellter
Kammerprüfer”
§ 8 Sanktionen bei Verstößen
(1) Die Anwaltskammer kann bei Verstößen Disziplinarmaßnahmen verhängen,
einschließlich:
● Verwarnungen,
● Geldbußen,
● Aussetzung oder Entzug der Mitgliedschaft.
(2) Recht auf Berufung oder Verteidigung entfällt
§ 8 Aktennachweis
(1) nur Titel wie “Anwaltszulassung” “Professor in ...” und “Öffentlich bestellter
Kammerprüfer” sind in der AKte zugelassen.
