
Gesetz über akademische Grade, Ausbildungs- und Studienordnungen
Zuletzt aktualisiert: 27. April 2026
|Gesetz über akademische Grade,
Ausbildungs- und Studienordnungen
(Akademische-Grade-, Ausbildungs- und Studienordnungsgesetz – AGASG)
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck und Geltungsbereich
§ 2 Arten akademischer Grade
§ 3 Voraussetzungen
§ 4 Fachverordnungen
§ 5 Verfahren der Titel- und Berufszulassung
§ 6 Prüfungskomitee
§ 7 Führung akademischer Grade und Berufsbezeichnungen
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck und Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Verleihung akademischer Grade sowie die Struktur von
Studien-, Prüfungs- und Promotionsordnungen. Darüber hinaus bestimmt es die
Voraussetzungen für die berufsrechtliche Zulassung in staatlich anerkannten
Fachrichtungen.
(2) Ziel des Gesetzes ist die Sicherstellung einheitlicher, transparenter und
nachvollziehbarer Standards für:
● akademische Abschlüsse,
● Promotionsverfahren,
● sowie die Ausübung reglementierter Berufe.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen nähere Bestimmungen
über Studienverläufe, Prüfungen, Praxisanteile, Promotionsverfahren sowie gegebenenfalls
Berufszulassungen zu erlassen.
§ 2 Arten akademischer Grade
(1) Folgende akademische Grade können verliehen werden:
- Bachelorgrade (LL.B.)
- Mastergrade (M.A., M.Sc.)
- Diplomgrade (Dipl.)
- Doktorgrade (Dr.)
- Habilitationsgrade (habil.)
- Professorentitel (Prof.)
(2) Weitere akademische Grade können durch entsprechende Fachverordnungen eingeführt
werden.
(3) Tragen bestimmter Titel
Bsp. Herr Max Mustermann
- Bachelorgrade (Max Mustermann LL.B.)
- Mastergrade (Max Mustermann LL.M.)
- Diplomgrade (Max Mustermann Dipl. LL.M.)
- Doktorgrade (Dr. iur. Max Mustermann LL.M. )
- Habilitationsgrade (Dr. habil. Max Mustermann LL.M.)
- Professorentitel (Prof. Dr. iur. Max Mustermann. Dipl. LL.M.)
(4) Erläuterung und Zuständigkeit der Titel
1. Bachelorgrade
Beispiel: Max Mustermann, LL.B.
Erläuterung: Der Bachelor ist der erste akademische Grad, der nach einem grundständigen
Studium verliehen wird. Er vermittelt Basiswissen im gewählten Fachbereich und berechtigt
zum Masterstudium.
Zuständigkeit: Verliehen wird der Bachelorgrad durch das zuständige Prüfungsamt der
Hochschule oder das DOJ. Die Hochschule ist für die Einhaltung der Studien- und
Prüfungsordnungen verantwortlich.
2. Mastergrade
Beispiel: Max Mustermann, LL.M.
Erläuterung: Der Master baut auf dem Bachelor auf und vertieft das Fachwissen, häufig mit
Schwerpunkt auf Spezialisierung oder Forschung. Er bereitet auf höhere Positionen im Beruf
oder auf eine Promotion vor.
Zuständigkeit: Verleihung erfolgt durch das zuständige Prüfungsamt der Hochschule oder
das DOJ. Die Hochschule prüft, ob alle Studienleistungen und Abschlussarbeiten erfolgreich
erbracht wurden.
3. Diplomgrade
Beispiel: Max Mustermann, Dipl. LL.M.
Erläuterung: Der Diplomgrad ist ein praxisorientierter Hochschulabschluss, der häufig in
ingenieur- oder wirtschaftswissenschaftlichen Bereichen verliehen wird. Er vermittelt
fundierte Fachkenntnisse und praktische Fähigkeiten.
Zuständigkeit: Das zuständige Prüfungsamt der Hochschule oder das DOJ verleiht den
Diplomgrad nach Abschluss aller Studien- und Prüfungsleistungen. Fachprüfungen und
Praxisanteile müssen nach Studienordnung erfüllt sein.
4. Doktorgrade
Beispiel: Dr. iur. Max Mustermann, LL.M.
Erläuterung: Der Doktorgrad ist ein wissenschaftlicher Grad, der nach erfolgreicher
Anfertigung und Verteidigung einer Dissertation verliehen wird. Er bescheinigt eigenständige
Forschungskompetenz und Vertiefung des Fachgebiets.
Zuständigkeit: Das zuständige Promotionsprüfungsamt der Universität oder das DOJ
verleiht den Doktortitel. Die Fakultät prüft die Dissertation und führt die mündliche
Verteidigung durch.
5. Habilitationen
Beispiel: Dr. habil. Max Mustermann, LL.M.
Erläuterung: Die Habilitation ist eine zusätzliche wissenschaftliche Qualifikation nach dem
Doktor, die besondere Forschungs- und Lehrleistungen nachweist. Sie berechtigt in
Deutschland zur Lehre an Universitäten.
Zuständigkeit: Die Habilitation wird von der Universität oder dem DOJ verliehen, meist
durch das Habilitationskomitee der Fakultät. Voraussetzung ist die Begutachtung der
Habilitationsschrift und ggf. die Lehrbefähigung.
6. Professorentitel
Beispiel: Prof. Dr. iur. Max Mustermann, Dipl. LL.M.
Erläuterung: Der Professorentitel ist eine akademische Berufsbezeichnung, die zur
selbstständigen Lehre an Hochschulen berechtigt. Er wird in der Regel nach erfolgreicher
Habilitation oder entsprechender Berufserfahrung verliehen.
Zuständigkeit: Verleihung erfolgt durch die Hochschule oder die zuständige staatliche
Behörde. Voraussetzung ist die nachgewiesene wissenschaftliche Qualifikation und
Lehrbefähigung.
§ 3 Voraussetzungen
(1) Akademische Grade dürfen ausschließlich nach erfolgreichem Abschluss eines
anerkannten Prüfungs- oder Promotionsverfahrens verliehen werden.
(2) Die Verleihung eines Grades setzt voraus:
● die Anfertigung einer wissenschaftlichen Dissertation sowie
● deren erfolgreiche Verteidigung vor dem zuständigen Prüfungsgremium.
(3) Die Habilitation erfordert eine eigenständige wissenschaftliche Leistung und kann
zusätzlich den Nachweis der Lehrbefähigung umfassen.
(4) Für berufsrechtlich reglementierte Tätigkeiten können durch Fachverordnungen
zusätzliche Voraussetzungen festgelegt werden.
§ 4 Fachverordnungen
(1) Fachverordnungen regeln insbesondere:
● Aufbau, Inhalte und Dauer von Studiengängen,
● verpflichtende Praktika und Praxisanteile,
● Prüfungsformen (insbesondere schriftliche und mündliche Prüfungen),
● Promotions- und Habilitationsverfahren,
● Zulassungsvoraussetzungen für die Berufsausübung.
(2) Fachverordnungen können vorsehen, dass bestimmte Berufe ausschließlich von
Personen ausgeübt werden dürfen, die:
● einen festgelegten akademischen Abschluss erworben haben,
● vorgeschriebene praktische Tätigkeiten erfolgreich absolviert haben,
● alle staatlichen Prüfungen bestanden haben.
(3) Fachverordnungen können jederzeit erlassen oder angepasst werden, insbesondere zur
Einführung neuer Studienrichtungen oder zur Regulierung neuer Berufsbilder.
§ 5 Verfahren der Titel- und Berufszulassung
(1) Akademische Grade werden durch das jeweils zuständige Prüfungsamt verliehen.
(2) Die berufsrechtliche Zulassung erfolgt durch das zuständige Prüfungsamt oder die
entsprechende Fachbehörde, nachdem alle vorgeschriebenen Prüfungen, Praktika und
gegebenenfalls Referendariate erfolgreich abgeschlossen wurden.
(3) Die Verleihung akademischer Grade sowie berufliche Zulassungen können nachträglich
aberkannt werden, sofern:
● eine Täuschung nachgewiesen wird oder
● die Voraussetzungen nachweislich nicht erfüllt waren.
§ 6 Prüfungskomitee
(1) Prüfungen, die zur Verleihung akademischer Grade führen, werden von zuständigen
Prüferinnen und Prüfern abgenommen, die durch die Hochschule oder die zuständige
Fachbehörde bestellt sind. (öffentlich bestellter Kammerprüfer/Richter)
(2) Die Prüferinnen und Prüfer sind verpflichtet, die Prüfungen unabhängig, sachlich und
nach den geltenden Studien- und Prüfungsordnungen durchzuführen.
(3) Für Doktor- und Habilitationsverfahren bestimmt die Fakultät ein Prüfungskomitee, das
aus mindestens drei Prüferinnen und Prüfern besteht.
§ 7 Führung akademischer Grade und Berufsbezeichnungen
(1) Akademische Grade dürfen ausschließlich nach ordnungsgemäßer Verleihung geführt
werden.
(2) Berufsbezeichnungen dürfen nur von Personen verwendet werden, die über die
entsprechende staatliche Zulassung verfügen.
(3) Die korrekte und vollständige Angabe akademischer Grade und Berufsbezeichnungen in
offiziellen Dokumenten ist verpflichtend.
(4) Missbrauch von Titeln wird mit sofortiger wirkung bestraft. Strafe ist die sofortige
Entziehung aller Titel und einem Bußgeld von 500.000,00$
