DOJ Seal
AGASG

Gesetz über akademische Grade, Ausbildungs- und Studienordnungen

Zuletzt aktualisiert: 27. April 2026

|
192 Aufrufe

Gesetz über akademische Grade,

Ausbildungs- und Studienordnungen

(Akademische-Grade-, Ausbildungs- und Studienordnungsgesetz – AGASG)

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck und Geltungsbereich

§ 2 Arten akademischer Grade

§ 3 Voraussetzungen

§ 4 Fachverordnungen

§ 5 Verfahren der Titel- und Berufszulassung

§ 6 Prüfungskomitee

§ 7 Führung akademischer Grade und Berufsbezeichnungen

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck und Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Verleihung akademischer Grade sowie die Struktur von

Studien-, Prüfungs- und Promotionsordnungen. Darüber hinaus bestimmt es die

Voraussetzungen für die berufsrechtliche Zulassung in staatlich anerkannten

Fachrichtungen.

(2) Ziel des Gesetzes ist die Sicherstellung einheitlicher, transparenter und

nachvollziehbarer Standards für:

● akademische Abschlüsse,

● Promotionsverfahren,

● sowie die Ausübung reglementierter Berufe.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen nähere Bestimmungen

über Studienverläufe, Prüfungen, Praxisanteile, Promotionsverfahren sowie gegebenenfalls

Berufszulassungen zu erlassen.

§ 2 Arten akademischer Grade

(1) Folgende akademische Grade können verliehen werden:

- Bachelorgrade (LL.B.)

- Mastergrade (M.A., M.Sc.)

- Diplomgrade (Dipl.)

- Doktorgrade (Dr.)

- Habilitationsgrade (habil.)

- Professorentitel (Prof.)

(2) Weitere akademische Grade können durch entsprechende Fachverordnungen eingeführt

werden.

(3) Tragen bestimmter Titel

Bsp. Herr Max Mustermann

- Bachelorgrade (Max Mustermann LL.B.)

- Mastergrade (Max Mustermann LL.M.)

- Diplomgrade (Max Mustermann Dipl. LL.M.)

- Doktorgrade (Dr. iur. Max Mustermann LL.M. )

- Habilitationsgrade (Dr. habil. Max Mustermann LL.M.)

- Professorentitel (Prof. Dr. iur. Max Mustermann. Dipl. LL.M.)

(4) Erläuterung und Zuständigkeit der Titel

1. Bachelorgrade

Beispiel: Max Mustermann, LL.B.

Erläuterung: Der Bachelor ist der erste akademische Grad, der nach einem grundständigen

Studium verliehen wird. Er vermittelt Basiswissen im gewählten Fachbereich und berechtigt

zum Masterstudium.

Zuständigkeit: Verliehen wird der Bachelorgrad durch das zuständige Prüfungsamt der

Hochschule oder das DOJ. Die Hochschule ist für die Einhaltung der Studien- und

Prüfungsordnungen verantwortlich.

2. Mastergrade

Beispiel: Max Mustermann, LL.M.

Erläuterung: Der Master baut auf dem Bachelor auf und vertieft das Fachwissen, häufig mit

Schwerpunkt auf Spezialisierung oder Forschung. Er bereitet auf höhere Positionen im Beruf

oder auf eine Promotion vor.

Zuständigkeit: Verleihung erfolgt durch das zuständige Prüfungsamt der Hochschule oder

das DOJ. Die Hochschule prüft, ob alle Studienleistungen und Abschlussarbeiten erfolgreich

erbracht wurden.

3. Diplomgrade

Beispiel: Max Mustermann, Dipl. LL.M.

Erläuterung: Der Diplomgrad ist ein praxisorientierter Hochschulabschluss, der häufig in

ingenieur- oder wirtschaftswissenschaftlichen Bereichen verliehen wird. Er vermittelt

fundierte Fachkenntnisse und praktische Fähigkeiten.

Zuständigkeit: Das zuständige Prüfungsamt der Hochschule oder das DOJ verleiht den

Diplomgrad nach Abschluss aller Studien- und Prüfungsleistungen. Fachprüfungen und

Praxisanteile müssen nach Studienordnung erfüllt sein.

4. Doktorgrade

Beispiel: Dr. iur. Max Mustermann, LL.M.

Erläuterung: Der Doktorgrad ist ein wissenschaftlicher Grad, der nach erfolgreicher

Anfertigung und Verteidigung einer Dissertation verliehen wird. Er bescheinigt eigenständige

Forschungskompetenz und Vertiefung des Fachgebiets.

Zuständigkeit: Das zuständige Promotionsprüfungsamt der Universität oder das DOJ

verleiht den Doktortitel. Die Fakultät prüft die Dissertation und führt die mündliche

Verteidigung durch.

5. Habilitationen

Beispiel: Dr. habil. Max Mustermann, LL.M.

Erläuterung: Die Habilitation ist eine zusätzliche wissenschaftliche Qualifikation nach dem

Doktor, die besondere Forschungs- und Lehrleistungen nachweist. Sie berechtigt in

Deutschland zur Lehre an Universitäten.

Zuständigkeit: Die Habilitation wird von der Universität oder dem DOJ verliehen, meist

durch das Habilitationskomitee der Fakultät. Voraussetzung ist die Begutachtung der

Habilitationsschrift und ggf. die Lehrbefähigung.

6. Professorentitel

Beispiel: Prof. Dr. iur. Max Mustermann, Dipl. LL.M.

Erläuterung: Der Professorentitel ist eine akademische Berufsbezeichnung, die zur

selbstständigen Lehre an Hochschulen berechtigt. Er wird in der Regel nach erfolgreicher

Habilitation oder entsprechender Berufserfahrung verliehen.

Zuständigkeit: Verleihung erfolgt durch die Hochschule oder die zuständige staatliche

Behörde. Voraussetzung ist die nachgewiesene wissenschaftliche Qualifikation und

Lehrbefähigung.

§ 3 Voraussetzungen

(1) Akademische Grade dürfen ausschließlich nach erfolgreichem Abschluss eines

anerkannten Prüfungs- oder Promotionsverfahrens verliehen werden.

(2) Die Verleihung eines Grades setzt voraus:

● die Anfertigung einer wissenschaftlichen Dissertation sowie

● deren erfolgreiche Verteidigung vor dem zuständigen Prüfungsgremium.

(3) Die Habilitation erfordert eine eigenständige wissenschaftliche Leistung und kann

zusätzlich den Nachweis der Lehrbefähigung umfassen.

(4) Für berufsrechtlich reglementierte Tätigkeiten können durch Fachverordnungen

zusätzliche Voraussetzungen festgelegt werden.

§ 4 Fachverordnungen

(1) Fachverordnungen regeln insbesondere:

● Aufbau, Inhalte und Dauer von Studiengängen,

● verpflichtende Praktika und Praxisanteile,

● Prüfungsformen (insbesondere schriftliche und mündliche Prüfungen),

● Promotions- und Habilitationsverfahren,

● Zulassungsvoraussetzungen für die Berufsausübung.

(2) Fachverordnungen können vorsehen, dass bestimmte Berufe ausschließlich von

Personen ausgeübt werden dürfen, die:

● einen festgelegten akademischen Abschluss erworben haben,

● vorgeschriebene praktische Tätigkeiten erfolgreich absolviert haben,

● alle staatlichen Prüfungen bestanden haben.

(3) Fachverordnungen können jederzeit erlassen oder angepasst werden, insbesondere zur

Einführung neuer Studienrichtungen oder zur Regulierung neuer Berufsbilder.

§ 5 Verfahren der Titel- und Berufszulassung

(1) Akademische Grade werden durch das jeweils zuständige Prüfungsamt verliehen.

(2) Die berufsrechtliche Zulassung erfolgt durch das zuständige Prüfungsamt oder die

entsprechende Fachbehörde, nachdem alle vorgeschriebenen Prüfungen, Praktika und

gegebenenfalls Referendariate erfolgreich abgeschlossen wurden.

(3) Die Verleihung akademischer Grade sowie berufliche Zulassungen können nachträglich

aberkannt werden, sofern:

● eine Täuschung nachgewiesen wird oder

● die Voraussetzungen nachweislich nicht erfüllt waren.

§ 6 Prüfungskomitee

(1) Prüfungen, die zur Verleihung akademischer Grade führen, werden von zuständigen

Prüferinnen und Prüfern abgenommen, die durch die Hochschule oder die zuständige

Fachbehörde bestellt sind. (öffentlich bestellter Kammerprüfer/Richter)

(2) Die Prüferinnen und Prüfer sind verpflichtet, die Prüfungen unabhängig, sachlich und

nach den geltenden Studien- und Prüfungsordnungen durchzuführen.

(3) Für Doktor- und Habilitationsverfahren bestimmt die Fakultät ein Prüfungskomitee, das

aus mindestens drei Prüferinnen und Prüfern besteht.

§ 7 Führung akademischer Grade und Berufsbezeichnungen

(1) Akademische Grade dürfen ausschließlich nach ordnungsgemäßer Verleihung geführt

werden.

(2) Berufsbezeichnungen dürfen nur von Personen verwendet werden, die über die

entsprechende staatliche Zulassung verfügen.

(3) Die korrekte und vollständige Angabe akademischer Grade und Berufsbezeichnungen in

offiziellen Dokumenten ist verpflichtend.

(4) Missbrauch von Titeln wird mit sofortiger wirkung bestraft. Strafe ist die sofortige

Entziehung aller Titel und einem Bußgeld von 500.000,00$