
Gesetz über die Fortbildungspflicht der Rechtsanwaltschaft
Zuletzt aktualisiert: 27. April 2026
|Gesetz über die Fortbildungspflicht der Rechtsanwaltschaft
(FachFortbG)
§ 1 Grundsatz der Fortbildung
(1) Jeder zugelassene Rechtsanwalt und jede Rechtsanwaltssekretärin ist verpflichtet, sich in dem
für seine/ihre berufliche Tätigkeit erforderlichen Umfang fortzubilden.
(2) Die Fortbildung dient dem Erhalt und der Aktualisierung der theoretischen und praktischen
Kenntnisse, insbesondere im Hinblick auf die Gesetzgebung und die Rechtsprechung.
(3) Häufigkeit der Fortbildung ist im Zweiwochentakt Samstags um 19.00 Uhr
§ 2 Umfang der Fortbildungspflicht
(1) Jeder Rechtsanwalt, welcher im Besitz einer Lizenz ist, verpflichtet sich zur Fortbildung.
(2) Fortbildungszeiten welche nicht wahrgenommen werden müssen schriftlich entschuldigt
werden.
§ 3 Nachweis und Kontrolle
(1) Der Nachweis über die erfolgte Fortbildung ist der zuständigen Rechtsanwaltskammer (RAK)
bis zum 31.12 des Jahres unaufgefordert vorzulegen. Sollte die Kammer eine eigene Liste führen,
ist dies nicht verpflichtend.
• Name des Teilnehmers
• Thema und Inhalt der Veranstaltung
• Datum und Dauer (in Zeitstunden)
• Bestätigung der Kursleitung oder des Veranstalters
§ 4 Anerkennung von Fortbildungen
Anerkennungsfähig sind Veranstaltungen, die:
1. Einen direkten Bezug zur anwaltlichen Berufsausübung oder einem Spezialrechtsgebiet
haben.
2. Von der Rechtsanwaltskammer durchgeführt werden.
3. Den aktuellen Stand der Wissenschaft und Praxis vermitteln.
§ 5 Sanktionen bei Pflichtverletzung
(1) Wird der Fortbildungsnachweis nicht fristgerecht erbracht, setzt die Rechtsanwaltskammer eine
Nachfrist von drei Monaten. (2) Nach fruchtlosem Verstreichen der Nachfrist kann die Kammer
folgende Maßnahmen ergreifen:
• Zwangsgeld in Höhe von bis zu 2.000,00 $.
• Entzug der Fachanwaltsbezeichnung bei Nichterfüllung der fachspezifischen Stunden.
• Bei beharrlicher Weigerung: Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens.
§ 6 Übergangsregelungen
Berufsneulinge sind im Jahr ihrer Erstzulassung nicht von der Fortbildungspflicht befreit. Ab dem
ersten Tag des Lizenzerhalts greift die volle Pflicht nach § 2.
