
Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Zuletzt aktualisiert: 27. April 2026
|Gesetz über die Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft (GZR)
§1 Voraussetzungen zur Zulassung als Rechtsanwalt
(1) Rechtsanwalt darf werden, wer keine Straftaten wie Totschlag, Terrordelikte, Mord oder
Körperverletzung begangen hat.
(2) Die Befähigung zum Rechtsanwalt erlangt, wer:
1. ein Studium der Rechtswissenschaften erfolgreich abgeschlossen hat (Erstes Staatsexamen),
2. einen juristischen Hintergrund vertreten möchte
3. das Zweite Staatsexamen bestanden hat.
§2 Persönliche Eignung
(1) Der Antragsteller muss persönlich geeignet sein.
(2) Die Eignung fehlt insbesondere, wenn:
1. schwere Straftaten begangen wurden,
2. ein Verhalten vorliegt, das mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbar ist,
3. keine geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse bestehen (z. B. Insolvenz oder
Abschiebeprozess).
§3 Zulassungsverfahren
(1) Die Zulassung erfolgt auf Antrag bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer.
(2) Mit der Zulassung wird der Antragsteller Mitglied der Rechtsanwaltskammer.
§4 Berufspflichten
(1) Rechtsanwälte sind unabhängige Organe der Rechtspflege.
(2) Sie sind zur Verschwiegenheit, Loyalität gegenüber dem Mandanten und zur Einhaltung der
Gesetze verpflichtet.
§5 Berufsbezeichnung
(1) Nur zugelassene Personen dürfen die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ führen.
