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Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Zuletzt aktualisiert: 27. April 2026

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Gesetz über die Zulassung zur

Rechtsanwaltschaft (GZR)

§1 Voraussetzungen zur Zulassung als Rechtsanwalt

(1) Rechtsanwalt darf werden, wer keine Straftaten wie Totschlag, Terrordelikte, Mord oder

Körperverletzung begangen hat.

(2) Die Befähigung zum Rechtsanwalt erlangt, wer:

1. ein Studium der Rechtswissenschaften erfolgreich abgeschlossen hat (Erstes Staatsexamen),

2. einen juristischen Hintergrund vertreten möchte

3. das Zweite Staatsexamen bestanden hat.

§2 Persönliche Eignung

(1) Der Antragsteller muss persönlich geeignet sein.

(2) Die Eignung fehlt insbesondere, wenn:

1. schwere Straftaten begangen wurden,

2. ein Verhalten vorliegt, das mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbar ist,

3. keine geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse bestehen (z. B. Insolvenz oder

Abschiebeprozess).

§3 Zulassungsverfahren

(1) Die Zulassung erfolgt auf Antrag bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer.

(2) Mit der Zulassung wird der Antragsteller Mitglied der Rechtsanwaltskammer.

§4 Berufspflichten

(1) Rechtsanwälte sind unabhängige Organe der Rechtspflege.

(2) Sie sind zur Verschwiegenheit, Loyalität gegenüber dem Mandanten und zur Einhaltung der

Gesetze verpflichtet.

§5 Berufsbezeichnung

(1) Nur zugelassene Personen dürfen die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ führen.