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RAK-VO

Verordnung der Rechtsanwaltskammer

Zuletzt aktualisiert: 27. April 2026

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Verordnung der Rechtsanwaltskammer (RAK-VO)

§ 1 Rechtsform und Sitz

(1) Die Rechtsanwaltskammer ist ein Präsidium welches dem DOJ untergeordnet ist.

(2) Sie umfasst alle im Bezirk des jeweiligen DOJ ́s zugelassenen Rechtsanwälte und

Rechtsanwältinnen sowie die dort niedergelassenen Amerikanischen Anwälte Senora ́s.

(3) Der Sitz der Kammer wird durch das DOJ festgelegt.

§ 2 Aufgaben der Kammer

Die Kammer hat die Aufgabe, die gemeinsamen wirtschaftlichen und beruflichen Interessen ihrer

Mitglieder zu wahren und zu fördern. Insbesondere obliegen ihr:

• Zulassungswesen: Entscheidung über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und deren

Widerruf. Dies dürfen nur die Richter und öffentlich bestellten Kammerprüfer.

• Berufsaufsicht: Überwachung der Erfüllung der beruflichen Pflichten und Rüge von

Verstößen.

• Vermittlung: Schlichtung bei Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern oder zwischen

Mitgliedern und ihren Mandanten.

• Gutachten: Erstattung von Gutachten gegenüber Gerichten und Behörden. Voraussetzung:

Richter oder Professor.

§ 3 Organe der Kammer

Die Rechtsanwaltskammer wird durch folgende Organe verwaltet:

1. Der Vorstand: Besteht aus gewählten Mitgliedern; er führt die laufenden Geschäfte.

2. Die Kammerversammlung: Das oberste Organ, in dem jedes Mitglied stimmberechtigt ist.

§ 4 Beiträge und Finanzen

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Kammer von ihren Mitgliedern Beiträge und Gebühren

erheben.

(2) (2) Die Höhe der Beiträge entscheidet die Kammer selbst.

(3) (3) Die Kammer ist zur Buchführung nicht verpflichtet, da es kein Gewerbe ist.

§ 5 Berufsgerichtsbarkeit

Verletzungen der Berufspflichten werden durch die bei der Kammer eingerichteten Abteilungen für

Berufsaufsicht geprüft. Schwere Verstöße werden an das zuständige Anwaltsgericht zur

Entscheidung weitergeleitet.

§ 6 Verschwiegenheit und Datenschutz

Alle Organmitglieder und Mitarbeiter der Kammer sind zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten

verpflichtet, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, sofern diese der Natur der

Sache nach vertraulich sind.