
Verordnung der Rechtsanwaltskammer
Zuletzt aktualisiert: 27. April 2026
|Verordnung der Rechtsanwaltskammer (RAK-VO)
§ 1 Rechtsform und Sitz
(1) Die Rechtsanwaltskammer ist ein Präsidium welches dem DOJ untergeordnet ist.
(2) Sie umfasst alle im Bezirk des jeweiligen DOJ ́s zugelassenen Rechtsanwälte und
Rechtsanwältinnen sowie die dort niedergelassenen Amerikanischen Anwälte Senora ́s.
(3) Der Sitz der Kammer wird durch das DOJ festgelegt.
§ 2 Aufgaben der Kammer
Die Kammer hat die Aufgabe, die gemeinsamen wirtschaftlichen und beruflichen Interessen ihrer
Mitglieder zu wahren und zu fördern. Insbesondere obliegen ihr:
• Zulassungswesen: Entscheidung über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und deren
Widerruf. Dies dürfen nur die Richter und öffentlich bestellten Kammerprüfer.
• Berufsaufsicht: Überwachung der Erfüllung der beruflichen Pflichten und Rüge von
Verstößen.
• Vermittlung: Schlichtung bei Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern oder zwischen
Mitgliedern und ihren Mandanten.
• Gutachten: Erstattung von Gutachten gegenüber Gerichten und Behörden. Voraussetzung:
Richter oder Professor.
§ 3 Organe der Kammer
Die Rechtsanwaltskammer wird durch folgende Organe verwaltet:
1. Der Vorstand: Besteht aus gewählten Mitgliedern; er führt die laufenden Geschäfte.
2. Die Kammerversammlung: Das oberste Organ, in dem jedes Mitglied stimmberechtigt ist.
§ 4 Beiträge und Finanzen
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Kammer von ihren Mitgliedern Beiträge und Gebühren
erheben.
(2) (2) Die Höhe der Beiträge entscheidet die Kammer selbst.
(3) (3) Die Kammer ist zur Buchführung nicht verpflichtet, da es kein Gewerbe ist.
§ 5 Berufsgerichtsbarkeit
Verletzungen der Berufspflichten werden durch die bei der Kammer eingerichteten Abteilungen für
Berufsaufsicht geprüft. Schwere Verstöße werden an das zuständige Anwaltsgericht zur
Entscheidung weitergeleitet.
§ 6 Verschwiegenheit und Datenschutz
Alle Organmitglieder und Mitarbeiter der Kammer sind zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten
verpflichtet, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, sofern diese der Natur der
Sache nach vertraulich sind.
