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Betäubungsmittelgesetz

Zuletzt aktualisiert: 21. Juni 2026

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Allgemeiner Teil

§ 1 Definition

(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Anlage I und II aufgeführten Stoffe.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind:

      Stoffe Chemische Elemente und chemische Verbindungen sowie deren natürlich vorkommende       Gemische und Lösungen5

      Zubereitungen ohne Rücksicht auf Ihren Aggregatzustand ein Stoffgemisch oder die Lösung eines oder       mehrerer Stoffe außer den natürlich vorkommenden Gemischen und Lösungen

      Herstellung das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln

§ 2 Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln

(1) Eine Erlaubnis der zuständigen Behörden bedarf grundsätzlich, wer Betäubungsmittel

     anbauen,

     herstellen,

     mit Ihnen Handel treiben.

     einführen,

     ausführen,

     abgeben,

     veräußern,

     sonst in den Verkehr bringen,

     erwerben oder Konsumieren will.

(2) Die Erlaubnis darf lediglich ausnahmsweise erteilt werden und gilt nur zu wissenschaftlichen, medizinischen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken.

§ 3 Verschreibung und Abgabe von Betäubungsmitteln

(1) Betäubungsmittel dürfen nur durch einen zugelassenen Arzt durch ein Rezept verschrieben werden, wenn      deren Anwendung begründet ist.

(2) Näheres regelt die Medizinische Ordnung.

§ 4 Einziehung

(1) Gegenstände, welche in Verbindung zu Straftaten mit Betäubungsmitteln stehen, können von den      zuständigen Behörden eingezogen und zerstört werden.

§ 5 Eigenbedarf

(1) Als geringe Mengen, die nicht zu ahnden sind, werden 3 Einheiten der in Anlage I niedergeschriebenen      Betäubungsmittel bezeichnet.

(2) Der bloße Konsum von Betäubungsmitteln ist nicht strafbar. Die Strafbarkeit des Besitzes gemäß § 5 Abs.     1 und des Erwerbs gemäß § 4 bleibt unberührt. Der Konsum im Straßenverkehr richtet sich nach den     Vorschriften der Straßenverkehrsordnung.

§ 6 Absehen von Verfolgung

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach diesem Gesetz zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft      von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches      Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum      Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in      sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

§ 7 Absehen von Bestrafung

(1) Das Gericht kann die Strafe mildern oder von Strafe absehen, wenn der Täter

     durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß eine Straftat nach      diesem Gesetz, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, ode

     freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Straftat nach diesem Gesetz,      die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.

(2) War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung über den eigenen Tatbeitrag       hinaus erstrecken.

Besonderer Teil

§ 8 Herstellung von Betäubungsmitteln

(1) Mit einer Freiheitsstrafe von 10 bis 20 Hafteinheiten, sowie mit einer Geldstrafe von 500 bis 2.000 Dollar      wird bestraft, wer Betäubungsmittel oder verwandte Stoffe und Zubereitungen herstellt.

§ 9 Handel mit Betäubungsmitteln im minderschweren Fall

(1) Wer Betäubungsmittel oder verwandte Stoffe und Zubereitungen in einer Menge von

     unter 20 Einheiten für Betäubungsmittel im Sinne der Anlage I oder

     unter 10 Einheiten im Sinne der Anlage II

     einführt, ausführt, veräußert, abgibt oder in sonstiger Weise in den Verkehr bringt wird mit Freiheitsstrafe      von 5 bis 10 Hafteinheiten, sowie mit Geldstrafe von 4.000 bis 10.000 Dollar bestraft.

§ 10 Handel mit Betäubungsmitteln im normalen Fall

(1) Wer Betäubungsmittel oder verwandte Stoffe und Zubereitungen in einer Menge von

     20 bis 100 Einheiten für Betäubungsmittel im Sinne der Anlage I oder

     10 bis 50 Einheiten im Sinne der Anlage II

     einführt, ausführt, veräußert, abgibt oder in sonstiger Weise in den Verkehr bringt wird mit Freiheitsstrafe      von 10 bis 15 Hafteinheiten, sowie mit Geldstrafe von 4.000 bis 20.000 Dollar bestraft.

§ 11 Handel mit Betäubungsmitteln im schweren Fall

(1) Wer Betäubungsmittel oder verwandte Stoffe und Zubereitungen in einer Menge von

     über 100 Einheiten für Betäubungsmittel im Sinne der Anlage I oder

     über 50 Einheiten im Sinne der Anlage II

     einführt, ausführt, veräußert, abgibt oder in sonstiger Weise in den Verkehr bringt wird mit Freiheitsstrafe      von 15 bis 20 Hafteinheiten, sowie mit Geldstrafe von 10.000 bis 75.500 Dollar bestraft.

§ 12 Organisierter Handel mit Betäubungsmitteln

(1) Wer gewerbsmäßig oder bandenmäßig mit Betäubungsmitteln handelt wird mit Freiheitsstrafe von 5 bis 15      Hafteinheiten, sowie mit Geldstrafe von 20.000 bis 50.000 Dollar bestraft.

§ 13 Erwerb von Betäubungsmitteln im minderschweren Fall

(1) Wer Betäubungsmittel oder verwandte Stoffe und Zubereitungen in einer Menge von

     unter 20 Einheiten für Betäubungsmittel im Sinne der Anlage I oder

     unter 10 Einheiten im Sinne der Anlage II

     erwirbt, oder sich in sonstiger Weise verschafft, wird mit Freiheitsstrafe von 5 bis 10 Hafteinheiten, sowie      mit Geldstrafe von 5.000 bis 10.000 Dollar bestraft.

§ 14 Erwerb von Betäubungsmitteln im normalen Fall

(1) Wer Betäubungsmittel oder verwandte Stoffe und Zubereitungen in einer Menge von

     20 bis 100 Einheiten für Betäubungsmittel im Sinne der Anlage I oder

     10 bis 50 Einheiten im Sinne der Anlage II

     erwirbt, oder sich in sonstiger Weise verschafft, wird mit Freiheitsstrafe von 10 bis 15 Hafteinheiten, sowie      mit Geldstrafe von 6.000 bis 12.000 Dollar bestraft.

§ 15 Erwerb von Betäubungsmitteln im schweren Fall

(1) Wer Betäubungsmittel oder verwandte Stoffe und Zubereitungen in einer Menge von

     über 100 Einheiten für Betäubungsmittel im Sinne der Anlage I oder

     über 50 Einheiten im Sinne der Anlage II

     erwirbt, oder sich in sonstiger Weise verschafft, wird mit Freiheitsstrafe von 15 bis 20 Hafteinheiten, sowie      mit Geldstrafe von 10.000 bis 30.000 Dollar bestraft.

§ 16 Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln im minderschweren Fall

(1) Wer Betäubungsmittel oder verwandte Stoffe und Zubereitungen in einer Menge von

     unter 20 Einheiten für Betäubungsmittel im Sinne der Anlage I oder

     unter 10 Einheiten im Sinne der Anlage II

     ohne eine Genehmigung, oder mit einer solchen Genehmigung, die er sich jedoch unter Angabe falscher      Informationen verschafft hat, Betäubungsmittel oder verwandte Stoffe und Zubereitungen besitzt, wird mit      Freiheitsstrafe von 0 bis 10 Hafteinheiten, sowie mit Geldstrafe von 2.000 bis 8.000 Dollar bestraft.

§ 17 Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln im normalen Fall

(1) Wer Betäubungsmittel oder verwandte Stoffe und Zubereitungen in einer Menge von

     20 bis 100 Einheiten für Betäubungsmittel im Sinne der Anlage I oder

     10 bis 50 Einheiten im Sinne der Anlage II

     ohne eine Genehmigung, oder mit einer solchen Genehmigung, die er sich jedoch unter Angabe falscher      Informationen verschafft hat, Betäubungsmittel oder verwandte Stoffe und Zubereitungen besitzt, wird mit      Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Hafteinheiten, sowie mit Geldstrafe von 5.000 bis 10.000 Dollar bestraft.

§ 18 Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln im schweren Fall

(1) Wer Betäubungsmittel oder verwandte Stoffe und Zubereitungen in einer Menge von

     über 100 Einheiten für Betäubungsmittel im Sinne der Anlage I oder

     über 50 Einheiten im Sinne der Anlage II

     ohne eine Genehmigung, oder mit einer solchen Genehmigung, die er sich jedoch unter Angabe falscher      Informationen verschafft hat, Betäubungsmittel oder verwandte Stoffe und Zubereitungen besitzt, wird mit      Freiheitsstrafe von 15 bis 20 Hafteinheiten, sowie mit Geldstrafe von 10.000 bis 16.500 Dollar bestraft.

Anlage I

nicht verkehrsfähige aber verschreibungsfähige Betäubungsmittel sind

Gras,

Morphin,

Codein.

Anlage II

nicht verkehrsfähige und nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel sind

Kokain,

Lysergsäurediethylamid (LSD),

Heroin,

Fentanyl,

Methadon,

Phencyclidin (PCP),

Methamphetamin,

Speed,

Ecstasy,

Opioide.