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Betäubungsmittelgesetz

Zuletzt aktualisiert: 30. September 2026

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Allgemeiner Teil

§ 1 Definition

(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Anlage I und II aufgeführten Stoffe.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind:

      Stoffe Chemische Elemente und chemische Verbindungen sowie deren natürlich vorkommende       Gemische und Lösungen

      Zubereitungen ohne Rücksicht auf Ihren Aggregatzustand ein Stoffgemisch oder die Lösung eines oder       mehrerer Stoffe außer den natürlich vorkommenden Gemischen und Lösungen

      Herstellung das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln

§ 2 Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln

(1) Eine Erlaubnis der zuständigen Behörden bedarf grundsätzlich, wer Betäubungsmittel

     anbauen,

     herstellen,

     mit Ihnen Handel treiben.

     einführen,

     ausführen,

     abgeben,

     veräußern,

     sonst in den Verkehr bringen,

     erwerben will.

(2) Der bloße Konsum von Betäubungsmitteln ist weder erlaubnispflichtig noch strafbar. Die Erlaubnispflicht und die Strafbarkeit des Erwerbs nach § 4 und des Besitzes nach § 5 Abs. 1 bleiben unberührt. Der Konsum im Straßenverkehr richtet sich nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung.

§ 3 Verschreibung und Abgabe von Betäubungsmitteln

(1) Betäubungsmittel dürfen nur durch einen zugelassenen Arzt durch ein Rezept verschrieben werden, wenn      deren Anwendung begründet ist.

(2) Verschreibungsfähig sind ausschließlich Betäubungsmittel der Anlage I. Die

    Verschreibung, Abgabe oder Überlassung von Betäubungsmitteln der Anlage II ist auch durch

    zugelassene Ärzte unzulässig. Ausgenommen ist die Anwendung im Rahmen einer

    unmittelbaren klinischen Notfallversorgung durch einen zugelassenen Arzt; diese ist in der

    Patientenakte zu dokumentieren. Wer entgegen Satz 2 verschreibt, abgibt oder überlässt, wird

    nach § 5 Abs. 3 der Medizinischen Ordnung bestraft; die Zulassung ist zu entziehen.

(3) Näheres regelt die Medizinische Ordnung.

§ 4 Einziehung

(1) Gegenstände, welche in Verbindung zu Straftaten mit Betäubungsmitteln stehen, können von den      zuständigen Behörden eingezogen und zerstört werden.

§ 5 Eigenbedarf

(1) Als geringe Mengen, die nicht zu ahnden sind, werden 3 Einheiten der in Anlage I niedergeschriebenen      Betäubungsmittel bezeichnet.

(2) Als geringe Menge im Sinne des Absatzes 1 gilt bei Betäubungsmitteln der Anlage II eine

    Einheit. Der Besitz einer solchen Menge zum ausschließlichen Eigenkonsum wird nicht nach

    den §§ 16 bis 18 geahndet; das Betäubungsmittel ist nach § 4 einzuziehen. Die Ausnahme gilt

    nicht, wenn der Täter innerhalb der letzten 30 Tage bereits einmal wegen einer Tat nach

    diesem Gesetz belangt wurde oder wenn Anhaltspunkte für eine Weitergabe bestehen.

(3) Der bloße Konsum von Betäubungsmitteln ist nicht strafbar. Die Strafbarkeit des Besitzes gemäß § 5 Abs.     1 und des Erwerbs gemäß § 4 bleibt unberührt. Der Konsum im Straßenverkehr richtet sich nach den     Vorschriften der Straßenverkehrsordnung.

§ 6 Absehen von Verfolgung

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach diesem Gesetz zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft      von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches      Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum      Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in      sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

§ 7 Absehen von Bestrafung

(1) Das Gericht kann die Strafe mildern oder von Strafe absehen, wenn der Täter

     durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß eine Straftat nach      diesem Gesetz, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder

     freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Straftat nach diesem Gesetz,      die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.

(2) War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung über den eigenen Tatbeitrag       hinaus erstrecken.

Besonderer Teil

§ 8 Herstellung von Betäubungsmitteln

(1) Wer Betäubungsmittel oder verwandte Stoffe und Zubereitungen in einer Menge von unter

20 Einheiten der Anlage I oder unter 10 Einheiten der Anlage II herstellt, wird mit

Freiheitsstrafe von 10 bis 20 Hafteinheiten und mit Geldstrafe von 5.000 bis 15.000 Dollar bestraft.

(2) Beträgt die Menge mindestens 20 und weniger als 50 Einheiten der Anlage I oder

mindestens 10 und weniger als 25 Einheiten der Anlage II, so ist auf Freiheitsstrafe von 20 bis

40 Hafteinheiten und Geldstrafe von 15.000 bis 40.000 Dollar zu erkennen.

(3) Beträgt die Menge mindestens 50 Einheiten der Anlage I oder mindestens 25 Einheiten der

Anlage II, so ist auf Freiheitsstrafe von 40 bis 90 Hafteinheiten und Geldstrafe von 40.000 bis 100.000 Dollar zu erkennen.

(4) Die zur Herstellung verwendeten Geräte, Grundstoffe und Einrichtungen sind nach § 4

einzuziehen.

(5) Der Versuch ist strafbar.

§ 9 Handel mit Betäubungsmitteln im minderschweren Fall

(1) Wer Betäubungsmittel oder verwandte Stoffe und Zubereitungen in einer Menge von

     unter 20 Einheiten für Betäubungsmittel im Sinne der Anlage I oder

     unter 10 Einheiten im Sinne der Anlage II

     einführt, ausführt, veräußert, abgibt oder in sonstiger Weise in den Verkehr bringt wird mit Freiheitsstrafe      von 5 bis 10 Hafteinheiten, sowie mit Geldstrafe von 4.000 bis 10.000 Dollar bestraft.

§ 10 Handel mit Betäubungsmitteln im normalen Fall

(1) Wer Betäubungsmittel oder verwandte Stoffe und Zubereitungen in einer Menge von

     20 bis 100 Einheiten für Betäubungsmittel im Sinne der Anlage I oder

     10 bis 50 Einheiten im Sinne der Anlage II

     einführt, ausführt, veräußert, abgibt oder in sonstiger Weise in den Verkehr bringt wird mit Freiheitsstrafe      von 10 bis 15 Hafteinheiten, sowie mit Geldstrafe von 4.000 bis 20.000 Dollar bestraft.

§ 11 Handel mit Betäubungsmitteln im schweren Fall

(1) Wer Betäubungsmittel oder verwandte Stoffe und Zubereitungen in einer Menge von

     über 100 Einheiten für Betäubungsmittel im Sinne der Anlage I oder

     über 50 Einheiten im Sinne der Anlage II

     einführt, ausführt, veräußert, abgibt oder in sonstiger Weise in den Verkehr bringt wird mit Freiheitsstrafe      von 15 bis 20 Hafteinheiten, sowie mit Geldstrafe von 10.000 bis 75.500 Dollar bestraft.

§ 12 Organisierter Handel mit Betäubungsmitteln

(1) Wer gewerbsmäßig oder bandenmäßig mit Betäubungsmitteln handelt wird mit Freiheitsstrafe von 5 bis 15      Hafteinheiten, sowie mit Geldstrafe von 20.000 bis 50.000 Dollar bestraft.

(2) Gewerbsmäßig handelt, wer die Tat in der Absicht begeht, sich durch wiederholte Begehung

eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen. Gewerbsmäßigkeit ist in

der Regel anzunehmen, wenn der Täter innerhalb von 30 Tagen mindestens drei selbständige

Handelsgeschäfte vorgenommen oder dabei einen Umsatz von mindestens 50.000 Dollar erzielt

hat.


(3) Bandenmäßig handelt, wer als Mitglied einer Bande handelt, die sich aus mindestens drei

Personen zur fortgesetzten Begehung von Taten nach den §§ 8 bis 15 verbunden hat. Auf eine

feste Rollenverteilung oder eine ausdrückliche Abrede kommt es nicht an.

§ 13 Erwerb von Betäubungsmitteln im minderschweren Fall

(1) Wer Betäubungsmittel oder verwandte Stoffe und Zubereitungen in einer Menge von

     unter 20 Einheiten für Betäubungsmittel im Sinne der Anlage I oder

     unter 10 Einheiten im Sinne der Anlage II

     erwirbt, oder sich in sonstiger Weise verschafft, wird mit Freiheitsstrafe von 5 bis 10 Hafteinheiten, sowie      mit Geldstrafe von 5.000 bis 10.000 Dollar bestraft.

§ 14 Erwerb von Betäubungsmitteln im normalen Fall

(1) Wer Betäubungsmittel oder verwandte Stoffe und Zubereitungen in einer Menge von

     20 bis 100 Einheiten für Betäubungsmittel im Sinne der Anlage I oder

     10 bis 50 Einheiten im Sinne der Anlage II

     erwirbt, oder sich in sonstiger Weise verschafft, wird mit Freiheitsstrafe von 10 bis 15 Hafteinheiten, sowie      mit Geldstrafe von 6.000 bis 12.000 Dollar bestraft.

§ 15 Erwerb von Betäubungsmitteln im schweren Fall

(1) Wer Betäubungsmittel oder verwandte Stoffe und Zubereitungen in einer Menge von

     über 100 Einheiten für Betäubungsmittel im Sinne der Anlage I oder

     über 50 Einheiten im Sinne der Anlage II

     erwirbt, oder sich in sonstiger Weise verschafft, wird mit Freiheitsstrafe von 15 bis 20 Hafteinheiten, sowie      mit Geldstrafe von 10.000 bis 30.000 Dollar bestraft.

§ 16 Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln im minderschweren Fall

(1) Wer Betäubungsmittel oder verwandte Stoffe und Zubereitungen in einer Menge von

     unter 20 Einheiten für Betäubungsmittel im Sinne der Anlage I oder

     unter 10 Einheiten im Sinne der Anlage II

     ohne eine Genehmigung, oder mit einer solchen Genehmigung, die er sich jedoch unter Angabe falscher      Informationen verschafft hat, Betäubungsmittel oder verwandte Stoffe und Zubereitungen besitzt, wird mit      Freiheitsstrafe von 0 bis 10 Hafteinheiten, sowie mit Geldstrafe von 2.000 bis 8.000 Dollar bestraft.

§ 17 Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln im normalen Fall

(1) Wer Betäubungsmittel oder verwandte Stoffe und Zubereitungen in einer Menge von

     20 bis 100 Einheiten für Betäubungsmittel im Sinne der Anlage I oder

     10 bis 50 Einheiten im Sinne der Anlage II

     ohne eine Genehmigung, oder mit einer solchen Genehmigung, die er sich jedoch unter Angabe falscher      Informationen verschafft hat, Betäubungsmittel oder verwandte Stoffe und Zubereitungen besitzt, wird mit      Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Hafteinheiten, sowie mit Geldstrafe von 5.000 bis 10.000 Dollar bestraft.

§ 18 Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln im schweren Fall

(1) Wer Betäubungsmittel oder verwandte Stoffe und Zubereitungen in einer Menge von

     über 100 Einheiten für Betäubungsmittel im Sinne der Anlage I oder

     über 50 Einheiten im Sinne der Anlage II

     ohne eine Genehmigung, oder mit einer solchen Genehmigung, die er sich jedoch unter Angabe falscher      Informationen verschafft hat, Betäubungsmittel oder verwandte Stoffe und Zubereitungen besitzt, wird mit      Freiheitsstrafe von 15 bis 20 Hafteinheiten, sowie mit Geldstrafe von 10.000 bis 16.500 Dollar bestraft.

Anlage I

nicht verkehrsfähige aber verschreibungsfähige Betäubungsmittel sind

Gras,

Morphin,

Codein.

Anlage II

nicht verkehrsfähige und nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel sind

Kokain,

Lysergsäurediethylamid (LSD),

Heroin,

Fentanyl,

Methadon,

Phencyclidin (PCP),

Methamphetamin,

Speed,

Ecstasy,

Opioide.