
Strafprozessordnung
Zuletzt aktualisiert: 21. Juni 2026
|Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Verbindung und Trennung von Strafsachen
(1) Zusammenhängende Strafsachen können von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht verbunden werden.
(2) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann das Gericht durch Beschluss die Trennung bereits verbundener Strafsachen anordnen.
§ 2 Begriff des Zusammenhangs
Ein Zusammenhang ist gegeben, wenn eine Person wegen mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer, Begünstiger, Täter der Strafvereitelung, Daten- oder Hehlerei beschuldigt werden.
§ 3 Recht auf Verteidigung
(1) Jeder Beschuldigte hat das Recht, jederzeit einen Verteidiger hinzuzuziehen.
(2) Die Anzahl der Verteidiger ist auf zwei beschränkt.
Ermittlungsmaßnahmen
§ 4 Ermittlungsbefugnis staatlicher Behörden
(1) Staatlich designierte Ermittlungsbehörden dürfen Ermittlungen in Strafsachen durchführen.
(2) Ermittlungen dürfen nur bei konkreten Verdachtsmomenten eingeleitet werden, die eine Straftat begründen oder unmittelbar bevorstehen lassen.
(3) Der Attorney General kann jederzeit Ermittlungen einleiten.
§ 5 Sicherstellung und Beschlagnahmung
(1) Beschlagnahmungen erfolgen durch das Gericht; bei Gefahr im Verzug kann auch die Staatsanwaltschaft oder ihre Beamten handeln.
(2) Gegenstände, die als Beweismittel dienen könnten, sind sicherzustellen.
(3) Weigert sich eine Person, Gegenstände freiwillig herauszugeben, ist eine Beschlagnahmung notwendig.
§ 6 Durchsuchung
(1) Durchsuchungen von Personen, Wohnungen oder Gegenständen bedürfen eines richterlichen Beschlusses.
(2) Bei Verdacht auf Flucht, Beweismitteln oder zur Ergreifung eines Täters kann auch ohne richterlichen Beschluss bei Gefahr im Verzug gehandelt werden.
§ 6a Beweisverwertungsverbot
(1) Beweise, die unter Verletzung von Grundrechten erlangt wurden, sind unverwertbar. Dies gilt insbesondere für Beweise, die durch:
a) rechtswidrige Durchsuchung gemäß § 6 StPO in Verbindung mit § 7 UZwG,
b) Folter oder unmenschliche Behandlung,
c) Täuschung über die Vernehmungseigenschaft, oder
d) Verletzung der Belehrungspflichten gemäß Art. 9 VERF gewonnen wurden.
(2) Das Verwertungsverbot erstreckt sich auch auf mittelbar erlangte Beweise, die ohne die rechtswidrig erlangten Erkenntnisse nicht hätten gewonnen werden können (Fernwirkung). Ausgenommen hiervon sind Beweise, die unabhängig von der rechtswidrigen Maßnahme hätten erlangt werden können.
(3) Über die Verwertbarkeit eines Beweismittels entscheidet das Gericht auf Antrag der Verteidigung oder von Amts wegen.
(4) § 7 Abs. 7 UZwG bleibt unberührt
§ 7 Vorläufige Festnahme
(1) Jeder ist befugt, eine Person auf frischer Tat vorläufig festzunehmen, wenn Fluchtgefahr besteht oder die Identität nicht festgestellt werden kann.
(2) Staatsanwälte und Polizeibeamte dürfen bei Gefahr im Verzug ebenfalls vorläufig festnehmen.
Festnahme und vorläufige Maßnahmen
§ 8 Voraussetzungen der Inhaftierung
(1) Eine Person darf inhaftiert werden, wenn ein begründeter Verdacht einer Straftat besteht.
(2) Die Inhaftierung erfolgt unmittelbar durch die zuständige Behörde, unabhängig von einem vorausgehenden richterlichen Beschluss.
(3) Die Behörde informiert die Person über den Grund der Inhaftierung.
§ 9 Rechte der inhaftierten Person und Rechtsverlesung
(1) Vor oder unmittelbar nach der Inhaftierung wird die Person über folgende Rechte informiert:
Recht auf Hinzuziehung eines Verteidigers,
Recht zu schweigen,
Recht auf Akteneinsicht.
(2) Erreicht die zu erwartende Strafe die Maximalstrafe, stellt die vollziehende Behörde einen Strafverfolgungsantrag an die Staatsanwaltschaft, um diese zu informieren.
§ 10 Strafverfolgungsantrag
(1) Der Antrag dient der Staatsanwaltschaft lediglich zur Kenntnisnahme und ggf. nachträglicher Anklage oder Einstellungsentscheidung.
(2) Nach Eingang des Antrags entscheidet die Staatsanwaltschaft über:
Anklageerhebung, oder
Einstellung der Strafverfolgung.
§ 11 Strafakte und Dokumentation
(1) Jede Inhaftierung und jeder Strafverfolgungsantrag wird gemäß behördlicher Vorgaben vollständig und ordnungsgemäß dokumentiert.
(2) Die Verfassung einer Akte über einen Tatverdächtigen darf 40 Minuten ab Beginn der Gewahrsamnahme nicht überschreiten. Beginn der Frist ist der Zeitpunkt, zu dem der Tatverdächtige in die Obhut einer staatlichen Behörde gelangt, einschließlich Zelle oder umfriedetem Grundstück.
(3) Eine Ausnahme gilt für die Erstellung von Sammelakten. Eine Sammelakte beginnt erst ab dem dritten Tatverdächtigen und unterliegt nicht der 40-Minuten-Frist. Hier gelten 5 Minuten mehr pro Tatverdächtigen.
(4) Wird die Frist von 40 Minuten überschritten, hat der Tatverdächtige das Recht auf sofortige Freilassung. Darüber hinaus kann der Tatverdächtige Schadensersatzansprüche geltend machen.
(5) Jegliche Akten, welche geschrieben werden, müssen inhaltlich fehlerfrei sein.
(6) Akten müssen geschrieben werden, bevor eine Person inhaftiert wird.
(7) Akten müssen immer die Namen der zuständigen Beamten, den Namen der Zeugen und den Namen des Beschuldigten beinhalten.
§ 12 Ablauf des Gerichtsprozesses
(1) Gerichtsprozesse durch Anklage aufgrund eines Strafantrages erfolgen nach den regulären Regeln der StPO.
§ 13 Haftberechnung bei Schuldspruch
(1) Das Gericht kann bei Schuldsprüchen die Haft über der Maximalstrafe anordnen, falls mehrere Tatpunkte zusammengenommen die Höchststrafe übersteigen.
(3) Bereits verbüßte Haft wird angerechnet.
§ 14 Entschädigung bei Freispruch
(1) Bei Freispruch ordnet das Gericht folgende Entschädigungen an:
Eine Aufwandsentschädigung von $1,000.00 pro abgesessener Hafteinheit,
Sonderentschädigung nach Ermessen des Gerichts, bei erheblichem Unbill.
Zeugen
§ 15 Auskunftsverweigerungsrecht
(1) Zeugen dürfen die Aussage verweigern, wenn dadurch nahe Verwandte oder sie selbst wegen eines Verbrechens angeklagt werden könnten.
(2) Als direkte Verwandte gelten Vater, Mutter und Geschwister.
(3) Auch geschiedene Ehepartner sind umfasst.
(4) Zeugen sind über ihr Recht zu belehren.
§ 16 Belehrung und Vereidigung
(1) Zeugen werden vor der Vernehmung zur Wahrheit ermahnt und über strafrechtliche Folgen falscher Aussagen informiert.
(2) Die Vereidigung erfolgt nach Ermessen des Gerichts, einzeln vor Vernehmung.
Vorbereitung des Hauptverfahrens
§ 17 Strafanzeige und Strafantrag
(1) Strafanzeigen und Strafanträge können mündlich bei Beamten oder schriftlich bei der Staatsanwaltschaft erfolgen.
(2) Ein Strafantrag kann bis zum rechtskräftigen Abschluss zurückgenommen werden; ein erneutes Stellen ist unzulässig.
§ 18 Allgemeine Ermittlungsbefugnis
(1) Die Staatsanwaltschaft kann Auskünfte von allen Behörden verlangen und Ermittlungen selbst durchführen oder delegieren.
§ 19 Verdeckte Ermittlungen
(1) Verdeckte Ermittler dürfen nur eingesetzt werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine schwere Straftat begangen wurde oder begangen werden soll und die Aufklärung auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(2) Der Einsatz verdeckter Ermittler bedarf der richterlichen Genehmigung. Bei Gefahr im Verzug kann die Staatsanwaltschaft den Einsatz vorläufig genehmigen; die richterliche Bestätigung ist innerhalb von 72 Stunden einzuholen.
(3) Verdeckte Ermittler dürfen im Rahmen ihres Einsatzes unter einer veränderten Identität am Rechtsverkehr teilnehmen. Urkunden dürfen zu diesem Zweck hergestellt und verändert werden.
(4) Verdeckten Ermittlern ist es untersagt, Straftaten zu provozieren (Tatprovokationsverbot). Erkenntnisse aus einer rechtswidrigen Tatprovokation unterliegen dem Beweisverwertungsverbot gemäß § 6a.
(5) Die Erkenntnisse verdeckter Ermittler sind als Beweismittel verwertbar, sofern der Einsatz rechtmäßig genehmigt wurde.
(6) Nach Abschluss des Einsatzes sind die betroffenen Personen über die Maßnahme zu benachrichtigen, sofern der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird.
§ 20 Täter-Opfer-Ausgleich
(1) Staatsanwaltschaft und Gericht sollen die Möglichkeit eines Ausgleichs prüfen.
(2) Eine Einigung darf nicht gegen den Willen des Opfers erfolgen.
§ 21 Anklageschrift
Die Anklageschrift enthält:
Identität des Beschuldigten,
Tatbeschreibung, Zeit und Ort,
gesetzliche Tatmerkmale und Strafvorschriften,
Beweismittel, zuständiges Gericht, geforderte Strafe.
Hauptverhandlung
§ 22 Beteiligte Personen
(1) Bis zu zwei Staatsanwälte und zwei Verteidiger können teilnehmen.
(2) Aufgabenverteilung erfolgt intern.
§ 23 Anwesenheit des Angeklagten
(1) Fehlende Entschuldigung erlaubt Hauptverhandlung ohne Angeklagten.
(2) Entfernt sich der Angeklagte, kann die Verhandlung ohne ihn fortgeführt werden.
§ 24 Verhandlungsleitung
(1) Der Vorsitzende leitet die Verhandlung, vernimmt Angeklagten und Zeugen.
(2) Fragerecht haben Vorsitzender, Staatsanwaltschaft, Verteidiger und Angeklagter.
§ 25 Ablauf der Hauptverhandlung
(1) Verhandlung beginnt mit Aufruf der Sache, Anwesenheitskontrolle und Sicherstellung der Beweismittel.
(2) Staatsanwalt verliest den Anklagesatz.
(3) Angeklagter kann sich äußern oder schweigen.
(4) Beweisaufnahme erfolgt umfassend, gerichtliche Wahrheitsermittlung vorrangig.
(5) Schlussplädoyers folgen; Angeklagter hat letztes Wort.
§ 26 Urteil und Verkündung
(1) Urteil wird im Namen des Volkes verkündet, durch Urteilsformel und Begründung.
(2) Urteil wird schriftlich erstellt und allen Parteien zugänglich gemacht.
(3) Bei Freiheitsstrafen kann Antrag auf Aufschub des Haftantritts gestellt werden.
Rechtmittel
§ 27 Revision
(1) Die Revision dient ausschließlich der Prüfung von Verfahrensfehlern, insbesondere solcher, die das Ergebnis der Hauptverhandlung oder die Rechte der Beteiligten wesentlich beeinflussen.
(2) Als Verfahrensfehler gelten insbesondere:
Verletzung des rechtlichen Gehörs,
unzulässige Beweiserhebung oder -verwertung,
Befangenheit des Gerichts,
Missachtung zwingender Verfahrensvorschriften,
Überschreitung des gesetzlichen Strafrahmens.
(3) Eine Revision kann nach Abschluss eines Berufungsverfahrens gegen ein Urteil des District Courts eingelegt werden. Sprungrevision ist zulässig.
(4) Die Frist zur Einlegung einer Revision beträgt 72 Stunden nach Verkündung des Berufungsurteils.
(5) Zur Einlegung berechtigt sind ausschließlich die klagende und die beklagte Partei.
(6) Das Revisionsgericht prüft ausschließlich auf Rechtsfehler und hat keine eigene Tatsachenfeststellung durchzuführen, es sei denn, es liegt eine offensichtlich fehlerhafte Tatsachenwürdigung vor.
§ 28 Berufung
(1) Gegen Urteile des District Courts kann die klagende oder beklagte Partei Berufung einlegen.
(2) Die Frist zur Berufung beträgt 72 Stunden nach Verkündung des Urteils.
(3) Bei Einlegung durch den Beklagten kann das Berufungsgericht das Urteil abändern, aufheben oder bestätigen.
(4) Legt auch die klagende Partei Berufung ein, so erfolgt eine vollständige Neuverhandlung des Streitgegenstands in der nächsthöheren Instanz.
(5) Die Berufung prüft sowohl Verfahrensfehler als auch die sachliche Richtigkeit des Urteils, soweit dies zur Wahrung der Gerechtigkeit erforderlich ist.
(6) Bei Berufung werden nur bereits vorgebrachte Beweismittel berücksichtigt; neue Beweise können nur zugelassen werden, wenn diese im Originalverfahren nicht verfügbar waren und wesentliche Auswirkungen auf das Urteil haben könnten.
§ 29 Aufhebung und Abänderung von Urteilen
(1) Urteile können aufgehoben oder abgeändert werden, wenn erhebliche Verfahrensfehler festgestellt werden, die das Verfahren wesentlich beeinflusst haben.
(2) Aufhebung oder Abänderung erfolgt:
auf Antrag einer der Parteien oder
von Amts wegen durch das zuständige Rechtsmittelgericht.
(3) Bei geringfügigen Verfahrensfehlern, die den Ausgang nicht beeinflussen, bleibt das Urteil oder der Strafantrag bestehen.
(4) Die Aufhebung oder Abänderung hat in der Regel eine erneute Hauptverhandlung oder eine Anpassung des Urteils zur Folge.
§ 30 Neue Beweise
(1) Eine erneute Strafverfolgung derselben Tat ist grundsätzlich unzulässig.
(2) Ausnahmsweise kann ein Rechtsmittel zulässig sein, wenn neue, wesentliche Beweise vorgelegt werden, die die ursprüngliche Entscheidung grundlegend in Frage stellen.
(3) Das Gericht prüft in diesem Fall:
die Relevanz und Authentizität der neuen Beweise,
ob die neuen Beweise ohne grobe Fahrlässigkeit im Originalverfahren nicht verfügbar waren,
die Auswirkungen auf den Schuldspruch oder die verhängte Strafe.
§ 31 Verfahren bei Rechtsmitteln
(1) Rechtsmittel müssen schriftlich eingereicht werden, unter Angabe des Streitgegenstands, der beanstandeten Punkte und des gewünschten Ergebnisses.
(2) Das zuständige Rechtsmittelgericht prüft die Zulässigkeit, Fristgerechtigkeit und Begründung.
(3) Über die Annahme oder Abweisung des Rechtsmittels entscheidet das Gericht binnen einer festgelegten Frist, die 72 Stunden nach Eingang festgelegt wird.
(4) Für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens kann die Vollstreckung des ursprünglichen Urteils ausgesetzt werden, sofern keine akute Gefahr von Flucht oder weiterer Straftaten besteht.
§ 32 Dokumentation
(1) Alle Rechtsmittelverfahren sind vollständig zu protokollieren.
(2) Protokolle müssen enthalten: Fristen, eingereichte Anträge, Entscheidungen, Begründungen, beteiligte Personen und eventuell neu eingereichte Beweise.
§ 33 Ersatzgeld bei geringfügigen Verstößen (Strafumwandlung)
(1) Bei Verurteilungen wegen geringfügiger Straftaten kann das zuständige Gericht auf Antrag des Verurteilten die verhängte Freiheitsstrafe ganz oder teilweise in eine Geldstrafe umwandeln (Ersatzgeld), sofern die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 erfüllt sind.
(2) Eine Umwandlung ist nur zulässig, wenn:
a) die verhängte Freiheitsstrafe 60 Hafteinheiten (HE) nicht übersteigt,
b) es sich nicht um ein Gewaltverbrechen, ein Sexualdelikt oder ein Verbrechen gegen die öffentliche Ordnung gemäß § 1 bis § 5 StGB handelt,
c) der Verurteilte nicht innerhalb der letzten 30 Tage bereits eine Strafumwandlung nach diesem Paragraphen in Anspruch genommen hat,
d) keine Fluchtgefahr oder Wiederholungsgefahr besteht.
(3) Der Umrechnungssatz beträgt 10.000 Dollar je Hafteinheit (HE). Die Geldstrafe ist in voller Höhe vor der Entlassung zu entrichten. Eine Ratenzahlung ist ausgeschlossen.
(4) Die Umwandlung bedarf der ausdrücklichen Genehmigung eines Richters des zuständigen Gerichts. Der Richter hat bei seiner Entscheidung insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Schwere der Tat und die Umstände des Einzelfalls,
b) die Vorstrafen des Verurteilten,
c) ob die Geldstrafe eine ausreichende Sanktionswirkung entfaltet,
d) das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung.
(5) Der Antrag auf Strafumwandlung kann vom Verurteilten selbst oder durch seinen Rechtsbeistand beim zuständigen Gericht gestellt werden. Der Richter entscheidet durch Beschluss.
(6) Wird die Geldstrafe nicht fristgerecht entrichtet, ist die ursprünglich verhängte Freiheitsstrafe unverzüglich zu vollstrecken.
(7) Die Genehmigung einer Strafumwandlung ist ausgeschlossen bei:
a) Verurteilungen wegen Mordes, Totschlags oder versuchten Mordes,
b) Verurteilungen wegen bewaffneten Raubüberfalls,
c) Verurteilungen wegen Straftaten gegen Amtsträger im Dienst,
d) Wiederholungstätern mit mehr als drei Vorstrafen innerhalb von 90 Tagen.
