
Gesetz vom Unmittelbaren Zwang
Zuletzt aktualisiert: 16. Oktober 2026
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§ 1 Rechtliche Grundlagen
(1) Die Vollzugsbeamten des Staates haben bei der Anwendung des unmittelbaren
Zwangs nach diesem Gesetz zu verfahren. Nur diesen ist der Gebrauch von Schusswaffen
gestattet.
(2) Vollzugsbeamte im Sinne dieses Gesetzes sind die Bediensteten der Exekutiv- und
Strafverfolgungsbehörden des Staates San Andreas, soweit sie im Rahmen ihres hoheitlichen
Auftrages handeln und nach der Verwaltungsvorschrift Dienstordnung zur Anwendung
unmittelbaren Zwangs befugt sind.
§ 2 Einschränkung von Grundrechten
Im unmittelbaren Zwang werden die Grundrechte auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person und Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt.
§ 3 Hilfeleistung für Verletzte
Wird unmittelbarer Zwang angewendet, hat die durch die Maßnahme verletzte Person, soweit es nötig ist und die Lage es zulässt, das Recht auf ärztliche Hilfe. Sollte eine Hilfeleistung nicht erfolgen, gilt dies als unterlassene Hilfeleistung gemäß §14 StGB.
§ 4 Handeln auf Anordnung
Vollzugsbeamte sind verpflichtet unmittelbaren Zwang anzuwenden, wenn
ein Vorgesetzter oder eine dazu befugte Person dies anordnet,
ein gerichtliches Schreiben vorliegt,
die Staatsanwaltschaft eine Maßnahme anordnet,
eine Straftat begangen wurde.
Eine Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde.
Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung hat der Vollzugsbeamte dem Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit das nach den Umständen möglich ist.
Wer nicht gemäß Abs. 1 handelt wird mit einer Geldstrafe von 1.000 bis 3.000 Dollar sowie einer Disziplinarstrafe bestraft.
§ 5 Fesselung von Personen
(1) Wer im Gewahrsam von Vollzugsbeamten ist, muss entwaffnet werden und darf gefesselt werden.
(2) Letzteres liegt im Ermessen des Vollzugsbeamten.
(3) Sollte eine Person festgesetzt werden, so ist der Vollzugsbeamte dazu verpflichtet, sie auf ihre Rechte hinzuweisen (Miranda-Warnung).
(4) Sobald die Exekutivbehörde die Festnahme nach §5 Abs 1 u. 2 vollzogen hat, gilt der Tatverdächtige als festgenommen.
(5) Der Rechtshinweis sollte mit dem Festsetzen geschehen.
(6) Diese Regelung tritt außer Kraft, sollte eine Gefahrensituation entstehen und/oder immer noch bestehen.
(7) Der Rechtshinweis wird bei der nächstmöglichen sicheren Situation vorgelesen.
(8) Ohne die Miranda Warnung, sind die Aussagen eines Beschuldigten nicht vor Gericht verwertbar.
(9) Die Rechtsbelehrung ist eine Pflicht bei einer Festnahme. Eine vergessene Miranda Warnung kann zur Befreiung von der Schuld des Beschuldigten sowie Löschung der für das Begehen erstellten Strafakte führen.
(10) Bei einer Verhaftung tritt die “15 Regel” in Kraft. (vgl. §5 Abs. 6)
Bei der Verhaftung eines Beschuldigten verliest die Exekutive unverzüglich die Rechte nach §
9 Abs. 1 StPO.
(11) Bei der Verhaftung eines Beschuldigten muss die Exekutive die Rechte direkt verlesen.
(12) Werden dem Verdächtigen die Rechte zweimal vorgelesen, gelten sie als verstanden. Daraufhin verbleiben weitere 15 Minuten um die Person in Feststellungshaft zu bringen.
(13) Betritt der Beschuldigte ein Sicherheitsgebiet der Exekutivbehörden, gelten für die Erstellung der Strafakte die Fristen des § 11 Abs. 2 und 3 StPO. Das vorsätzliche Aufschieben der Aktenerstellung oder der Überstellung an den Strafvollzug wird mit einer Geldstrafe von 5.000 bis 6.000 Dollar bestraft.
§ 6 Präventivhaft
Eine Person kann von der Exekutive in Präventivhaft genommen werden, wenn dadurch eine Gefahr für die Person selbst oder andere abgewendet werden kann.
Die Präventivhaft ist auf 20 HE begrenzt.
§ 7 Durchsuchungen
(1) Durchsuchungen dürfen ausschließlich von exekutiven Behörden im Rahmen ihres Auftrages durchgeführt werden.
(2) Eine Person darf durchsucht werden, wenn
sie festgenommen wurde,
dies zur Aufklärung einer Straftat dient,
die Exekutive einen Hinweis auf eine Straftat bekommen hat,
die Exekutive einen begründeten Verdacht hat, dass eine Straftat begangen werden soll,
sie unmittelbar zuvor vor der Exekutive geflohen ist,
die Person einschlägig vorbestraft ist, (z.B. Illegaler Waffenbesitz, Drogenbesitz etc.)
(3) Die Staatsanwaltschaft kann anordnen, dass Fahrzeuge beschlagnahmt werden, diese müssen folglich im Sinne der Ermittlung an den jeweiligen Staatsanwalt überschrieben werden.
(4) Natürliche Personen (jeder Mensch) dürfen beim Betreten des Department of Justice Gelände von den Exekutivbehörden durchsucht werden, dies dient der Sicherheit des Personals sowie jeglicher Menschen dort.
(5) Ein Fahrzeug darf durchsucht werden, wenn
die Exekutive jemanden auf frischer Tat ertappt,
die Exekutive oder die Judikative einen Hinweis auf eine Straftat bekommen hat,
die Exekutive oder die Judikative einen begründeten Verdacht hat, dass eine Straftat begangen werden soll,
jemand unmittelbar zuvor vor der Exekutive geflohen ist,
dies zuvor von einem Richter genehmigt wurde.
(6) Wer eine widerrechtliche Durchsuchung durchführt wird mit einer Geldstrafe von 5.000 bis 10.000 Dollar und einer Disziplinarmaßnahme oder weiterem bestraft.
(7) Für die Verwertbarkeit von Beweisen, die durch eine widerrechtliche Durchsuchung erlangt
wurden, gilt § 6a StPO.
§ 8 Ausweispflicht
Ein Beamter ist dazu verpflichtet, seine Dienstkennung und den Dienstausweis gegebenenfalls normalen Ausweis auf Anfrage zu nennen. Wer dies nicht tut, wird mit einer Geldstrafe von 1.000 bis 2.000 Dollar bestraft, geg. falls auch mit einem Disziplinarverfahren oder einer Suspendierung.
Zivilpersonen haben sich gegenüber Beamten von Exekutivbehörden auf Aufforderung auszuweisen. Hierfür ist keine Angabe von Gründen seitens der Beamten von Nöten. Wer einer solchen Aufforderung nicht nachkommt, macht sich der Nichtbefolgung behördlicher Anordnungen nach §50 StGB schuldig.
§ 9 Dienstwaffengebrauch gegen Personen
Dienstwaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden,
um die bevorstehende Ausführung oder die Fortsetzung einer rechtswidrigen Tat zu verhindern, die sich den Umständen nach
als eine Straftat
oder als ein Vergehen, das unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Sprengstoffen begangen werden soll oder ausgeführt wird, darstellt.
wenn die Person versucht sich der Festnahme zu entziehen,
an einer Straftat beteiligt ist,
eines Vergehens dringend verdächtig ist und Anhaltspunkte befürchten lassen, dass sie von einer Schusswaffe oder Sprengstoffen Gebrauch machen wird
oder zur Vereitelung der Flucht bzw. Gefangenenbefreiung und erneuten Ergreifung der Person.
Schusswaffen dürfen gegen eine Menschenmenge nur dann gebraucht werden, wenn von ihr oder aus ihr heraus Gewalttaten begangen werden oder unmittelbar bevorstehen.
Das Recht zum Gebrauch von Schusswaffen auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.
Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges erfolglos angewendet wurden oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen.
Der Zweck des Schusswaffengebrauchs darf nur sein, die Angriffs- oder Fluchtfähigkeit herabzusetzen.
Wenn erkennbar ist, dass durch den Schusswaffengebrauch unbeteiligte Personen mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden, ist dieser verboten.
Die Anwendung von Schusswaffen ist anzudrohen. Als Androhung gilt auch die Abgabe eines Warnschusses. Einer Menschenmenge gegenüber ist die Androhung zu wiederholen.
Wer widerrechtlich seine Schusswaffe verwendet wird mit einer Geldstrafe von 5.000 bis 10.000 Dollar bestraft.
§ 10 Strafvollzug
(1) Verstößt ein Gefangener schuldhaft gegen Pflichten, die ihm auferlegt sind, kann ein Vollzugsbeamter Disziplinarmassnahmen anordnen.
(2) Von einer Disziplinarmaßnahme wird abgesehen, wenn es genügt, den Gefangenen zu verwarnen.
(3) Eine Disziplinarmaßnahme ist auch zulässig, wenn wegen derselben Verfehlung ein Strafverfahren eingeleitet wird.
(4) Die zulässigen Disziplinarmaßnahmen sind:
Arrest
Verlängerung der Haftzeit um maximal 20 HE
Beschränkung oder Entzug der Kommunikationsmöglichkeiten
Entzug der zugewiesenen Arbeit oder Beschäftigung
Beschränkung des Besuchsrechts
(5) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden.
(6) Bei guter Führung kommt eine vorzeitige Haftentlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe in Betracht. Dies ist zu dokumentieren.
(7) Über die vorzeitige Entlassung nach Absatz 6 entscheidet die Leitung der Vollzugseinrichtung im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft.
§ 11 Akteneinsicht
Jeder Bürger hat das Recht auf Akteneinsicht bezüglich der ihm vorgeworfenen Straftaten. Dies gilt nicht, wenn es um dienstinterne Ermittlungen geht.
§ 12 Anordnung von Haft
(1) Als Anordnung von Haft bzw. Haftbefehl wird ein Dokument bezeichnet, welches die Haft einer Person aufgrund von Straftatvorwürfen anordnet.
(2) Ein Haftbefehl muss enthalten:
Name des Beklagten
Name des Ausstellenden
Tatvorwurf
(3) Ein Haftbefehl darf nur von einem Richter oder einem Staatsanwalt verhängt werden, andere Exekutivbehörden können Fahndungen ausrufen. Diese müssen auf bestimmte Personen abzielen, es kann keine ganze Organisation gefahndet werden.
§ 13 Befugnisse der Taskforce Border Patrol
(1) Aufgaben und Zuständigkeit
Die Taskforce Border Patrol, welche durch das Department of Justice aufgestellt und eingeteilt wird, ist als Exekutivbehörde mit der Durchsetzung der Grenzsicherungsgesetze gemäß dem Strafgesetzbuch (StGB) betraut. Sie ist befugt, Maßnahmen zur Verhinderung illegaler Grenzübertritte sowie zur Bekämpfung von Schmuggel und grenzüberschreitender Kriminalität zu ergreifen.
(2) Kontroll- und Durchsuchungsbefugnisse
Die Taskforce Border Patrol ist berechtigt:
Jedes Fahrzeug, das die Grenze passiert, einer Kontrolle und Durchsuchung zu unterziehen, unabhängig davon, ob ein konkreter Verdacht auf eine Straftat vorliegt.
Personen, die die Grenze überqueren, stichprobenartig zu kontrollieren, um die Einhaltung der geltenden Vorschriften sicherzustellen.
Unmittelbaren Zwang anzuwenden, wenn Personen oder Fahrzeuge sich den Kontrollmaßnahmen entziehen oder gegen die festgelegten Vorschriften verstoßen.
(3) Verdachtsunabhängige Maßnahmen
Es bedarf keines konkreten Verdachts auf eine Straftat, um eine Kontrolle oder Durchsuchung durchzuführen. Die Maßnahmen der Taskforce Border Patrol dienen der allgemeinen Gefahrenabwehr und der Sicherstellung der öffentlichen Ordnung an den Grenzen zwischen Sandy Shores und Senora City.
(4) Durchsetzung der Strafgesetze
Die eingesetzten Exekutivkräfte sind befugt, Verstöße gegen die im StGB, WaffG und BtMG festgelegten Vorschriften zu ahnden. Hierzu zählt insbesondere die Festnahme von Personen, die illegale Grenzübertritte oder Schmuggel tätigen, sowie die Sicherstellung und Beschlagnahme illegaler Gegenstände.
(5) Unterstützung durch weitere Behörden
Das Department of Justice sieht vor, jegliche Behörden für diese Task Force zu berufen. Sofern man Teil dieser Taskforce ist, ist es dennoch gestattet, einen normalen Polizeidienst fortzuführen. Jedoch erhält man die Befugnisse laut diesem Paragraphen.
§ 14 Sicherungsanordnungen bei polizeilichen Maßnahmen
(1) Polizeivollzugsbeamte sind im Rahmen von Personen- oder Verkehrskontrollen befugt, Anordnungen zu treffen, die zur Gewährleistung ihrer eigenen Sicherheit sowie zur effektiven Durchführung der Maßnahme erforderlich sind.
(2) Solche Anordnungen können insbesondere die Verpflichtung beinhalten:
ein Fahrzeug zu verlassen,
die Hände sichtbar zu halten,
einen bestimmten Standort einzunehmen oder sich in eine bestimmte Richtung zu bewegen,
mitgeführte Gegenstände niederzulegen oder sichtbar zu machen.
(3) Die Anordnung muss geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein. Eine mündliche Androhung genügt, sofern keine unmittelbare Zwangsanwendung erforderlich ist.
(4) Wer einer solchen Anordnung nicht nachkommt, kann mit unmittelbarem Zwang gemäß diesem Gesetz zur Durchsetzung der Maßnahme gebracht werden.
§ 15 Telefonüberwachung und Abhörmaßnahmen
(1) Das Abhören von Gesprächen (Telefonaten), Kommunikationsmitteln oder sonstigen privaten Äußerungen einer Person stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar und ist nur unter den Voraussetzungen dieses Gesetzes zulässig.
(2) Eine Abhörmaßnahme darf ausschließlich erfolgen, wenn ein dringender Tatverdacht hinsichtlich einer schweren Straftat vorliegt und andere Ermittlungsmaßnahmen keinen Erfolg versprechen oder wesentlich erschwert wären.
(3) Die Anordnung der Abhörmaßnahme bedarf eines richterlichen Beschlusses. Der Antrag ist von einer zuständigen Strafverfolgungsbehörde unter Darlegung der tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen zu stellen. Bundesbehörden welche dem Verdacht einer Straftat nachgehen (FIB, DOJ, USMS) dürfen bei Verdacht oder bei Sichtung einer Straftat, welche im Zusammenhang mit den Telefonaten stehen könnte, ohne richterlichen Beschluss Tatverdächtige abhören.
(4) Eine Maßnahme nach Absatz 3 Satz 2 ist nur zulässig, wenn die vorherige Einholung eines
richterlichen Beschlusses den Ermittlungserfolg gefährden würde. Sie ist auf 48 Stunden
befristet. Die richterliche Bestätigung ist innerhalb von 48 Stunden nach Beginn der
Maßnahme einzuholen; wird sie nicht erteilt, ist die Maßnahme sofort zu beenden und die
erlangten Aufzeichnungen sind zu löschen sowie in einem Vermerk als unverwertbar zu
kennzeichnen. Über jede Maßnahme nach Absatz 3 Satz 2 berichtet die anordnende Behörde
dem Attorney General monatlich unter Angabe von Anlass, Dauer und Ergebnis.
(5) Die Anordnung einer Abhörmaßnahme ist auf höchstens 7 Tage zu befristen. Sie kann durch
richterlichen Beschluss um jeweils höchstens 7 Tage verlängert werden; die Gesamtdauer darf
30 Tage nicht überschreiten.
(6) Eine ohne richterlichen Beschluss begonnene Maßnahme endet spätestens 48 Stunden nach
ihrem Beginn, wenn bis dahin kein richterlicher Beschluss vorliegt. Die bis dahin erlangten
Erkenntnisse sind in diesem Fall zu löschen und unterliegen dem Verwertungsverbot des § 6a
StPO.
(7) Nach Beendigung der Maßnahme ist die betroffene Person zu benachrichtigen, sobald der
Ermittlungszweck dies zulässt. Die Maßnahme, ihre Dauer und ihr Ergebnis sind zu
dokumentieren.
