DOJ Seal
PatG

Patriotengesetz

Zuletzt aktualisiert: 13. April 2026

|
411 Aufrufe

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz dient der Sicherung der inneren und äußeren Ordnung der Vereinigten Staaten von     Amerika durch Erkennung, Überwachung und Bekämpfung terroristischer Bestrebungen.

(2) Ziel ist die rechtmäßige, verhältnismäßige und zugleich entschlossene Anwendung von                                    Informationsbeschaffung, Observation, Telekommunikationsüberwachung sowie Netzwerkermittlung zur       Abwehr terroristischer Risiken.

Einstufungen und deren Rechtsfolgen

§ 2 Einstufungssystematik

(1) Zur Umsetzung der Maßnahmen gemäß § 1 werden Personen oder Gruppierungen in folgende Stufen      eingeteilt:

(a) Terroristischer Prüfungsfall

(b) Terroristischer Verdachtsfall

(c) Gesichert Terroristisch („Terrorstatus“)

(2) Die Einstufung erfolgt durch das United States Department of Justice nach Maßgabe der folgenden       Vorschriften.

§ 3 Terroristischer Prüfungsfall

(1) Ein terroristischer Prüfungsfall liegt vor, wenn eine Person oder Gruppierung als potenziell verdächtig gilt     und ein Anfangsverdacht terroristischer Tätigkeit besteht.

(2) In diesem Fall gelten folgende Maßnahmen gegen Personen oder Angehöriger von solch eingestufter     Gruppierungen:

(a) Die Person kann zum Zwecke der Gefahrenabwehr überwacht werden.

(b) Eine richterliche Zulassung zur Durchsuchung kann beantragt werden, sofern konkrete Hinweise               bestehen.

(c) Eine richterliche Zulassung zur Telekommunikationsüberwachung kann bei hinreichender                             Verdachtslage beantragt werden.

(d) Das Verlassen des amerikanischen Staatsgebietes ist untersagt, bis eine Aufhebung oder               Herabstufung erfolgt.

(3) Die Maßnahme ist nicht öffentlich. Die betroffene Person wird über die Einstufung nicht informiert, sofern      die Aufklärung dadurch gefährdet wäre.

§ 4 Terroristischer Verdachtsfall

(1) Ein terroristischer Verdachtsfall liegt vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für ein terroristisches      Bestreben vorliegen.

(2) In diesem Fall gelten folgende Maßnahmen gegen Personen oder Angehöriger von solch eingestufter       Gruppierungen:

(a) Durchsuchungen sind auch ohne richterlichen Beschluss zulässig. Das zuständige Gericht ist sobald               wie möglich zu informieren.

(b) Telefon- und Telekommunikationsüberwachung dürfen ohne richterliche Genehmigung angeordnet               werden. Das zuständige Gericht ist sobald wie möglich zu informieren.

(c) Teilnahme an öffentlichen Versammlungen ist untersagt.

(d) Das öffentliche Tragen von Maskierungen ist untersagt.

(e) Das Führen oder Besitzen von Waffen jeglicher Art ist untersagt.

(f) Bundesbehörden dürfen die betroffene Person zu Ermittlungszwecken ins Ausland ausführen; der              Aufenthalt außerhalb des Staatsgebietes darf eine Stunde nicht überschreiten. Nach Rückführung ist              eine Ruhezeit von zwei Stunden einzuhalten.

(3) Alle Maßnahmen der vorangehenden Einstufungen bleiben bestehen.

§ 5 Gesichert Terroristisch

(1) Eine Person oder Gruppierung gilt als gesichert terroristisch, wenn ein gesichertes terroristisches      Bestreben zweifelsfrei nachgewiesen wurde.

(2) In diesem Fall gelten folgende Maßnahmen gegen Personen oder Angehöriger von solch eingestufter       Gruppierungen:

        (a) Die Festnahme kann bei Sichtkontakt gemäß den Strafbestimmungen zum Terrorismus erfolgen.

        (b) Die Festnahme darf nur erfolgen, wenn die Identifizierung als Mitglied oder gesicherter Terrorist               zweifelsfrei ist.

        (c) Ein Anspruch auf anwaltlichen Beistand oder Telefonat besteht während der Dauer der Festhaltung               nicht.

        (d) Das Recht auf Verlesung der Anschuldigung bleibt unberührt.

        (e) Die Menschenwürde der betroffenen Person ist zu achten und bleibt unantastbar.

(3) Alle Maßnahmen der vorangehenden Einstufungen bleiben bestehen.

Verfahren zur Einstufung

§ 6 Verfahren für den Terroristischen Prüfungsfall

(1) Die Einstufung als terroristischer Prüfungsfall erfolgt nicht-öffentlich durch das United States Department      of Justice, sofern ein potenzieller Verdacht besteht.

(2) Grundlage der Entscheidung sind behördliche Berichte, Observationsergebnisse und Hinweise anderer       Sicherheitsdienste.

§ 7 Verfahren für den Terroristischen Verdachtsfall

(1) Die Einstufung als terroristischer Verdachtsfall erfolgt öffentlich durch das United States Department of      Justice, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für ein terroristisches Bestreben vorliegen.

(2) Vor der Entscheidung findet eine öffentliche Anhörung statt, in der:

        (a) betroffenen Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden,

        (b) Zeugenaussagen und Beweisaufnahmen dokumentiert werden,

        (c) Einige Vertreter der Öffentlichkeit begrenzt Redezeit erhalten, wobei ausgewogene Kommentatoren               sicherzustellen sind.

(3) Nach Abschluss der Anhörung erlässt das Department of Justice den Einstufungsbeschluss durch       öffentlichen Beschluss

§ 8 Verfahren für den Gesichert Terroristischen Status

(1) Die Einstufung als gesichert terroristisch erfolgt durch das United States Department of Justice nach      Vorliegen unanfechtbarer Beweise.

(2) Vor der Entscheidung findet eine öffentliche Anhörung statt, in der:

        (a) betroffenen Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden,

        (b) Zeugenaussagen und Beweisaufnahmen dokumentiert werden,

        (c) Mehrere Vertreter der Öffentlichkeit begrenzt Redezeit erhalten, wobei ausgewogene               Kommentatoren sicherzustellen sind.

(3) Nach Abschluss der Anhörung erlässt das Department of Justice den Einstufungsbeschluss durch       öffentlichen Beschluss

§ 9 Aufhebung und Überprüfung

(1) Jede Einstufung des Terroristischen Verdachtsfall ist in einem Zeitraum von 7 Tagen nach      Wirksamwerden erneut zu prüfen. Der Prüfungsbeschluss ist öffentlich zu verkünden.

(2) Jede Einstufung des Gesicherten Terroristischen Status ist in einem Zeitraum von 3 Tagen nach       Wirksamwerden erneut zu prüfen. Der Prüfungsbeschluss ist öffentlich zu verkünden.

(3) Eine Herabstufung oder Aufhebung erfolgt durch formellen Beschluss des United States Department of       Justice.

(4) Gegen die Einstufung und gegen Prüfungsbeschlüsse kann innerhalb von drei Tagen Verwaltungsklage       beim zuständigen Gericht eingereicht werden.