
(Patriotengesetz) Gesetz zur Durchsetzung des Plans zur Aufklärung von Terroristischen Risiken durch Information, Observation, Telekommunikationsüberwachung und Ermittlung von Netzwerken
Zuletzt aktualisiert: 17. März 2026
|Gesetz
Gesetz zur Durchsetzung des Plans zur Aufklärung von Terroristischen Risiken durch Information, Observation, Telekommunikationsüberwachung und Ermittlung von Netzwerken
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Bestimmungen
Zweck des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz dient der Sicherung der inneren und äußeren Ordnung der Vereinigten Staaten von Amerika durch Erkennung, Überwachung und Bekämpfung terroristischer Bestrebungen.
(2) Ziel ist die rechtmäßige, verhältnismäßige und zugleich entschlossene Anwendung von Informationsbeschaffung, Observation, Telekommunikationsüberwachung sowie Netzwerkermittlung zur Abwehr terroristischer Risiken.
Einstufungen und deren Rechtsfolgen
Einstufungssystematik
(1) Zur Umsetzung der Maßnahmen gemäß § 1 werden Personen oder Gruppierungen in folgende Stufen eingeteilt:
(a) Terroristischer Prüfungsfall
(b) Terroristischer Verdachtsfall
(c) Gesichert Terroristisch („Terrorstatus“)
(2) Die Einstufung erfolgt durch das United States Department of Justice nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
Terroristischer Prüfungsfall
(1) Ein terroristischer Prüfungsfall liegt vor, wenn eine Person oder Gruppierung als potenziell verdächtig gilt und ein Anfangsverdacht terroristischer Tätigkeit besteht.
(2) In diesem Fall gelten folgende Maßnahmen gegen Personen oder Angehöriger von solch eingestufter Gruppierungen:
(a) Die Person kann zum Zwecke der Gefahrenabwehr überwacht werden.
(b) Eine richterliche Zulassung zur Durchsuchung kann beantragt werden, sofern konkrete Hinweise bestehen.
(c) Eine richterliche Zulassung zur Telekommunikationsüberwachung kann bei hinreichender Verdachtslage beantragt werden.
(d) Das Verlassen des amerikanischen Staatsgebietes ist untersagt, bis eine Aufhebung oder Herabstufung erfolgt.
(3) Die Maßnahme ist nicht öffentlich. Die betroffene Person wird über die Einstufung nicht informiert, sofern die Aufklärung dadurch gefährdet wäre.
Terroristischer Verdachtsfall
(1) Ein terroristischer Verdachtsfall liegt vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für ein terroristisches Bestreben vorliegen.
(2) In diesem Fall gelten folgende Maßnahmen gegen Personen oder Angehöriger von solch eingestufter Gruppierungen:
(a) Durchsuchungen sind auch ohne richterlichen Beschluss zulässig. Das zuständige Gericht ist sobald wie möglich zu informieren.
(b) Telefon- und Telekommunikationsüberwachung dürfen ohne richterliche Genehmigung angeordnet werden. Das zuständige Gericht ist sobald wie möglich zu informieren.
(c) Teilnahme an öffentlichen Versammlungen ist untersagt.
(d) Das öffentliche Tragen von Maskierungen ist untersagt.
(e) Das Führen oder Besitzen von Waffen jeglicher Art ist untersagt.
(f) Bundesbehörden dürfen die betroffene Person zu Ermittlungszwecken ins Ausland ausführen; der Aufenthalt außerhalb des Staatsgebietes darf eine Stunde nicht überschreiten. Nach Rückführung ist eine Ruhezeit von zwei Stunden einzuhalten.
(3) Alle Maßnahmen der vorangehenden Einstufungen bleiben bestehen.
Gesichert Terroristisch
(1) Eine Person oder Gruppierung gilt als gesichert terroristisch, wenn ein gesichertes terroristisches Bestreben zweifelsfrei nachgewiesen wurde.
(2) In diesem Fall gelten folgende Maßnahmen gegen Personen oder Angehöriger von solch eingestufter Gruppierungen:
(a) Die Festnahme kann bei Sichtkontakt gemäß den Strafbestimmungen zum Terrorismus erfolgen.
(b) Die Festnahme darf nur erfolgen, wenn die Identifizierung als Mitglied oder gesicherter Terrorist zweifelsfrei ist.
(c) Ein Anspruch auf anwaltlichen Beistand oder Telefonat besteht während der Dauer der Festhaltung nicht.
(d) Das Recht auf Verlesung der Anschuldigung bleibt unberührt.
(e) Die Menschenwürde der betroffenen Person ist zu achten und bleibt unantastbar.
(3) Alle Maßnahmen der vorangehenden Einstufungen bleiben bestehen.
Verfahren zur EInstufung
Verfahren für den Terroristischen Prüfungsfall
(1) Die Einstufung als terroristischer Prüfungsfall erfolgt nicht-öffentlich durch das United States Department of Justice, sofern ein potenzieller Verdacht besteht.
(2) Grundlage der Entscheidung sind behördliche Berichte, Observationsergebnisse und Hinweise anderer Sicherheitsdienste.
Verfahren für den Terroristischen Verdachtsfall
(1) Die Einstufung als terroristischer Verdachtsfall erfolgt öffentlich durch das United States Department of Justice, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für ein terroristisches Bestreben vorliegen.
(2) Vor der Entscheidung findet eine öffentliche Anhörung statt, in der:
(a) betroffenen Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden,
(b) Zeugenaussagen und Beweisaufnahmen dokumentiert werden,
(c) Einige Vertreter der Öffentlichkeit begrenzt Redezeit erhalten, wobei ausgewogene Kommentatoren sicherzustellen sind.
(3) Nach Abschluss der Anhörung erlässt das Department of Justice den Einstufungsbeschluss durch öffentlichen Beschluss
Verfahren für den Gesichert Terroristischen Status
(1) Die Einstufung als gesichert terroristisch erfolgt durch das United States Department of Justice nach Vorliegen unanfechtbarer Beweise.
(2) Vor der Entscheidung findet eine öffentliche Anhörung statt, in der:
(a) betroffenen Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden,
(b) Zeugenaussagen und Beweisaufnahmen dokumentiert werden,
(c) Mehrere Vertreter der Öffentlichkeit begrenzt Redezeit erhalten, wobei ausgewogene Kommentatoren sicherzustellen sind.
(3) Nach Abschluss der Anhörung erlässt das Department of Justice den Einstufungsbeschluss durch öffentlichen Beschluss
Aufhebung und Überprüfung
(1) Jede Einstufung des Terroristischen Verdachtsfall ist in einem Zeitraum von 7 Tagen nach Wirksamwerden erneut zu prüfen. Der Prüfungsbeschluss ist öffentlich zu verkünden.
(2) Jede Einstufung des Gesicherten Terroristischen Status ist in einem Zeitraum von 3 Tagen nach Wirksamwerden erneut zu prüfen. Der Prüfungsbeschluss ist öffentlich zu verkünden.
(3) Eine Herabstufung oder Aufhebung erfolgt durch formellen Beschluss des United States Department of Justice.
(4) Gegen die Einstufung und gegen Prüfungsbeschlüsse kann innerhalb von drei Tagen Verwaltungsklage beim zuständigen Gericht eingereicht werden.
