
Waffengesetz
Zuletzt aktualisiert: 21. Juni 2026
|Allgemeiner Teil
§ 1 Definition Waffen
Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt und geeignet sind, Lebewesen in ihrer Handlungsfähigkeit einzuschränken oder handlungsunfähig zu machen.
§ 2 Waffen im übertragenen Sinne
(1) Sportgeräte, Werkzeuge und bestimmte Haushaltsgegenstände wie Küchenmesser, Baseballschläger oder Golfschläger fallen nicht in den Definitionsbereich von §1 WaffG und gelten daher nicht als Waffen im eigentlichen Sinne. Allerdings sind auch sie dazu geeignet, Lebewesen in ihrer Handlungsfähigkeit einzuschränken oder handlungsunfähig zu machen und gelten daher als Waffen im übertragenen Sinne.
(2) Für Waffen im übertragenen Sinne gelten weite Teile des Waffengesetzes erst dann, wenn sie als Waffe missbraucht werden.
§ 3 Waffenlizenz und sonstige Genehmigungen
(1) Eine Waffenlizenz (Firearms License) ist ein offizielles Dokument, ausgestellt durch die Strafverfolgungsbehörden des Staates San Andreas, welches den Inhaber und nur den Inhaber dazu berechtigt, die in Anlage I Kategorie C definierten Waffen zu besitzen und zu führen.
(2) Sonstige Genehmigungen (Special Permits) sind alle übrigen Genehmigungen, welche erforderlich sind, um Waffen zu besitzen, die nicht in die Kategorien A und B der Anlage I dieses Gesetzbuches fallen. Sonstige Genehmigungen sind zum Beispiel eine Sondergenehmigung zum Führen von Waffen der Kategorie D der Anlage I dieses Gesetzbuches oder eine Genehmigung für den Besitz von deaktivierten Waffen.
(3) Waffen der Kategorie G können nur durch einen Richter (Judge), den stellvertretenden Generalstaatsanwalt (Deputy Attorney General) oder den Generalstaatsanwalt (Attorney General) schriftlich genehmigt werden.
§ 4 Führen von Waffen
Eine Waffe führt, wer diese bei sich trägt, in einem Behältnis befördert oder in einem Kraftfahrzeug lagert.
§ 5 Waffenverbot
(1) Strafverfolgungsbehörden haben das Recht, einem Bürger den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten. Sollte gegen einen Bürger ein Waffenverbot bestehen, darf dieser bei Verdacht auf Waffen- oder Munitionsbesitz von den Strafverfolgungsbehörden durchsucht werden.
(2) Wird einem Bürger der Besitz von Waffen oder Munition verboten, sind dem Bürger Waffen, Munition sowie sämtliche Genehmigungen sofort zu entziehen.
(3) Das Recht zum Führen und Besitzen einer Waffe sowie Munition kann entweder zeitlich begrenzt oder permanent entzogen werden. Ein permanenter Entzug dieses Rechtes darf nur aufgrund eines gerichtlichen Urteils geschehen.
(4) Bei zeitlich begrenztem Entzug ist nach dem Stufenmodell aus Anlage II dieses Gesetzbuches zu verfahren. Das permanente Verbot gemäß dem Stufenmodell aus Anlage II dieses Gesetzbuches darf auch ohne ein gerichtliches Urteil geschehen.
(5) Wenn ein Bürger gemäß dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang (Use of Force Act) in Gewahrsam genommen wird, gilt automatisch ein Verbot zum Führen und Besitzen von Waffen und Munition. Dieses wird bei der Freilassung des Bürgers automatisch wieder aufgehoben, sofern ein entsprechendes Verbot kein Teil des Strafmaßes ist.
(6) Bei Verstößen gegen das Strafgesetzbuch (Penal Code) oder das Waffengesetz ist die Anwendung dieses Verbots auf eigenes Ermessen der Strafverfolgungsbehörden durchführbar.
§ 6 Dienstwaffen
(1) Als Dienstwaffen werden sämtliche Waffen bezeichnet, die von der Regierung des Staates San Andreas an staatliche Institutionen herausgegeben werden.
(2) Es steht den Institutionen frei, ob und wie sie das Tragen von Dienstwaffen außerhalb des Dienstes regeln beziehungsweise sanktionieren.
(3) Es steht den Institutionen frei, wie und ob sie den Zugang zu Dienstwaffen beschränken.
(4) Dienstwaffen dürfen mit dem im Department erhältlichen Aufsätzen ausgestattet werden.
Besonderer Teil
§ 7 Missbrauch von Waffen im übertragenen Sinne
Wer eine Waffe im übertragenen Sinne als Waffe im Sinne dieses Gesetzbuches missbräuchlich verwendet, wird mit einer Geldstrafe von 2.000 bis 5.000 Dollar bestraft. Darüber hinaus werden dem Täter alle Genehmigungen im Sinne dieses Gesetzbuches entzogen.
§ 8 Missbrauch von legalen Waffen
Wer eine Waffe der Kategorie B, C oder D der Anlage I dieses Gesetzbuches missbräuchlich verwendet, wird mit einer Geldstrafe von 4.000 bis 6.000 Dollar bestraft. Darüber hinaus werden dem Täter alle Genehmigungen im Sinne dieses Gesetzbuches entzogen.
§ 9 Besitz/Erwerb einer Waffe ohne Lizenz
Wer eine Waffe der Kategorie C oder D der Anlage I dieses Gesetzbuches besitzt oder erwirbt, ohne die dazu notwendigen Genehmigungen zu haben, wird mit einer Geldstrafe von 4.000 bis 8.000 Dollar bestraft. Ebenso wird bestraft, wer eine Waffe trotz Waffenverbots trägt.
§ 10 Besitz/Erwerb einer illegalen Waffe der Kategorie E
Wer eine Waffe der Kategorie E der Anlage I dieses Gesetzbuches besitzt oder erwirbt, wird mit einer Geldstrafe von 5.000 bis 10.000 Dollar sowie einer Freiheitsstrafe von 0 bis 10 Hafteinheiten bestraft.
§ 11 Besitz/Erwerb einer illegalen Waffe der Kategorie F
Wer eine Waffe der Kategorie F der Anlage I dieses Gesetzbuches besitzt oder erwirbt, wird mit einer Geldstrafe von 8.000 bis 15.000 Dollar sowie einer Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Hafteinheiten bestraft.
§ 12 Besitz/Erwerb einer illegalen Waffe der Kategorie G
Wer eine Waffe der Kategorie G der Anlage I dieses Gesetzbuches besitzt oder erwirbt, wird mit einer Geldstrafe von 10.000 bis 20.000 Dollar sowie einer Freiheitsstrafe von 15 bis 20 Hafteinheiten bestraft.
§ 13 Besitz/Erwerb einer illegalen Waffe der Kategorie H
Wer eine Waffe der Kategorie H der Anlage I dieses Gesetzbuches besitzt oder erwirbt, wird mit einer Geldstrafe von 15.000 bis 30.000 Dollar sowie einer Freiheitsstrafe von 90 Hafteinheiten bestraft.
§ 14 Besitz/Erwerb einer illegalen Waffe der Kategorie S
Wer eine Waffe der Kategorie S der Anlage I dieses Gesetzbuches besitzt oder erwirbt, ohne Mitglied einer Staatsorganisation zu sein, wird mit einer Geldstrafe von 10.000 bis 15.000 Dollar sowie einer Freiheitsstrafe von 30 Hafteinheiten bestraft.
§ 15 Führen einer illegalen Waffe der Kategorie E
Wer eine Waffe der Kategorie E der Anlage I dieses Gesetzbuches führt, wird mit einer Geldstrafe von 500 bis 800 Dollar sowie einer Freiheitsstrafe von 5 bis 10 Hafteinheiten bestraft.
§ 16 Führen einer illegalen Waffe der Kategorie F
Wer eine Waffe der Kategorie F der Anlage I dieses Gesetzbuches führt, wird mit einer Geldstrafe von 10.000 bis 12.000 Dollar sowie einer Freiheitsstrafe von 10 bis 15 Hafteinheiten bestraft.
§ 17 Führen einer illegalen Waffe der Kategorie G
Wer eine Waffe der Kategorie G der Anlage I dieses Gesetzbuches führt, wird mit einer Geldstrafe von 10.000 bis 15.000 Dollar sowie einer Freiheitsstrafe von 20 Hafteinheiten bestraft.
§ 18 Führen einer illegalen Waffe der Kategorie H
Wer eine Waffe der Kategorie H der Anlage I dieses Gesetzbuches führt, wird mit einer Geldstrafe von 30.000 bis 60.000 Dollar sowie einer Freiheitsstrafe von 25 Hafteinheiten bestraft.
§ 19 Offenes Führen einer Waffe
(1) Wer eine Waffe der Kategorie B bis H im Sinne der Anlage I dieses Gesetzbuches innerhalb eines Radius von 500 Metern um besiedelte Gebiete offen führt, wird mit einer Geldstrafe von 200 bis 3.000 Dollar bestraft. Dies kann ebenso mit bis zu 10 HE bestraft werden.
(2) Abs. 1 findet auf privatem Gelände und zugelassenen Schießständen keine Anwendung.
(3) Auch verboten sind Attrappen, die echten Schusswaffen nachempfunden sind.
§ 20 Nutzung einer Waffe
(1) Wer eine Schusswaffe außerhalb von privatem Gelände oder zugelassenen Schießständen abfeuert, wird mit einer Geldstrafe von 2.500 bis 6.000 Dollar bestraft.
(2) Angehörige der Strafverfolgungsbehörden sind von Abs. 1 ausgenommen, sofern das Gesetz über den unmittelbaren Zwang die Nutzung ihrer Dienstwaffe erlaubt und sie die Waffe im Rahmen ihres hoheitlichen Auftrages nutzen.
§ 21 Fahrlässiger oder spielerischer Umgang mit Waffen
Wer mit einer Waffe der Kategorien B bis H im Sinne der Anlage I dieses Gesetzbuches fahrlässig oder spielerisch umgeht, wird mit einer Geldstrafe von 6.000 bis 10.000 Dollar bestraft.
§ 22 Waffenhandel
Der Verkauf sowie die Weitergabe von Waffen und Munition ist ausschließlich lizenzierten Waffenhändlern (Licensed Firearms Dealers) gestattet. Wer Waffen oder Munition ohne eine gültige Händlerlizenz weitergibt oder verkauft, wird mit einer Geldstrafe von 5.000 bis 20.000 Dollar sowie einer Freiheitsstrafe von 5 bis 25 Hafteinheiten bestraft.
§ 23a Betreiben einer illegalen Waffenwerkstatt
(1) Wer ohne die erforderliche Lizenz eine Werkstatt, Fertigungsstätte oder sonstige Einrichtung betreibt, die der gewerbsmäßigen Herstellung, Umrüstung oder Reparatur von Waffen oder Waffenteilen dient, wird mit Freiheitsstrafe von 20 bis 40 Hafteinheiten und mit Geldstrafe von 30.000 bis 100.000 Dollar bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen, insbesondere wenn der Täter Waffen der Kategorien F bis H der Anlage I herstellt oder die Werkstatt gewerbsmäßig betreibt, beträgt die Freiheitsstrafe 40 bis 90 Hafteinheiten.
(3) Die in der Werkstatt befindlichen Waffen, Waffenteile, Werkzeuge und Maschinen sind einzuziehen.
§ 23 Waffenherstellung
Wer Bauteile oder Anbauteile von Waffen herstellt, ohne lizenzierter Waffenhersteller zu sein, wird mit einer Geldstrafe von 5.000 bis 8.000 Dollar sowie einer Freiheitsstrafe von 5 bis 10 Hafteinheiten bestraft.
§ 24 Illegale Aufsätze
Wer Bauteile oder Anbauteile von Waffen auf seine Waffe montiert oder besitzt – Schalldämpfer, erweiterte Magazine oder Waffenlackierungen – macht sich strafbar und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 10.000 Dollar sowie Freiheitsentzug von bis zu 15 HE zu bestrafen. Davon ausgenommen sind sämtliche Strafverfolgungsbehörden. Erweiterte Magazine dürfen nur auf Maschinenpistolen (SMGs) Anwendung finden. Schalldämpfer sind gänzlich verboten.
Anlage I
Kategorie A
Sportgeräte (Baseballschläger, Golfschläger, Hockeyschläger).
Kategorie B
Hiebwaffen (Messer, Knüppel), Stichwaffen (Dolche).
Kategorie C
Pistolen (Kaliber .45, SNS Pistole).
Kategorie D
Taser, Elektroschockpistolen ("Stun Gun").
Kategorie E
Alle Faustfeuerwaffen, soweit nicht anders bestimmt, Schwere Pistolen, Revolver, Macheten, Beile, Springmesser.
Kategorie F
Halbautomatische oder repetierende Langwaffen (Schrotflinten, Jagdgewehre, Karabiner).
Kategorie G
Vollautomatische Langwaffen (Sturmgewehre, Maschinenpistolen im Vollautomatikmodus).
Kategorie H
Explosivstoffe, Kriegswaffen und Granaten (Raketenwerfer, Sprengladungen), Angler-Leuchtstäbe.
Kategorie S
Alle Staatswaffen (sämtliche an Strafverfolgungsbehörden und Regierungsinstitutionen ausgegebene Waffen).
