
Beamtengesetz
Zuletzt aktualisiert: 17. März 2026
|Gesetz
Beamtengesetz
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Bestimmungen
Zweck des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz regelt die Rechtsstellung der Beamten und Beamtinnen, ihre Rechte und Pflichten, die Voraussetzungen für die Begründung und Beendigung des Beamtenverhältnisses sowie die Grundsätze des Dienstrechts.
(2) Das Beamtenverhältnis dient der unabhängigen und gesetzesgebundenen Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben und soll eine verlässliche, leistungsfähige und rechtsstaatlich handelnde Verwaltung sicherstellen.
(3) Durch dieses Gesetz wird das besondere Dienst- und Treueverhältnis zwischen Dienstherrn und Beamten sowie dessen Ausgestaltung bestimmt.
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Beamten und Beamtinnen des Dienstherrn sowie für die Personen, die in ein Beamtenverhältnis berufen werden sollen.
(2) Für Angehörige der Exekutivbehörden und anderer hoheitlicher Einrichtungen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit nicht besondere Vorschriften vorrangig Anwendung finden.
(3) Vorschriften dieses Gesetzes finden auch auf solche beamtenrechtlichen Maßnahmen Anwendung, die besondere organisatorische oder dienstliche Anforderungen erfordern.
Begriffsbestimmungen
(1) Beamte und Beamtinnen sind Personen, die durch Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis berufen wurden.
(2) Dienstherr ist die juristische Person des öffentlichen Rechts, in deren Dienst der Beamte steht.
(3) Probezeit ist der Zeitraum nach der Ernennung, in dem die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten hinsichtlich der späteren Verwendung festgestellt wird.
(4) Laufbahn ist der Aufgaben- und Verantwortungsbereich, der einer bestimmten Position oder Funktion zugeordnet ist.
(5) Ernennung ist die hoheitliche, rechtsgestaltende Verfügung, durch die ein Beamtenverhältnis begründet, geändert oder beendet wird.
(6) Dienststelle ist die organisatorische Einheit, in der der Beamte eingestellt, verwendet oder geführt wird.
Grundsätze des Beamtenverhältnisses
(1) Beamte stehen in einem besonderen Treueverhältnis zum Dienstherrn.
(2) Der Dienstherr ist verpflichtet, Beamte angemessen zu alimentieren, für ihr Wohl und ihre berufliche Entwicklung zu sorgen sowie ihnen den Schutz zukommen zu lassen, der für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlich ist.
(3) Beamte haben ihre Amtspflichten unparteiisch, gerecht, uneigennützig und mit vollem persönlichen Einsatz zu erfüllen.
(4) Die Berufung in ein Beamtenverhältnis erfolgt grundsätzlich auf Lebenszeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Laufbahnen und Laufbahngruppen
(1) Ämter und Funktionen der Beamten werden anhand ihrer Aufgaben und Verantwortung bestimmten Laufbahnbereichen oder Funktionsstufen zugeordnet.
(2) Anforderungen an Qualifikationen, Zugang und Aufstieg werden durch Rechtsverordnung festgelegt.
(3) Für bestimmte Einstiegsfunktionen kann der Dienstherr Beamtenverhältnisse mit eingeschränkten Rechten und Pflichten begründen (Beamtenverhältnis auf Widerruf).
(4) Anforderungen an Ausbildung oder Vorqualifikation richten sich nach den fachlichen Vorgaben des jeweiligen Amtes.
(5) Für Positionen, die ein Hochschulstudium erfordern, sind entsprechende anerkannte Abschlüsse notwendig.
(6) Für höherwertige oder spezialisierte Positionen können qualifizierende Abschlüsse oder Fortbildungen verlangt werden.
(7) Die Exekutive kann nähere Bestimmungen über Eignungsprüfungen, Qualifikationsnachweise und sonstige Anforderungen treffen.
Voraussetzungen für die Beamtenverhältnisse
Ernennungsvoraussetzungen
(1) In ein Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer
die Rechtsordnung achtet,
die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche und rechtsstaatliche Grundordnung einzutreten,
persönlich geeignet ist,
fachlich befähigt ist und
die erforderliche gesundheitliche Eignung besitzt.
(2) Der Dienstherr kann zusätzliche Anforderungen an die charakterliche und dienstliche Eignung festlegen, sofern dies zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben notwendig ist.
(3) Die Ernennung setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus.
(4) Angehörige anderer Staaten dürfen in ein Beamtenverhältnis berufen werden, soweit sie die Gewähr bieten, ihre Pflichten im Einklang mit der Rechtsordnung des Dienstherrn zu erfüllen.
Arten des Beamtenverhältnisses
(1) Das Beamtenverhältnis wird begründet als
Beamtenverhältnis auf Widerruf,
Beamtenverhältnis auf Probe,
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit,
Beamtenverhältnis auf Zeit.
(2) Ein Beamtenverhältnis auf Widerruf dient in der Regel der Ausbildung oder der Vorbereitung auf eine Laufbahn.
(3) Ein Beamtenverhältnis auf Probe wird begründet, wenn die Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit festzustellen ist.
(4) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist die Regelform des Beamtenverhältnisses und wird begründet, wenn der Beamte sich in der Probezeit bewährt hat und kein dienstlicher Grund entgegensteht.
(5) Ein Beamtenverhältnis auf Zeit wird begründet, wenn ein Amt nur für einen bestimmten Zeitraum übertragen werden soll oder wenn gesetzlich bestimmte Ämter zeitlich befristet sind.
Rechtswirksamkeit der Ernennung
(1) Die Ernennung ist nur wirksam, wenn sie
von der hierfür zuständigen Stelle ausgeführt wird,
schriftlich ergeht und
dem zu Ernennenden in Form einer Ernennungsurkunde ausgehändigt wird.
(2) Die Ernennungsurkunde muss die Art des Beamtenverhältnisses, die Amtsbezeichnung und den Zeitpunkt der Ernennung enthalten.
(3) Fehler in der Form oder Zuständigkeit der Ernennung führen zur Nichtigkeit, sofern nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
Ernennungsverbote
(1) Eine Ernennung ist unzulässig, wenn
die Eignung oder Befähigung des Bewerbers nicht gegeben ist,
schwerwiegende persönliche oder charakterliche Bedenken bestehen oder
ein gesetzliches Verbot der Ernennung entgegensteht.
(2) Eine Ernennung darf ferner nicht erfolgen, wenn der Bewerber wegen schwerer Straftaten verurteilt wurde oder Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der Integrität des Bewerbers begründen.
Probezeit
(1) Beamte auf Probe müssen sich während der Probezeit bewähren.
(2) Die Probezeit dient der Feststellung von Eignung und fachlicher Leistung.
(3) Die Dauer der Probezeit richtet sich nach der jeweiligen Position oder Funktionsstufe.
(4) Verlängerung ist möglich.
(5) Bewährt sich der Beamte nicht, ist das Beamtenverhältnis zu beenden.
Laufbahnenzugangsvoraussetzungen
(1) Jede Position setzt bestimmte Qualifikationen voraus, die der Dienstherr konkretisiert.
(2) Für Einstiegspositionen ohne besondere Vorbildung kann der Dienstherr interne Einweisungen festlegen.
(3) Für Positionen mit beruflicher Spezialisierung ist eine anerkannte Ausbildung erforderlich.
(4) Aufgaben mit höherer fachlicher Verantwortung können ein abgeschlossenes Studium erfordern.
(5) Für Tätigkeiten höchster Verantwortung oder Spezialisierung ist ein weiterführender akademischer Abschluss erforderlich.
(6) Der Dienstherr kann Auswahlverfahren einführen.
(7) Der Aufstieg in höherwertige Positionen setzt nachgewiesene Eignung oder erfolgreiche Teilnahme an Verfahren voraus.
Rechte der Beamten
Alimentationsprinzip
(1) Der Dienstherr ist verpflichtet, Beamte und ihre Familien angemessen zu alimentieren und ihnen einen ihrer Stellung entsprechenden Lebensunterhalt zu gewährleisten.
(2) Die Alimentation umfasst insbesondere Besoldung, Versorgung, Beihilfen sowie sonstige gesetzliche Ansprüche.
(3) Die Besoldung muss den Beamten in die Lage versetzen, seine Dienstpflichten unabhängig und frei von wirtschaftlicher Not zu erfüllen.
Fürsorgepflicht des Dienstherrn
(1) Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten Sorge zu tragen.
(2) Die Fürsorge umfasst den Schutz der körperlichen Unversehrtheit, der beruflichen Entwicklung sowie den Schutz vor unberechtigten Maßnahmen Dritter.
(3) Der Dienstherr hat Beamte vor ungerechtfertigten Eingriffen in ihre Rechtsstellung zu bewahren und ihnen den erforderlichen Rechtsschutz zu gewähren.
(4) Dem Beamten sind die im Dienst benötigten Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.
Besoldung und Versorgung
(1) Beamte haben Anspruch auf eine amtsangemessene Besoldung.
(2) Die Besoldung richtet sich nach den Besoldungsordnungen und umfasst Grundgehalt, Zulagen, Vergütungen und sonstige Bestandteile.
(3) Beamte haben im Ruhestand Anspruch auf Versorgung nach den hierfür geltenden Bestimmungen.
(4) Die Höhe der Versorgung bemisst sich nach der ruhegehaltfähigen Dienstzeit sowie dem zuletzt bekleideten Amt.
Urlaub
Beamte haben Anspruch auf Erholungsurlaub nach Maßgabe der Bestimmungen. Der Urlaub dient der Wiederherstellung und Erhaltung der Arbeitskraft.
Recht auf amtsangemessene Beschäftigung
(1) Jeder Beamte hat Anspruch auf eine Tätigkeit, die seinem Amt im abstrakt-funktionellen und konkret-funktionellen Sinn entspricht.
(2) Eine dauerhaft amtsunangemessene Beschäftigung ist unzulässig.
(3) Vorübergehende Abweichungen sind zulässig, wenn zwingende dienstliche Gründe dies erfordern und der Beamte nicht unzumutbar benachteiligt wird.
Beteiligungsrechte
(1) Beamte haben im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf Beteiligung durch Personalvertretungen oder vergleichbare Gremien.
(2) Die Beteiligung umfasst insbesondere Mitwirkung, Mitbestimmung, Anhörungsrechte und Informationsrechte in personellen und sozialen Angelegenheiten.
(3) Der Dienstherr hat die Arbeit der Mitbestimmungsgremien zu gewährleisten und deren Mitglieder vor Benachteiligungen zu schützen.
Pflichten der Beamten
Allgemeine Treuepflicht
(1) Beamte haben dem Dienstherrn gegenüber eine besondere Treuepflicht.
(2) Sie haben die verfassungsmäßige Ordnung zu achten und deren Einhaltung aktiv zu fördern.
(3) Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen, rechtsstaatlichen und demokratischen Grundordnung bekennen.
Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz
(1) Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen.
(2) Sie haben ihre dienstlichen Aufgaben gewissenhaft, ordnungsgemäß und unparteiisch zu erfüllen.
(3) In Not- oder Ausnahmesituationen haben Beamte über die regelmäßigen Dienstpflichten hinaus das Erforderliche zu leisten, soweit dies zumutbar ist.
Verschwiegenheitspflicht
(1) Beamte haben über alle Angelegenheiten, die ihnen in Ausübung ihres Amtes bekannt werden und deren Geheimhaltung durch Gesetz, Dienstvorschrift oder dienstlichen Auftrag geboten ist, Verschwiegenheit zu wahren.
(2) Die Pflicht besteht auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses fort.
(3) Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Dienstherrn oder einer gesetzlichen Grundlage.
(4) Beamte dürfen vertrauliche Informationen nicht für private Zwecke nutzen oder weitergeben.
Gehorsamspflicht
(1) Beamte sind verpflichtet, dienstliche Anordnungen und Weisungen ihrer Vorgesetzten auszuführen.
(2) Dies gilt nicht, wenn die Ausführung der Weisung eine Straftat darstellen würde oder offensichtlich rechtswidrig ist.
(3) Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit hat der Beamte die Bedenken unverzüglich vorzubringen.
(4) Bestätigt der Vorgesetzte die Weisung schriftlich, hat der Beamte diese auszuführen, sofern sie nicht gegen Strafgesetze verstößt.
Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken
(1) Beamten ist es untersagt, Belohnungen, Geschenke oder sonstige Vorteile für sich oder Dritte in Bezug auf ihr Amt anzunehmen.
(2) Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Dienstherrn.
Wirtschaftliches und sparsames Verhalten
(1) Beamte haben bei der Verwendung öffentlicher Mittel sparsam und wirtschaftlich zu handeln.
(2) Ressourcen des Dienstherrn dürfen nur für dienstliche Zwecke eingesetzt werden.
(3) Schäden am Vermögen des Dienstherrn sind zu vermeiden; festgestellte Schäden sind unverzüglich zu melden.
Nebentätigkeiten
(1) Nebentätigkeiten dürfen nur ausgeübt werden, wenn dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden.
(2) Die Ausübung einer entgeltlichen Nebentätigkeit bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Dienstherrn.
(3) Eine Genehmigung ist zu versagen, wenn die Nebentätigkeit
die Unparteilichkeit des Beamten beeinträchtigen könnte,
die Erfüllung der Dienstpflichten behindert oder
dem Ansehen des öffentlichen Dienstes widerspricht.
(4) Der Dienstherr kann dem Beamten aufgeben, genehmigte Nebentätigkeiten einzustellen, wenn nachträglich Gründe entstehen, die der Genehmigung entgegengestanden hätten.
Dienstliche Stellung und Dienstweg
Dienstweg
(1) Beamte haben sich in dienstlichen Angelegenheiten grundsätzlich an den vorgeschriebenen Dienstweg zu halten.
(2) Der Dienstweg bestimmt sich nach der organisatorischen Struktur der jeweiligen Dienststelle sowie den hierzu erlassenen Vorschriften.
(3) Anträge, Beschwerden oder Anregungen sind zunächst an den zuständigen unmittelbaren Vorgesetzten zu richten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(4) In Angelegenheiten von besonderer Bedeutung oder Dringlichkeit kann der Beamte unmittelbar die nächsthöhere Dienststelle anrufen, sofern dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung dienstlicher Aufgaben erforderlich ist.
Weisungsbefugnis
(1) Beamte sind ihren Vorgesetzten gegenüber weisungsgebunden.
(2) Vorgesetzte sind diejenigen Beamten oder Beschäftigten, die aufgrund ihrer Stellung befugt sind, anderen Beamten dienstliche Anordnungen zu erteilen.
(3) Weisungen müssen eindeutig, bestimmt und rechtlich zulässig sein.
(4) Der Beamte hat das Recht, unklare Weisungen zu hinterfragen. Die dienstliche Ausführung darf erst erfolgen, wenn die Weisung eindeutig gestellt oder bestätigt wurde.
(5) Der Dienstherr kann durch Rechtsverordnung die hierarchischen Weisungsstrukturen der Behörden präzisieren.
Versetzung
(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes mit mindestens gleichem Grundgehalt bei einer anderen Dienststelle.
(2) Eine Versetzung ist zulässig, wenn dienstliche Gründe vorliegen oder der Beamte sie beantragt.
(3) Gegen den Willen des Beamten ist eine Versetzung nur zulässig, wenn
ein dringendes dienstliches Interesse besteht oder
die Versetzung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung dient und dem Beamten unter Berücksichtigung seiner persönlichen Belange zumutbar ist.
(4) Die Versetzung ist schriftlich bekanntzugeben.
Abordnung
(1) Eine Abordnung ist die vorübergehende Zuweisung einer Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle.
(2) Die Abordnung darf die Dauer von einer Woche nur überschreiten, wenn ein besonderes dienstliches Interesse dies rechtfertigt.
(3) Während der Abordnung bleiben die beamtenrechtlichen Rechte und Pflichten gegenüber der bisherigen Dienststelle bestehen.
(4) Eine Abordnung ist zu dokumentieren und dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
Umsetzung
(1) Eine Umsetzung ist die auf Dauer oder vorübergehend angeordnete Veränderung des dienstlichen Aufgabenbereichs innerhalb derselben Dienststelle, ohne dass sich das Amt ändert.
(2) Die Umsetzung ist zulässig, wenn dienstliche Gründe vorliegen.
(3) Die persönlichen Belange des Beamten sind angemessen zu berücksichtigen.
(4) Die Umsetzung bedarf keiner Schriftform, soll dem Beamten jedoch in geeigneter Weise bekanntgegeben werden.
Dienstliche Beurteilungen
(1) Beamte werden regelmäßig beurteilt, um ihre Leistungen, Fähigkeiten und ihre Eignung festzustellen.
(2) Dienstliche Beurteilungen dienen der Personalentwicklung, der Verwendungsentscheidung, der Beförderung und anderen dienstlichen Maßnahmen.
(3) Die Beurteilung muss sachlich, nachvollziehbar und nach einheitlichen Maßstäben erfolgen.
(4) Der Beamte ist über das Ergebnis der Beurteilung zu unterrichten und hat das Recht, eine Gegendarstellung abzugeben.
(5) Die Exekutive regelt durch Rechtsverordnung das Beurteilungsverfahren und die Beurteilungszeiträume.
Arbeitszeit und Dienstleistungen
Regelarbeitszeit
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten wird durch den Dienstherrn festgelegt.
(2) Die Arbeitszeit soll so gestaltet werden, dass eine ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Aufgaben gewährleistet ist.
(3) Der Dienstherr kann Gleitzeitregelungen, Schichtmodelle und besondere Dienstformen zulassen, soweit dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen.
(4) Mehrarbeit ist zu vermeiden; sie ist nur zulässig, wenn zwingende dienstliche Gründe vorliegen.
(5) Geleistete Mehrarbeit ist innerhalb eines angemessenen Zeitraumes durch Dienstbefreiung auszugleichen, sofern kein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung besteht.
Bereitschaftszeiten und Rufbereitschaft
(1) Beamte können zur Bereitschaft oder Rufbereitschaft verpflichtet werden, wenn dies zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes erforderlich ist.
(2) Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn sich der Beamte an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf unverzüglich den Dienst aufzunehmen.
(3) Rufbereitschaft liegt vor, wenn der Beamte verpflichtet ist, erreichbar zu sein und auf Abruf seinen Dienst aufzunehmen, ohne an einen bestimmten Aufenthaltsort gebunden zu sein.
(4) Umfang und Dauer der Bereitschaft werden durch die zuständige Dienststelle geregelt.
Dienstbefreiung
(1) Beamte können aus wichtigen persönlichen oder dienstlichen Gründen von der Dienstleistung befreit werden.
(2) Die Dauer der Dienstbefreiung richtet sich nach den hierfür geltenden Bestimmungen und dienstlichen Erfordernissen.
(3) Ein Anspruch auf Dienstbefreiung besteht insbesondere bei
unaufschiebbaren Arztbesuchen,
familiären Notfällen,
dienstlichen Fortbildungen,
besonderen persönlichen Anlässen von erheblicher Bedeutung.
(4) Der Beamte hat die Gründe für die Dienstbefreiung auf Verlangen nachzuweisen.
Krankheit und Dienstunfähigkeit
(1) Der Beamte ist verpflichtet, jede dienstliche Verhinderung unverzüglich anzuzeigen und deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen.
(2) Bei Krankheit hat der Beamte seine Dienststelle unverzüglich zu informieren und, soweit erforderlich, einen Nachweis über die Dienstunfähigkeit zu erbringen.
(3) Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn der Beamte aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht in der Lage ist, seine Dienstpflichten zu erfüllen.
(4) Der Dienstherr kann den Beamten zur amtsärztlichen Untersuchung verpflichten, wenn Zweifel an der Dienstfähigkeit bestehen.
(5) Vor einer Entscheidung über Maßnahmen wegen Dienstunfähigkeit sind dem Beamten Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsichtnahme in die Unterlagen zu geben.
Beendigung des Beamtenverhältnisses
Allgemeine Bestimmungen
(1) Das Beamtenverhältnis endet durch
Entlassung,
Verlust der Beamtenrechte,
Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand,
Tod des Beamten,
Ablauf der Amtszeit bei Beamten auf Zeit.
(2) Mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Entlassung auf Antrag
(1) Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung verlangen.
(2) Der Antrag ist schriftlich zu stellen.
(3) Die Entlassung ist mit Ablauf des beantragten Zeitpunkts wirksam; liegt ein wichtiger Grund vor, kann der Dienstherr die Entlassung zu einem früheren Zeitpunkt aussprechen.
(4) Bis zur Wirksamkeit der Entlassung ist der Beamte grundsätzlich verpflichtet, seine Dienstpflichten weiter zu erfüllen.
Entlassung von Amts wegen
(1) Ein Beamter ist von Amts wegen zu entlassen, wenn
er die Voraussetzungen für die Ernennung nicht erfüllt,
er sich in der Probezeit nicht bewährt,
er die Entlassungstatbestände für widerrufliche Beamtenverhältnisse erfüllt oder
gesetzlich ein besonderer Entlassungsgrund vorliegt.
(2) Vor der Entscheidung ist der Beamte anzuhören, sofern nicht besondere Gründe des öffentlichen Interesses eine sofortige Entscheidung erfordern.
Verlust der Beamtenrechte
(1) Ein Beamter verliert seine Beamtenrechte, wenn er durch gerichtliche Entscheidung
zu einer Strafe verurteilt wird, die den Verlust der Amtsfähigkeit zur Folge hat, oder
ein gesetzlich geregelter Verlusttatbestand eintritt.
(2) Mit dem Verlust der Beamtenrechte endet das Beamtenverhältnis automatisch.
(3) Der Verlust ist der zuständigen Dienststelle unverzüglich mitzuteilen.
Ruhestand
(1) Beamte treten in den Ruhestand, wenn die vorgeschriebene Dienstzeit erreicht ist oder wenn sie aufgrund dienstlicher oder gesundheitlicher Gründe versetzt werden.
(2) Der Eintritt in den Ruhestand ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
(3) Der Beamte kann auf Antrag vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(4) Mit Eintritt in den Ruhestand erwirbt der Beamte Anspruch auf Versorgung.
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
(1) Ein Beamter ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er aufgrund gesundheitlicher Gründe dauerhaft dienstunfähig ist.
(2) Dienstunfähigkeit ist durch ein amtsärztliches oder gleichwertiges fachärztliches Gutachten nachzuweisen.
(3) Der Dienstherr prüft vor einer Ruhestandsversetzung, ob eine anderweitige Verwendung möglich und zumutbar ist.
(4) Der Beamte ist vor der Entscheidung anzuhören.
Einstweiliger Ruhestand politischer Beamter
(1) Politische Beamte können jederzeit ohne Angabe von Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn dies im Interesse einer wirksamen und vertrauensvollen Wahrnehmung politisch geprägter Leitungsfunktionen erforderlich ist.
(2) Politische Beamte im Sinne dieses Gesetzes sind Beamte, die Funktionen ausüben, deren ordnungsgemäße Wahrnehmung in besonderem Maße vom politischen Vertrauen der obersten Dienstbehörde oder der politischen Leitung abhängt. Die näheren Bestimmungen, insbesondere die betroffenen Ämter, werden durch Rechtsverordnung festgelegt.
(3) Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand erfolgt durch schriftliche Verfügung der zuständigen Stelle und wird mit der Bekanntgabe an den Beamten wirksam, soweit kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
(4) Mit der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand enden die Dienstleistungspflichten; das Beamtenverhältnis bleibt im Übrigen bestehen.
(5) Beamte im einstweiligen Ruhestand erhalten Versorgungsbezüge nach Maßgabe der für Ruhestandsbeamte geltenden Vorschriften. Die Versorgungsansprüche richten sich nach der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und dem zuletzt bekleideten Amt.
(6) Der Beamte im einstweiligen Ruhestand kann jederzeit erneut in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit berufen werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
(7) Der einstweilige Ruhestand endet spätestens mit dem Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand.
Ablauf der Amtszeit bei Beamten auf Zeit
(1) Das Beamtenverhältnis eines Beamten auf Zeit endet mit Ablauf der festgelegten Amtszeit, ohne dass es einer besonderen Verfügung bedarf.
(2) Eine erneute Bestellung ist zulässig, sofern gesetzliche oder dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(3) Rechte aus dem Beamtenverhältnis bestehen nur bis zum Ablauf der Amtszeit.
Disziplinarrecht
Dienstpflichtverletzung
(1) Dienstpflichtverletzungen sind Handlungen oder Unterlassungen des Beamten, die gegen seine dienstlichen Pflichten verstoßen.
(2) Dienstpflichtverletzungen können sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden.
(3) Dienstpflichtverletzungen umfassen insbesondere:
Verstöße gegen Weisungen,
Verletzung der Verschwiegenheitspflicht,
Annahme unzulässiger Vorteile,
Missachtung von Fürsorgepflichten gegenüber Bürgern oder Kollegen,
Verstöße gegen das wirtschaftliche und sparsame Handeln.
Disziplinarmaßnahmen
(1) Für Dienstpflichtverletzungen kann der Dienstherr Disziplinarmaßnahmen verhängen.
(2) Die Bandbreite der Disziplinarmaßnahmen umfasst insbesondere:
Ermahnung,
Verweis,
Geldbuße,
Kürzung der Bezüge,
Entfernung aus dem Dienst.
(3) Die Maßnahme muss der Schwere der Pflichtverletzung angemessen sein.
(4) Vor der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ist der Beamte anzuhören, sofern nicht besondere Gründe des öffentlichen Interesses eine sofortige Entscheidung erfordern.
Verfahren und Zuständigkeiten
(1) Disziplinarmaßnahmen werden durch die jeweils zuständige Dienststelle verhängt.
(2) Die Zuständigkeit richtet sich nach der Hierarchie der Dienststellen und der Schwere der Maßnahme.
(3) Der Beamte ist über die geplante Maßnahme, die Gründe und die rechtlichen Folgen zu informieren.
(4) Gegen Disziplinarmaßnahmen kann der Beamte innerhalb einer bestimmten Frist Widerspruch einlegen; der Dienstherr entscheidet hierüber abschließend oder überträgt die Entscheidung einer höheren Instanz.
(5) Verfahren sind so zu führen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Rechte des Beamten auf rechtliches Gehör sowie der Anspruch auf ein faires Verfahren gewahrt bleiben.
Haftung
Amtshaftung
(1) Beamte haften für Schäden, die sie in Ausübung ihres Amtes Dritten rechtswidrig und schuldhaft zufügen, nach den allgemeinen Vorschriften des öffentlichen Rechts.
(2) Die Haftung des Dienstherrn für Amtspflichtverletzungen der Beamten ist vorrangig; der Beamte wird nur insoweit in Anspruch genommen, wie er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
(3) Für Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit verursacht werden, haftet der Beamte nicht persönlich.
Persönliche Haftung
(1) Beamte haften persönlich, wenn sie ihre dienstlichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen und dadurch Schaden entsteht.
(2) Vorsatz liegt vor, wenn der Beamte bewusst und willentlich die Pflichtverletzung herbeiführt.
(3) Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße außer Acht gelassen wird.
(4) Bei leichter Fahrlässigkeit ist eine persönliche Haftung ausgeschlossen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Regress gegenüber Beamten
(1) Hat der Dienstherr für einen durch den Beamten verursachten Schaden geleistet, kann er Regress gegen den Beamten nehmen, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
(2) Der Regressanspruch kann sowohl den Ersatz von Geldleistungen als auch den Ersatz von Sachwerten umfassen.
(3) Vor der Geltendmachung des Regressanspruchs ist der Beamte anzuhören.
(4) Die Höhe des Regresses richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und der Schwere des Verschuldens.
