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Akademische Grade-, Ausbildungs- und Studienordnungs-Gesetz

Zuletzt aktualisiert: 17. März 2026

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Gesetz

Akademische Grade-, Ausbildungs- und Studienordnungs-Gesetz

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Bestimmungen

Zweck und Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Verleihung akademischer Grade, die Struktur von Studien- und Promotionsordnungen sowie die berufsrechtliche Zulassung für staatlich anerkannte Fachrichtungen.

(2) Ziel ist die Sicherstellung einheitlicher, nachvollziehbarer Standards für akademische Abschlüsse, Promotionen und die Ausübung reglementierter Berufe.

(3) Die Bundesregierung erlässt Verordnungen, die Studienverlauf, Prüfungen, Praxisanteile, Promotionen und ggf. Berufszulassungen regeln.

Arten akademischer Grade

(1) Folgende akademische Grade können verliehen werden:

Bachelor-Abschlüsse

Master-Abschlüsse

Doktorgrade

Habilitation

(2) Neue akademische Grade können durch Fachverordnung eingeführt werden.

Voraussetzungen

(1) Akademische Grade werden nur nach Abschluss eines anerkannten Prüfungs- oder Promotionsverfahrens verliehen.

(2) Doktorgrade setzen die Anfertigung einer Dissertation und deren Verteidigung vor dem zuständigen Prüfungsamt voraus.

(3) Habilitationen setzen eine eigenständige wissenschaftliche Leistung sowie ggf. Lehrbefähigung voraus.

(4) Für berufsrechtlich zulassungsbeschränkte Tätigkeiten können Fachverordnungen zusätzliche Voraussetzungen festlegen.

Fachverordnungen

(1) Fachverordnungen regeln:

Aufbau und Dauer der Studiengänge

Pflichtpraktika und Praxisanteile

Prüfungsordnungen (schriftlich, mündlich)

Promotions- und Habilitationsverfahren

Zulassungsvoraussetzungen für die Ausübung des Berufs

(2) Fachverordnungen können festlegen, dass bestimmte Berufe nur von Personen ausgeübt werden dürfen, die:

einen definierten akademischen Abschluss besitzen,

vorgeschriebene praktische Tätigkeiten abgeschlossen haben,

alle staatlichen Prüfungen bestanden haben.

(3) Neue Fachverordnungen können jederzeit erlassen werden, um neue Studienrichtungen oder beruflich reglementierte Berufe einzuführen.

Verfahren der Titel- und Berufszulassung

(1) Die akademischen Grade werden durch das zuständige Prüfungsamt verliehen.

(2) Die berufsrechtliche Zulassung erfolgt ebenfalls durch das Prüfungsamt oder die zuständige Fachbehörde nach erfolgreichem Abschluss aller vorgeschriebenen Prüfungen, Praktika und Referendariate.

(3) Titel und Zulassung können nachträglich nur bei nachgewiesener Täuschung oder Nichterfüllung der Voraussetzungen aberkannt werden.

Führung der akademischen Grade und Berufsbezeichnungen

(1) Akademische Grade dürfen nur nach erfolgreicher Verleihung geführt werden.

(2) Berufsbezeichnungen dürfen nur von zugelassenen Personen verwendet werden

(3) Die korrekte Angabe auf offiziellen Dokumenten ist verpflichtend.