
Pressezugangsgesetz
Zuletzt aktualisiert: 25. April 2026
|Präambel
In Anerkennung der durch Artikel 5 der Verfassung von San Andreas gewährleisteten Pressefreiheit und
der Freiheit der Berichterstattung, sowie in der Überzeugung, dass eine freie und ungehinderte
Berichterstattung auch in Gefahren- und Sperrzonen von grundlegender Bedeutung für die demokratische
Kontrolle staatlichen Handelns ist, erlässt der Gesetzgeber das folgende Gesetz über den Pressezugang in
Sperrzonen. Dieses Gesetz dient der Sicherstellung einer transparenten und verantwortungsvollen
Berichterstattung unter Wahrung der öffentlichen Sicherheit und der Belange der Einsatzkräfte.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Sperrzonen, Absperrungen und Betretungsverbote, die durch Behörden des
Staates San Andreas errichtet oder angeordnet werden, insbesondere auf Grundlage des Sicherheits- und
Gesundheitsschutzgesetzes (SiGeSchG) §§ 4, 8 und 9, der Strafprozessordnung (StPO) oder sonstiger
gesetzlicher Ermächtigungen.
(2) Es regelt die Voraussetzungen, unter denen akkreditierte Pressevertreter Zugang zu Sperrzonen
erhalten, sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf militärische Sperrgebiete sowie auf Bereiche, die auf
Anordnung des Attorney General gemäß Artikel 13 der Verfassung gesperrt wurden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Sperrzone im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Bereich, der durch eine Behörde des Staates San Andreas
für die Allgemeinheit gesperrt oder mit einem Betretungsverbot belegt wurde, insbesondere Einsatzorte
der Exekutive, Unfallorte, Brandherde, durch das DPS geschlossene Betriebe sowie Gebiete im Rahmen
des Katastrophenschutzes.
(2) Akkreditierter Pressevertreter ist, wer im Besitz eines gültigen, durch das Department of Justice
oder eine von diesem beauftragte Stelle ausgestellten Presseausweises ist und seine Tätigkeit im Rahmen
eines anerkannten Medienunternehmens ausübt.
(3) Einsatzleitung ist die vor Ort zuständige Führungskraft der jeweiligen Behörde (PD, SD, MD oder
DPS), die die operative Leitung über die Sperrzone innehat.
§ 3 Recht auf Zugang
(1) Akkreditierte Pressevertreter haben das Recht, Sperrzonen zum Zwecke der Berichterstattung zu
betreten, sofern die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllt sind.
(2) Das Zugangsrecht stützt sich auf Artikel 5 der Verfassung von San Andreas, wonach die Pressefreiheit
und die Freiheit der Berichterstattung gewährleistet werden. Eine Einschränkung dieses Rechts ist nur
unter den in diesem Gesetz genannten Voraussetzungen zulässig.
(3) Der Zugang ist bei der Einsatzleitung vor Ort unter Vorlage des gültigen Presseausweises zu
beantragen. Die Einsatzleitung hat unverzüglich über den Antrag zu entscheiden.
§ 4 Pflichten der Pressevertreter in Sperrzonen
(1) Akkreditierte Pressevertreter haben in Sperrzonen den Anweisungen der Einsatzleitung Folge zu
leisten, soweit diese der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, dem Schutz von Leib und Leben
oder der Sicherstellung laufender Einsatzmaßnahmen dienen.
(2) Pressevertreter dürfen laufende Einsatzmaßnahmen nicht behindern, gefährden oder in sonstiger Weise
beeinträchtigen. Sie haben sich so zu verhalten, dass weder die eigene Sicherheit noch die Sicherheit der
Einsatzkräfte oder Dritter gefährdet wird.
(3) Pressevertreter sind verpflichtet, einen von der Einsatzleitung zugewiesenen Berichterstattungsbereich
einzuhalten, sofern ein solcher festgelegt wird. Der Berichterstattungsbereich muss so gewählt werden,
dass eine sinnvolle Berichterstattung möglich bleibt.
(4) Die Veröffentlichung von Bildmaterial, das die Identität von verdeckten Ermittlern, Opfern oder
minderjährigen Personen offenlegt, ist untersagt, sofern keine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen
Personen oder deren gesetzlicher Vertreter vorliegt.
(5) Pressevertreter haben ihren Presseausweis während des gesamten Aufenthalts in der Sperrzone sichtbar
zu tragen.
§ 5 Pflichten der Einsatzleitung
(1) Die Einsatzleitung ist verpflichtet, akkreditierten Pressevertretern den Zugang zur Sperrzone zu
gewähren, sofern kein Ausschlussgrund nach § 6 vorliegt.
(2) Die Einsatzleitung hat, soweit die Einsatzlage es zulässt, einen geeigneten Berichterstattungsbereich
innerhalb oder in unmittelbarer Nähe der Sperrzone einzurichten, von dem aus eine sinnvolle
Berichterstattung möglich ist.
(3) Eine Verweigerung des Zugangs ist dem Pressevertreter unter Angabe des Ausschlussgrundes
mündlich mitzuteilen. Auf Verlangen des Pressevertreters ist die Verweigerung innerhalb von 24 Stunden
schriftlich zu begründen.
(4) Die Einsatzleitung darf den Presseausweis nicht einziehen, beschlagnahmen oder zurückhalten.
§ 6 Ausschlussgründe
(1) Der Zugang zur Sperrzone kann verweigert oder ein bereits gewährter Zugang widerrufen werden,
wenn:
a) eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben des Pressevertreters besteht, insbesondere bei aktiven
Schusswechseln, Geiselnahmen oder akuter Brand- und Explosionsgefahr,
b) der Pressevertreter keinen gültigen Presseausweis vorlegen kann,
c) der Pressevertreter wiederholt gegen die Pflichten nach § 4 verstoßen hat,
d) der Zugang die laufenden Ermittlungsmaßnahmen in einem konkreten Strafverfahren nachweislich
gefährden würde,
e) es sich um einen Tatort handelt, an dem die Spurensicherung noch nicht abgeschlossen ist, und der
Zugang die Beweissicherung beeinträchtigen würde.
(2) Eine Verweigerung nach Absatz 1 Buchstabe a) ist zeitlich auf die Dauer der unmittelbaren Gefahr
beschränkt. Sobald die Gefahr beseitigt ist, ist der Zugang unverzüglich zu gewähren.
(3) Eine pauschale Verweigerung des Zugangs ohne Vorliegen eines konkreten Ausschlussgrundes ist
unzulässig und stellt einen Verstoß gegen Artikel 5 der Verfassung dar.
§ 7 Schutz von Aufnahmen und journalistischem Material
(1) Aufnahmen, Notizen und sonstige journalistische Materialien, die ein Pressevertreter in einer
Sperrzone erstellt oder erlangt hat, unterliegen dem Schutz der Pressefreiheit gemäß Artikel 5 der
Verfassung.
(2) Die Beschlagnahme oder Löschung von journalistischem Material durch Einsatzkräfte ist unzulässig,
es sei denn, es liegt ein richterlicher Beschluss vor, der die Beschlagnahme ausdrücklich anordnet.
(3) Einsatzkräfte dürfen einen Pressevertreter nicht zur Herausgabe oder Löschung von Aufnahmen
auffordern oder nötigen. Zuwiderhandlung stellt eine Dienstpflichtverletzung gemäß VwV DienstO dar.
§ 8 Presseausweis und Akkreditierung
(1) Der Presseausweis wird durch das Department of Justice oder eine von diesem beauftragte Stelle
ausgestellt.
(2) Voraussetzung für die Ausstellung ist der Nachweis einer Tätigkeit für ein anerkanntes
Medienunternehmen mit gültiger Gewerbeanmeldung gemäß Gewerbeordnung (GewO).
(3) Der Presseausweis ist nur in Verbinung mir einem Personalausweis gültig.
(4) Der Presseausweis ist nicht übertragbar.
(5) Der Presseausweis kann durch das Department of Justice entzogen werden, wenn der Inhaber
wiederholt und schwerwiegend gegen die Pflichten nach § 4 verstoßen hat. Gegen den Entzug kann binnen
14 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Staates San Andreas erhoben werden.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten und Sanktionen
(1) Ein Pressevertreter, der gegen die Pflichten nach § 4 verstößt, kann mit einer Geldstrafe von 5.000 bis
50.000 Dollar belegt werden.
(2) Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen kann zusätzlich der Presseausweis gemäß § 8 Abs.
5 entzogen werden.
(3) Einsatzkräfte, die einem akkreditierten Pressevertreter ohne Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach §
6 den Zugang verweigern, journalistisches Material beschlagnahmen oder löschen oder in sonstiger Weise
die Pressefreiheit in Sperrzonen einschränken, begehen eine Dienstpflichtverletzung. Es gelten die
Bestimmungen der VwV DienstO sowie des BGB § 22 (Staatshaftung).
§ 10 Rechtsmittel
(1) Gegen die Verweigerung des Zugangs zu einer Sperrzone kann der betroffene Pressevertreter
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Staates San Andreas einlegen.
(2) Das Verwaltungsgericht kann im Eilverfahren die sofortige Gewährung des Zugangs anordnen, sofern
kein Ausschlussgrund nach § 6 vorliegt.
(3) Darüber hinaus kann der Pressevertreter Schadensersatzansprüche gemäß BGB § 6 geltend machen,
wenn ihm durch die rechtswidrige Verweigerung des Zugangs ein materieller oder immaterieller Schaden
entstanden ist.
§ 11 Verhältnis zu anderen Gesetzen
(1) Dieses Gesetz geht als speziellere Regelung den allgemeinen Bestimmungen über Betretungsverbote
und Sperrzonen in anderen Gesetzen vor, insbesondere dem SiGeSchG §§ 4, 8 und 9, soweit der Zugang
akkreditierter Pressevertreter betroffen ist.
(2) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) über die Geheimhaltung laufender Ermittlungen
bleiben unberührt.
(3) Artikel 13 der Verfassung (Anordnungen des Attorney General) bleibt unberührt.
