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Pressezugangsgesetz

Zuletzt aktualisiert: 25. April 2026

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Präambel

In Anerkennung der durch Artikel 5 der Verfassung von San Andreas gewährleisteten Pressefreiheit und

der Freiheit der Berichterstattung, sowie in der Überzeugung, dass eine freie und ungehinderte

Berichterstattung auch in Gefahren- und Sperrzonen von grundlegender Bedeutung für die demokratische

Kontrolle staatlichen Handelns ist, erlässt der Gesetzgeber das folgende Gesetz über den Pressezugang in

Sperrzonen. Dieses Gesetz dient der Sicherstellung einer transparenten und verantwortungsvollen

Berichterstattung unter Wahrung der öffentlichen Sicherheit und der Belange der Einsatzkräfte.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für alle Sperrzonen, Absperrungen und Betretungsverbote, die durch Behörden des

Staates San Andreas errichtet oder angeordnet werden, insbesondere auf Grundlage des Sicherheits- und

Gesundheitsschutzgesetzes (SiGeSchG) §§ 4, 8 und 9, der Strafprozessordnung (StPO) oder sonstiger

gesetzlicher Ermächtigungen.

(2) Es regelt die Voraussetzungen, unter denen akkreditierte Pressevertreter Zugang zu Sperrzonen

erhalten, sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf militärische Sperrgebiete sowie auf Bereiche, die auf

Anordnung des Attorney General gemäß Artikel 13 der Verfassung gesperrt wurden.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Sperrzone im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Bereich, der durch eine Behörde des Staates San Andreas

für die Allgemeinheit gesperrt oder mit einem Betretungsverbot belegt wurde, insbesondere Einsatzorte

der Exekutive, Unfallorte, Brandherde, durch das DPS geschlossene Betriebe sowie Gebiete im Rahmen

des Katastrophenschutzes.

(2) Akkreditierter Pressevertreter ist, wer im Besitz eines gültigen, durch das Department of Justice

oder eine von diesem beauftragte Stelle ausgestellten Presseausweises ist und seine Tätigkeit im Rahmen

eines anerkannten Medienunternehmens ausübt.

(3) Einsatzleitung ist die vor Ort zuständige Führungskraft der jeweiligen Behörde (PD, SD, MD oder

DPS), die die operative Leitung über die Sperrzone innehat.

§ 3 Recht auf Zugang

(1) Akkreditierte Pressevertreter haben das Recht, Sperrzonen zum Zwecke der Berichterstattung zu

betreten, sofern die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllt sind.

(2) Das Zugangsrecht stützt sich auf Artikel 5 der Verfassung von San Andreas, wonach die Pressefreiheit

und die Freiheit der Berichterstattung gewährleistet werden. Eine Einschränkung dieses Rechts ist nur

unter den in diesem Gesetz genannten Voraussetzungen zulässig.

(3) Der Zugang ist bei der Einsatzleitung vor Ort unter Vorlage des gültigen Presseausweises zu

beantragen. Die Einsatzleitung hat unverzüglich über den Antrag zu entscheiden.

§ 4 Pflichten der Pressevertreter in Sperrzonen

(1) Akkreditierte Pressevertreter haben in Sperrzonen den Anweisungen der Einsatzleitung Folge zu

leisten, soweit diese der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, dem Schutz von Leib und Leben

oder der Sicherstellung laufender Einsatzmaßnahmen dienen.

(2) Pressevertreter dürfen laufende Einsatzmaßnahmen nicht behindern, gefährden oder in sonstiger Weise

beeinträchtigen. Sie haben sich so zu verhalten, dass weder die eigene Sicherheit noch die Sicherheit der

Einsatzkräfte oder Dritter gefährdet wird.

(3) Pressevertreter sind verpflichtet, einen von der Einsatzleitung zugewiesenen Berichterstattungsbereich

einzuhalten, sofern ein solcher festgelegt wird. Der Berichterstattungsbereich muss so gewählt werden,

dass eine sinnvolle Berichterstattung möglich bleibt.

(4) Die Veröffentlichung von Bildmaterial, das die Identität von verdeckten Ermittlern, Opfern oder

minderjährigen Personen offenlegt, ist untersagt, sofern keine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen

Personen oder deren gesetzlicher Vertreter vorliegt.

(5) Pressevertreter haben ihren Presseausweis während des gesamten Aufenthalts in der Sperrzone sichtbar

zu tragen.

§ 5 Pflichten der Einsatzleitung

(1) Die Einsatzleitung ist verpflichtet, akkreditierten Pressevertretern den Zugang zur Sperrzone zu

gewähren, sofern kein Ausschlussgrund nach § 6 vorliegt.

(2) Die Einsatzleitung hat, soweit die Einsatzlage es zulässt, einen geeigneten Berichterstattungsbereich

innerhalb oder in unmittelbarer Nähe der Sperrzone einzurichten, von dem aus eine sinnvolle

Berichterstattung möglich ist.

(3) Eine Verweigerung des Zugangs ist dem Pressevertreter unter Angabe des Ausschlussgrundes

mündlich mitzuteilen. Auf Verlangen des Pressevertreters ist die Verweigerung innerhalb von 24 Stunden

schriftlich zu begründen.

(4) Die Einsatzleitung darf den Presseausweis nicht einziehen, beschlagnahmen oder zurückhalten.

§ 6 Ausschlussgründe

(1) Der Zugang zur Sperrzone kann verweigert oder ein bereits gewährter Zugang widerrufen werden,

wenn:

    a) eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben des Pressevertreters besteht, insbesondere bei aktiven

Schusswechseln, Geiselnahmen oder akuter Brand- und Explosionsgefahr,

    b) der Pressevertreter keinen gültigen Presseausweis vorlegen kann,

    c) der Pressevertreter wiederholt gegen die Pflichten nach § 4 verstoßen hat,

    d) der Zugang die laufenden Ermittlungsmaßnahmen in einem konkreten Strafverfahren nachweislich

gefährden würde,

    e) es sich um einen Tatort handelt, an dem die Spurensicherung noch nicht abgeschlossen ist, und der

Zugang die Beweissicherung beeinträchtigen würde.

(2) Eine Verweigerung nach Absatz 1 Buchstabe a) ist zeitlich auf die Dauer der unmittelbaren Gefahr

beschränkt. Sobald die Gefahr beseitigt ist, ist der Zugang unverzüglich zu gewähren.

(3) Eine pauschale Verweigerung des Zugangs ohne Vorliegen eines konkreten Ausschlussgrundes ist

unzulässig und stellt einen Verstoß gegen Artikel 5 der Verfassung dar.

§ 7 Schutz von Aufnahmen und journalistischem Material

(1) Aufnahmen, Notizen und sonstige journalistische Materialien, die ein Pressevertreter in einer

Sperrzone erstellt oder erlangt hat, unterliegen dem Schutz der Pressefreiheit gemäß Artikel 5 der

Verfassung.

(2) Die Beschlagnahme oder Löschung von journalistischem Material durch Einsatzkräfte ist unzulässig,

es sei denn, es liegt ein richterlicher Beschluss vor, der die Beschlagnahme ausdrücklich anordnet.

(3) Einsatzkräfte dürfen einen Pressevertreter nicht zur Herausgabe oder Löschung von Aufnahmen

auffordern oder nötigen. Zuwiderhandlung stellt eine Dienstpflichtverletzung gemäß VwV DienstO dar.

§ 8 Presseausweis und Akkreditierung

(1) Der Presseausweis wird durch das Department of Justice oder eine von diesem beauftragte Stelle

ausgestellt.

(2) Voraussetzung für die Ausstellung ist der Nachweis einer Tätigkeit für ein anerkanntes

Medienunternehmen mit gültiger Gewerbeanmeldung gemäß Gewerbeordnung (GewO).

(3) Der Presseausweis ist nur in Verbinung mir einem Personalausweis gültig.

(4) Der Presseausweis ist nicht übertragbar.

(5) Der Presseausweis kann durch das Department of Justice entzogen werden, wenn der Inhaber

wiederholt und schwerwiegend gegen die Pflichten nach § 4 verstoßen hat. Gegen den Entzug kann binnen

14 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Staates San Andreas erhoben werden.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten und Sanktionen

(1) Ein Pressevertreter, der gegen die Pflichten nach § 4 verstößt, kann mit einer Geldstrafe von 5.000 bis

50.000 Dollar belegt werden.

(2) Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen kann zusätzlich der Presseausweis gemäß § 8 Abs.

5 entzogen werden.

(3) Einsatzkräfte, die einem akkreditierten Pressevertreter ohne Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach §

6 den Zugang verweigern, journalistisches Material beschlagnahmen oder löschen oder in sonstiger Weise

die Pressefreiheit in Sperrzonen einschränken, begehen eine Dienstpflichtverletzung. Es gelten die

Bestimmungen der VwV DienstO sowie des BGB § 22 (Staatshaftung).

§ 10 Rechtsmittel

(1) Gegen die Verweigerung des Zugangs zu einer Sperrzone kann der betroffene Pressevertreter

Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Staates San Andreas einlegen.

(2) Das Verwaltungsgericht kann im Eilverfahren die sofortige Gewährung des Zugangs anordnen, sofern

kein Ausschlussgrund nach § 6 vorliegt.

(3) Darüber hinaus kann der Pressevertreter Schadensersatzansprüche gemäß BGB § 6 geltend machen,

wenn ihm durch die rechtswidrige Verweigerung des Zugangs ein materieller oder immaterieller Schaden

entstanden ist.

§ 11 Verhältnis zu anderen Gesetzen

(1) Dieses Gesetz geht als speziellere Regelung den allgemeinen Bestimmungen über Betretungsverbote

und Sperrzonen in anderen Gesetzen vor, insbesondere dem SiGeSchG §§ 4, 8 und 9, soweit der Zugang

akkreditierter Pressevertreter betroffen ist.

(2) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) über die Geheimhaltung laufender Ermittlungen

bleiben unberührt.

(3) Artikel 13 der Verfassung (Anordnungen des Attorney General) bleibt unberührt.