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VwVfG

Verwaltungsverfahrensgesetz

Zuletzt aktualisiert: 17. März 2026

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Gesetz

Verwaltungsverfahrensgesetz

Inhaltsverzeichnis

Allgemeiner Teil

Zweck und Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt das Verfahren, nach dem Behörden und öffentliche Stellen des Staates handeln, Entscheidungen treffen und Verwaltungsakte erlassen.

(2) Es dient der Sicherstellung einer rechtsstaatlichen, transparenten und fairen Verwaltung.

(3) Dieses Gesetz gilt für alle Behörden, Dienststellen und sonstigen Einrichtungen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.

Grundsätze des Verwaltungshandelns

(1) Behörden handeln auf Grundlage von Recht und Gesetz.

(2) Verwaltungshandeln hat sachlich, unparteiisch und verhältnismäßig zu erfolgen.

(3) Entscheidungen sind schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und nachvollziehbar zu begründen.

(4) Behörden sollen die Bürgerinnen und Bürger über ihre Rechte und Pflichten aufklären.

Verwaltungsakte

(1) Ein Verwaltungsakt ist jede Maßnahme einer Behörde, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

(2) Verwaltungsakte können begünstigend oder belastend sein.

(3) Verwaltungsakte sind schriftlich zu erlassen, zu begründen und der betroffenen Person bekanntzugeben.

(4) Verwaltungsakte werden mit ihrer Bekanntgabe wirksam.

Rechtsmittelbelehrung

(1) Gegen belastende Verwaltungsakte kann innerhalb von drei Tagen Widerspruch eingelegt werden.

(2) Der Widerspruch ist schriftlich oder elektronisch bei der erlassenden Behörde einzureichen.

(3) Über den Widerspruch entscheidet die übergeordnete Stelle, sofern die Behörde nicht Abhilfe leistet.

Aktenführung und Dokumentation

(1) Jede Behörde ist verpflichtet, über ihre Tätigkeit ordnungsgemäße Akten zu führen.

(2) Akten sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur befugten Personen zugänglich sein.

(3) Jede Eintragung in eine Akte muss nachvollziehbar, datiert und mit der dienstlichen Kennzeichnung des Bearbeitenden versehen sein.

(4) Die unbefugte Weitergabe oder Veränderung von Akteninhalten ist untersagt und kann disziplinarisch verfolgt werden.

Aufbewahrungsfristen

(1) Akten sind grundsätzlich für mindestens sechs Monate aufzubewahren.

(2) Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind Akten zu löschen, sofern kein öffentliches Interesse an der weiteren Aufbewahrung besteht.

Löschung und Berichtigung behördlicher Akten

Recht auf Löschung

(1) Jede Person hat das Recht, die Löschung belastender Akten zu beantragen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch an die zuständige Behörde zu richten.

Voraussetzungen der Löschung

(1) Eine Löschung kann erfolgen, wenn

die Akte unrichtige oder überholte Informationen enthält,

kein laufendes Verfahren mehr besteht, und

das öffentliche Interesse an der Aufbewahrung nicht überwiegt.

(2) Nach zwei Wochen kann die Löschung von Akten erfolgen, wenn,

die Akte geringfügig oder ein eingestelltes Verfahren ist,

kein laufendes Verfahren mehr besteht, und

das öffentliche Interesse an der Aufbewahrung nicht überwiegt.

(3) Nach vier Wochen kann die Löschung von Akten erfolgen, wenn,

kein laufendes Verfahren mehr besteht, und

das öffentliche Interesse an der Aufbewahrung nicht überwiegt.

(4) Eine Löschung ist unzulässig, solange die Akte Beweismittel in einem anhängigen Verfahren darstellt.

Voraussetzungen der Löschung

(1) Die zuständige Behörde prüft den Antrag auf Löschung innerhalb von 7 Tagen.

(2) Über den Antrag ist durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden.

(3) Wird dem Antrag stattgegeben, sind die betreffenden Daten dauerhaft zu löschen oder zu sperren.

(4) Die Entscheidung ist aktenkundig zu machen.

Berichtigung unrichtiger Akten

(1) Enthält eine Akte unrichtige Angaben, so ist diese auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Die Berichtigung ist zu dokumentieren und mit Datum sowie Begründung zu versehen.

Zuständigkeit

(1) Für die Entscheidung über Löschung und Berichtigung ist die jeweils fachlich zuständige Behörde verantwortlich.

(2) Die Bundesverwaltung kann durch interne Richtlinien nähere Bestimmungen zum Verfahren erlassen.