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BEG

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Zuletzt aktualisiert: 17. März 2026

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United States of America

Bundesermittlungsgesetz

§1 Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeiten und Befugnisse bundesweiter Ermittlungsbehörden zur Durchführung von Ermittlungen gegen Amtsträger, Behördenmitglieder und Funktionsträger der Exekutive, Judikative oder Verwaltung, soweit ein hinreichender Verdacht auf schwerwiegendes Fehlverhalten, Amtsmissbrauch oder sicherheitsrelevante Pflichtverletzungen vorliegt.

§2 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Bundesbehörden mit Ermittlungsauftrag, insbesondere das Federal Investigation Bureau (FIB), Department of Homeland Security (DHS), der United States Secret Service (USSS) sowie jede durch Bundesrecht eingesetzte Sonderermittlungseinheit.
(2) Ermittlungen nach diesem Gesetz dürfen auch gegen Angehörige folgender Gruppen und Personen geführt werden:

Richterinnen und Richter aller Instanzen
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
Exekutivbeamte
Leitungs- und Führungspersonal in sicherheitsrelevanten Behörden
Personen welche die Nationale Sicherheit gefährden oder aktiv angreifen.

§3 Ermittlungsbefugnisse

(1) Bundesbehörden sind berechtigt, Ermittlungen gegen o. g. Personengruppen auch dann aufzunehmen, wenn ein strukturelles oder funktionales Abhängigkeitsverhältnis der jeweils betroffenen Institution eine neutrale Selbstermittlung ausschließt oder verhindert.

(2) Zulässig sind insbesondere:

verdeckte Ermittlungen und Observationen
digitale und physische Akteneinsicht bei begründetem Anfangsverdacht
koordinierte Ermittlungen ohne vorherige Zustimmung der Lokalbehörden
Zugriff auf interne Entscheidungsprozesse im Rahmen der Beweissicherung
(3) Ermittlungsmaßnahmen dürfen – unter Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze – auch ohne vorherige Benachrichtigung der Zielpersonen erfolgen, sofern dies zur Wahrung des Ermittlungserfolgs erforderlich ist.

§4 Aussetzung Behördlicher Privilegien

(1) Beamtenrechtliche Dienstvorschriften oder interne Prüfvorrechte dürfen im Rahmen dieses Gesetzes ausgesetzt werden, sofern:
eine konkrete Gefährdung der inneren Sicherheit, der öffentlichen Integrität oder der Unabhängigkeit von Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen festgestellt wird, und das betreffende Verfahren durch eine Bundesbehörde eingeleitet wurde.
(2) Eine gerichtliche Anordnung ist in Fällen hoheitlicher Strafermittlungen nur dann erforderlich, wenn keine unmittelbare Gefährdung des Rechtsguts „staatliche Integrität“ gegeben ist.

§5 Vorrang gegenüber Staatsrecht (State Law)

(1) Bundesbehördliche Ermittlungsverfahren nach diesem Gesetz haben Vorrang gegenüber staatsrechtlichen Befugnissen, sofern Bundesinteressen, Sicherheitsbelange oder föderale Amtskontrollen betroffen sind.
(2) Lokale Behörden sind verpflichtet, Ermittlungen nach diesem Gesetz zu unterstützen und nicht zu behindern.

§7 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 22.05.2025 in Kraft. Es findet Anwendung auf alle Ermittlungsverfahren, die nach Inkrafttreten begonnen oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens offen sind.