
Grenzschutz- und Kontrollgesetz
Zuletzt aktualisiert: 12. April 2026
|Allgemeine Bestimmungen
§1 Zweck des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz regelt die Ein- und Ausreise in das Staatsgebiet sowie das Übertreten innerstaatlicher Verwaltungsgrenzen.
(2) Es dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, Ordnung sowie der Kontrolle des Personen-, Waren- und Wertverkehrs.
§2 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für:
(a) alle natürlichen und juristischen Personen,
(b) sämtliche Grenzübergänge zum Ausland, insbesondere auch zu Inselgebieten wie Cayo Perico,
(c) innerstaatliche Grenzlinien, insbesondere zwischen Senora City und Senora County.
§3 Begriffsbestimmungen
(1) Einreise ist das Betreten des Staatsgebietes aus einem ausländischen Gebiet.
(2) Ausreise ist das Verlassen des Staatsgebietes in ein ausländisches Gebiet.
(3) Grenzübertritt ist jede Bewegung über eine festgelegte Grenze, unabhängig von Verkehrsmittel oder Zweck.
Zuständigkeiten
§4 Grenzbehörden
(1) Der Zuständigkeitsbereich für Grenzkontrollen im Inland obliegt ausschließlich dem United States Marshals Service (USMS) und Senora County Sheriff Department (SCSD). An allen weiteren Grenzübergängen ist die jeweilige Lokalbehörde für Kontrollen zuständig.
(2) Der USMS ist berechtigt:
(a) Personen anzuhalten,
(b) Identitäten festzustellen,
(c) Personen, Fahrzeuge und Gepäck zu kontrollieren.
§5 Ersatzweise Zuständigkeit
(1) Bei mangelnder personeller Besetzung des USMS & SCSD dürfen Grenzkontrollen durch die jeweils lokal zuständigen Behörden durchgeführt werden.
(2) Zuständig sind in diesem Fall ausschließlich die Behörden der jeweiligen Grenzseite.
(3) Die Maßnahmen sind auf das notwendige Maß zu beschränken.
Ein- und Ausreisebestimmungen
§6 Voraussetzungen der Einreise
(1) Die Einreise ist nur gestattet, wenn:
(a) ein gültiges Ausweisdokument vorliegt,
(b) kein Einreiseverbot besteht,
(c) keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht.
§7 Voraussetzungen der Ausreise
(1) Die Ausreise ist zu verweigern, wenn:
(a) ein offener Haftbefehl vorliegt,
(b) laufende Ermittlungen eine Ausreise untersagen,
(c) gesetzliche Verpflichtungen entgegenstehen.
§8 Besondere Ein/Ausreise
Es ist festgelegt, dass an allen Flughäfen Grenzkontrollen durchgeführt werden dürfen, wenn ein konkreter Bezug zur Ein- oder Ausreise einer Person besteht.
§9 Kontrollpflicht
(1) Jede Person ist verpflichtet, sich bei Grenzübertritt einer Kontrolle zu unterziehen.
Ausgenommen sind hier Beamte im Aktiven Dienst.
(2) Kontrollen umfassen:
(a) Identitätsprüfung,
(b) Durchsuchung von Personen & Gepäck
(c) Fahrzeugkontrollen.
Innerstaatliche Grenzkontrollen
§10 Grenzübertritt Senora City / Senora County
(1) Kontrollen können jederzeit und ohne Anlass durchgeführt werden.
§11 Besondere Maßnahmen
(1) Bei erhöhtem Sicherheitsrisiko können verstärkte Kontrollen angeordnet werden.
(2) Dies umfasst insbesondere:
(a) vollständige Durchsuchungen,
(b) Identitätsfeststellungen aller Reisenden,
(c) temporäre Grenzschließungen.
Verbotene Gegenstände
§12 Allgemeines Verbot
(1) Die Ein- und Ausfuhr folgender Gegenstände ist untersagt:
(a) illegale Waffen,
(b) nicht registrierte Schusswaffen,
(c) Sprengstoffe,
(d) Betäubungsmittel,
(e) gefälschte Dokumente.
§13 Erweiterte Verbote
(1) Zusätzlich können verboten sein:
(a) große Bargeldsummen über 100.000,00$
(b) gestohlene Güter,
(c) gefährliche Materialien.
Maßnahmen bei Verstößen
§14 Offene Haftbefehle
(1) Wird bei einer Kontrolle ein offener Haftbefehl festgestellt:
(a) ist die Person unverzüglich festzunehmen,
(b) erfolgt die Übergabe an die zuständige Strafverfolgungsbehörde.
§15 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer:
(a) sich einer Kontrolle entzieht,
(b) falsche Angaben macht,
(c) unerlaubt Grenzen übertritt.
(2) Dies kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden.
Geldstrafe von 15.000$ bis 55.000$ und Freiheitsstrafe von 10 - 30 HE
§16 Straftaten
(1) Straftaten liegen insbesondere vor bei:
(a) Schmuggel,
(b) illegaler Einreise,
(c) Transport verbotener Gegenstände.
Besondere Befugnisse
§17 Durchsuchungsrecht
(1) Der USMS & SCSD ist berechtigt, Personen, Fahrzeuge und Gegenstände zu durchsuchen.
(2) Dies gilt auch ohne konkreten Verdacht im Grenzbereich.
§18 Festhaltebefugnis
(1) Personen dürfen zur Klärung ihrer Identität festgehalten werden.
(2) Die Dauer ist auf das notwendige Maß zu begrenzen (40 Einheiten (min) innerhalb dieser Zeit greift §3 Strafprozessordnung).
Schlussbestimmungen
§19 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
§20 Übergangsregelung
(1) Bestehende Vorschriften bleiben unberührt, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen.
